16.09.2021

Von Sterbegeldversicherung getragene Beerdigungskosten sind nicht als Erbfallkosten abzugsfähig

Beerdigungskosten sind, soweit sie durch eine von der Erblasserin abgeschlossene Sterbegeldversicherung geleistet werden, nicht als Erbfallkosten abzugsfähig, wenn der Versicherungsanspruch an ein Bestattungsunternehmen abgetreten wurde. Soweit ersichtlich war die Frage, ob seitens des Erblassers bereits entrichtete Bestattungskosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG abziehbare Kosten sind, noch nicht explizit Gegenstand der finanzgerichtlichen Rechtsprechung.

FG Münster v. 19.8.2021 - 3 K 1551/20 Erb u.a.
Der Sachverhalt:
Die Kläger der beiden Verfahren sind Geschwister, die gemeinsam Erben ihrer im Jahr 2019 verstorbenen Tante geworden sind. Von den Beerdigungskosten wurde ein Teilbetrag i.H.v. rund 6.800 € von einer von der Tante abgeschlossenen Sterbegeldversicherung übernommen. Diese hatte den Auszahlungsanspruch gegen die Versicherung bereits zu Lebzeiten an das Bestattungsunternehmen abgetreten.

Das Finanzamt bezog den Anspruch der Tante gegen die Sterbegeldversicherung im Rahmen der Erbschaftsteuerveranlagungen in den steuerpflichtigen Erwerb ein und zog für Erbfallschulden den Pauschbetrag von 10.300 € nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG ab. Die Kläger machten demgegenüber höhere Erbfallkosten von ca. 15.000 € geltend, wobei sie den von der Versicherung übernommenen Betrag in die Erbfallschulden einberechnet hatten.

Das FG wies die auf Änderung des Erbschaftsteuerbescheides gerichtete Klage ab. Allerdings wurde die Revision zum BFH zugelassen.

Die Gründe:
Zutreffend hat das Finanzamt die Erbfallkosten i.S.d. § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG für den gesamten Erbfall lediglich mit dem Pauschbetrag von 10.300 € (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG) in Abzug gebracht, denn es sind den Erben keine Erbfallkosten entstanden, die den Pauschbetrag übersteigen. Von den insgesamt geltend gemachten Erbfallkosten in Höhe von rund 15.000 € sind jedenfalls die von der Sterbegeldkasse auf die Rechnung des Bestattungshauses gezahlten 6.800 € nicht als Beerdigungskosten berücksichtigungsfähig, sodass die Erbfallkostenpauschale von 10.300 € nicht überschritten wurde.

Die Voraussetzungen für die Gewährung der Erbfallkostenpauschale lagen vor. Der Pauschbetrag setzt voraus, dass den Erben dem Grunde nach berücksichtigungsfähige Kosten entstanden sind. Den Klägern waren Kosten für die Beerdigung der Tante entstanden, weil die Sterbegeldversicherung nicht sämtliche Beerdigungskosten abgedeckt hatte. Allerdings überstiegen die tatsächlichen Kosten den Pauschbetrag nicht. Abzugsfähig sind jedoch nur solche Kosten, die dem Erben auch tatsächlich entstanden sind.

Die von der Versicherung getragenen Kosten waren den Klägern wegen der insoweit noch zu Lebzeiten der Tante erfolgten Abtretung des Versicherungsanspruchs an das Bestattungshaus nicht entstanden. Dieser Anspruch hatte aufgrund der Abtretung nicht zur Erbmasse gehört. Der dagegen zur Erbmasse gehörende Anspruch gegen das Bestattungshaus auf Bestattungsleistungen war durch die tatsächliche Erbringung dieser Leistungen erloschen, ohne dass den Klägern insoweit Kosten entstanden waren.

Die Revision wurde gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen. Soweit ersichtlich war die Frage, ob seitens des Erblassers bereits entrichtete Bestattungskosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG abziehbare Kosten sind, noch nicht explizit Gegenstand der finanzgerichtlichen Rechtsprechung.
FG Münster - Pressemitteilung Nr. 15/2021
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