14.11.2012

Vorläufige Festsetzung der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer)

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 14.11.2012 bekannt gegeben, dass die obersten Finanzbehörden der Länder beschlossen haben, Festsetzungen der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) vorläufig durchzuführen. Es ist daher nicht mehr erforderlich, Einspruch einzulegen, um den Steuerfall bis zu einer Entscheidung des BVerfG "offen" zu halten.

Der BFH hatte mit Beschluss vom 27.9.2012 (Az.: II R 9/11) dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz verfassungsgemäß ist. Eine Entscheidung ist bisher noch nicht erfolgt. Sämtliche Festsetzungen nach dem 31.12.2008 entstandener Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes vorläufig gem. § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO durchzuführen.

Linkhinweis:

Auf den Webseiten des BMF finden Sie den gleich lautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 14.11.2012 (pdf-Format).

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