03.04.2025

Vorsteuer-Vergütungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer

Mit BMF-Schreiben v. 27.3.2025 hat die Finanzverwaltung zum Nachweis durch elektronisch übermittelte Rechnungen Stellung genommen.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 27.3.2025 - III C 3 - S 7359/00050/005/072 DOK: COO.7005.100.4.11595031

UStG § 18

Im Vorsteuer-Vergütungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer sind die Vorsteuerbeträge durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen im Original nachzuweisen (§ 61a Absatz 2 Satz 3 UStDV). Nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer müssen zudem durch behördliche Bescheinigung nachweisen, dass sie als Unternehmer unter einer Steuernummer eingetragen sind (§ 61a Absatz 4 UStDV).

Im Falle von elektronisch übermittelten Rechnungen (E-Rechnungen oder sonstige Rechnungen in einem anderen elektronischen Format) können diese auf einem Speichermedium (z. B. USB-Stick) oder durch Hochladen im Portal des Bundes (BOP), welches vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) betrieben wird, vorgelegt werden. Der Nachweis nach § 61a Absatz 4 UStDV (sog. Unternehmerbescheinigung) ist nach dem Muster USt 1 TN [vgl. BMF-Schreiben vom 18. November 2022 - III C 3 - S 7359/20/10007 :001 (2022/1126438) -, BStBl I 2022, 1592] oder einer dem Muster USt 1 TN inhaltlich entsprechenden digital ausgestellten Bescheinigung zu führen und dem BZSt vorzulegen.

Abschnitt 18.14 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses wurde entsprechend angepasst.

Die Regelungen des BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
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