Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren und Aussetzung der Steuerfestsetzung nach § 165 Absatz 1 Satz 4 AO in Sachen Rentenbesteuerung
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 10.3.2025 - IV D 1 - S 0338/00083/001/081 DOK: COO.7005.100.3.11531272
AO § 165
Mit seinen Urteilen v. 19.5.2021 (X R 20/19 und X R 33/19) hatte sich der BFH umfassend mit der sog. "doppelten Besteuerung" von Renten aus der Basisversorgung befasst. Mit Beschlüssen jeweils v. 7.11.2023 Az. 2 BvR 1140/21 und 2 BvR 1143/21 hat das BVerfG die gegen diese BFH-Entscheidungen erhobenen Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen.
Nach der Veröffentlichung der Nichtannahmebeschlüsse des BVerfG hat das BMF zwei externe wissenschaftliche Kurzgutachten eingeholt. Danach erfüllt das geltende Recht der Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung die verfassungsrechtlich bestehenden Anforderungen.
Vor diesem Hintergrund hat das BMF nun angeordnet, die bislang getroffene Anweisung zur vorläufigen Festsetzung der Einkommensteuer wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG (Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen, aus der landwirtschaftlichen Alterskasse und aus Basisrentenverträgen) aufzuheben. Dies bedeutet, dass künftig erlassene Steuerbescheide den Vorläufigkeitsvermerk nicht mehr enthalten.
Auf die sich hieraus ergebenden verfahrensrechtlichen Fragen zur Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG geht das BMF mit gesondertem Schreiben v. 10.3.2025 - IV C 4 - S 2255/00236/011/001, DOK: COO.7005.100.2.11521114 wie folgt ein:
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AO § 165
Mit seinen Urteilen v. 19.5.2021 (X R 20/19 und X R 33/19) hatte sich der BFH umfassend mit der sog. "doppelten Besteuerung" von Renten aus der Basisversorgung befasst. Mit Beschlüssen jeweils v. 7.11.2023 Az. 2 BvR 1140/21 und 2 BvR 1143/21 hat das BVerfG die gegen diese BFH-Entscheidungen erhobenen Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen.
Nach der Veröffentlichung der Nichtannahmebeschlüsse des BVerfG hat das BMF zwei externe wissenschaftliche Kurzgutachten eingeholt. Danach erfüllt das geltende Recht der Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung die verfassungsrechtlich bestehenden Anforderungen.
Vor diesem Hintergrund hat das BMF nun angeordnet, die bislang getroffene Anweisung zur vorläufigen Festsetzung der Einkommensteuer wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG (Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen, aus der landwirtschaftlichen Alterskasse und aus Basisrentenverträgen) aufzuheben. Dies bedeutet, dass künftig erlassene Steuerbescheide den Vorläufigkeitsvermerk nicht mehr enthalten.
Auf die sich hieraus ergebenden verfahrensrechtlichen Fragen zur Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG geht das BMF mit gesondertem Schreiben v. 10.3.2025 - IV C 4 - S 2255/00236/011/001, DOK: COO.7005.100.2.11521114 wie folgt ein:
- Steuerbescheide, die den Vorläufigkeitsvermerk wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG enthalten, sind nach § 165 Abs. 2 Satz 4 AO nur auf Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig zu erklären.
- Für etwaige auf § 165 Abs. 2 AO gestützte Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung wegen der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG ist zu beachten, dass die Ungewissheit im Sinne der Ablaufhemmung des § 171 Abs. 8 Satz 2 AO insoweit am 10.3.2025 entfallen ist.
- Wird gegen Einkommensteuerbescheide, die den Vorläufigkeitsvermerk nicht oder nicht mehr enthalten, zulässig Einspruch eingelegt, ist eine Verfahrensruhe nach § 363 Abs. 2 AO zu prüfen.