28.10.2021

Vorsteuerabzug im Fall einer nicht unternehmerisch tätigen Bruchteilsgemeinschaft

Mit BMF-Schreiben v. 27.10.2021 hat die Finanzverwaltung zur Anwendung der BFH-Urteile vom 28.8.2014 - V R 49/13, und vom 31.5.2017 - XI R 40/14 Stellung genommen.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 27.10.2021 - III C 2 - S 7300/19/10002 :005, DOK 2021/1122601

UStG § 15

Der BFH hat mit Urteil vom 28.8.2014 - V R 49/13 (zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen) entschieden, dass (nur) die unentgeltliche Überlassung eines in Bruchteilsgemeinschaft erworbenen Gegenstands an einen der Gemeinschafter weder eine eigene Rechtspersönlichkeit noch eine wirtschaftliche Tätigkeit der Gemeinschaft begründet. Die Nutzung des Gegenstands durch die Miteigentümer (Gemeinschafter) erfolgt im Rahmen des § 743 Abs. 2 BGB. Dabei handelt es sich um ein originäres Nutzungsrecht, welches dem Gemeinschafter nicht im Rahmen eines Leistungsaustauschs von der Gemeinschaft überlassen wird. Im Fall einer solchen, nicht selbst unternehmerisch tätigen Bruchteilsgemeinschaft sind bei dem Erwerb des Gegenstandes die einzelnen Gemeinschafter als Leistungsempfänger anzusehen. Sie können ohne Zwischenerwerb durch die Gemeinschaft über ihren Anteil am Gegenstand verfügen und ihn auch veräußern. Zudem hat der BFH mit dem Urteil auch entschieden, dass im Fall eines zu niedrigen Steuerausweises der ausgewiesene Betrag als Vorsteuer abziehbar ist.

Weiterhin hat der BFH mit Urteil vom 31.5.2017 - XI R 40/14 (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt) unter Bezugnahme auf das Urteil V R 49/13 entschieden, dass im Fall einer (nicht vorsteuerabzugsberechtigten) Lotsenbrüderschaft auch nach anteiliger Umlegung der bezogenen Eingangsleistungen auf die Seelotsen nicht der einzelne (vorsteuerabzugsberechtigte) Seelotse Vorsteuern auf diese Eingangsleistungen abziehen kann. Leistungsempfängerin ist allein die Lotsenbrüderschaft. Die einzelnen Seelotsen sind auch durch die anteilige Umlage der Kosten nicht zu Leistungsempfängern der Eingangsleistungen geworden, haben die Leistungen nicht für ihre wirtschaftliche Tätigkeit verwendet und waren daher auch nicht zum Vorsteuerabzug aus diesen Eingangsleistungen berechtigt. Dies gilt auch unter Beachtung des Grundsatzes der Neutralität der Mehrwertsteuer.

Entsprechend wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in den Abschnitten
  • 3.5
  • 9.1
  • 14b.1
  • 15.2a
  • 15.2b
  • 15.2c und
  • 15.2d

angepasst.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Die Finanzverwaltung beanstandet jedoch nicht, wenn sich alle Gemeinschafter einer Bruchteilsgemeinschaft einheitlich für bis zum 31.12.2021 verwirklichte Sachverhalte auf die Regelungen der BMF-Schreiben v. 1.12.2006 - IV A 5 - S 7300-90/06, BStBl I 2007, 90, und v. 9. 5. 2008, IV A 5 - S 7300/07/0017, BStBl I 2008, 675, berufen.

BMF online
Zurück