Vorabentscheidungsersuchen in Sachen Stromsteuer
FG Düsseldorf 19.8.2015, 4 K 956/14 VStDie Klägerin betreibt ein Hüttenwerk. In ihren Hochofenanlagen wird aus Eisenerz Roheisen gewonnen. Dies geschieht durch chemische Reduktion, die mittels heißer Druckluft in Gang gesetzt und aufrechterhalten wird. Im Gebläsehaus stehende Winderzeuger verdichten zunächst die Umgebungsluft auf etwa 3,5 bar. Über Rohrleitungen wird die komprimierte Luft sodann zu Winderhitzern transportiert und schließlich unten in den Hochofen eingeblasen.
Für den Strom, den sie zum Antrieb der Winderzeuger verwendet hatte, beantragte die Klägerin eine Entlastung von der Stromsteuer. Das Hauptzollamt lehnte den Antrag ab, da nur solcher Strom entlastungsfähig sei, der "für chemische Reduktionsverfahren" entnommen werde. Die Klägerin habe den Strom jedoch nicht unmittelbar bei der chemischen Reduktion, sondern zur Erzeugung von Pressluft eingesetzt. Der Antrieb der Winderzeuger gehe der chemischen Reduktion voraus und sei nicht begünstigt. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage.
Das FG setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:
Ist Art. 2 Abs. 4 Buchst. b 3. Anstrich der Richtlinie (EG) Nr. 2003/96 des Rates zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom hinsichtlich des Hochofenprozesses zur Roheisenherstellung dahingehend auszulegen, dass auch der Strom zum Antrieb der Winderzeuger als Strom anzusehen ist, der hauptsächlich für Zwecke der chemischen Reduktion verwendet wird?
Die Gründe:
Das FG hat Zweifel an der Auslegung des Hauptzollamts.
Es ist davon auszugehen, dass die im Hochofen stattfindende direkte chemische Reduktion des Eisenerzes zu Roheisen davon abhängt, dass unter Druck erhitzte Umgebungsluft sehr weit unten am Hochofen eingeblasen wird. Dies geschieht dort, wo die höchsten Drücke und Temperaturen herrschen. Damit stellt die Verwendung dieser Luft einen unabdingbaren Bestandteil des Hochofenprozesses und damit eines chemischen Reduktionsverfahrens dar.
Bei der Erzeugung heißer Druckluft handelt es sich also nicht um die Herstellung eines Vorproduktes; es liegt kein der Roheisengewinnung vorgelagerter Teilprozess vor. Vielmehr wird die Druckluft benötigt, um die chemische Reduktion im Hochofen auszulösen und aufrechtzuerhalten. Sie stellt ein zwingend erforderliches Reduktionsmittel dar. Eine Aufspaltung des Reduktionsverfahrens in die Erzeugung und Erhitzung von Druckluft einerseits und die Reduktion des Eisenerzes andererseits verbietet sich daher.
Das Klageverfahren war auszusetzen und die Sache dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen. Nach Bekanntgabe der Entscheidung des EuGH wird das Verfahren - unter Zugrundelegung der Vorabentscheidung - fortgeführt.
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