Vorsteuerabzug bei der Einfuhrumsatzsteuer
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 16.7.2020 - III C 2 -S 7300-a/19/10001 :004, DOK 2020/0719700
UStG § 15
Aus der Praxis wurde die Frage gestellt, ob sich der Zeitpunkt der Lieferung für Zwecke des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 1 S.1 Nr. 2 UStG (Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für das Unternehmen eingeführt worden sind) nach § 3 Abs. 6 bis 8 UStG (umsatzsteuerliche Ortsbestimmung) oder nach dem Zivilrecht (z. B. Incoterms) bestimmt.
Das BMF hat hierzu mitgeteilt, dass weiterhin die bereits in Abschnitt 3.12. Abs. 7 Umsatzsteuer-Anwendungserlass vertretene Verwaltungsauffassung gilt, wonach § 3 Abs. 6 und 7 UStG den Lieferort und damit zugleich auch den Zeitpunkt der Lieferung regeln.
Zur Klarstellung wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in Abschnitt 15.8 und 9 entsprechend geändert.
Die Grundsätze dieses BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
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UStG § 15
Aus der Praxis wurde die Frage gestellt, ob sich der Zeitpunkt der Lieferung für Zwecke des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 1 S.1 Nr. 2 UStG (Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für das Unternehmen eingeführt worden sind) nach § 3 Abs. 6 bis 8 UStG (umsatzsteuerliche Ortsbestimmung) oder nach dem Zivilrecht (z. B. Incoterms) bestimmt.
Das BMF hat hierzu mitgeteilt, dass weiterhin die bereits in Abschnitt 3.12. Abs. 7 Umsatzsteuer-Anwendungserlass vertretene Verwaltungsauffassung gilt, wonach § 3 Abs. 6 und 7 UStG den Lieferort und damit zugleich auch den Zeitpunkt der Lieferung regeln.
Zur Klarstellung wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in Abschnitt 15.8 und 9 entsprechend geändert.
Die Grundsätze dieses BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.