Vorsteuerberichtigung: Uneinbringlichkeit im insolvenzrechtlichen Eröffnungsverfahren
BFH 3.7.2014, V R 32/13Der Kläger war als Einzelunternehmer gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG Organträger einer GmbH. Diese hatte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen beantragt. Das Insolvenzgericht bestellte daraufhin im Februar 2009 einen vorläufigen Insolvenzverwalter und ordnete an, dass Verfügungen nur noch mit seiner Zustimmung wirksam sind. Mit Ergänzungsbeschluss aus März 2009 ordnete das Insolvenzgericht weitere Beschränkungen beim Abschluss von Verträgen an. Mit Beschluss vom 30.4.2009 eröffnete es das Insolvenzverfahren.
Im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung ging das Finanzamt davon aus, dass der Kläger als Organträger aufgrund der Zahlungsunfähigkeit und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei der GmbH den Vorsteuerabzug aus den unbezahlt gebliebenen Leistungsbezügen der GmbH nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG zu berichtigen habe. Hieraus ergab sich ein Berichtigungsbetrag von 86.372 €, den das Finanzamt bei der Festsetzung der Umsatzsteuer 2009 gegenüber dem Kläger berücksichtigte. Hiergegen wurde kein Einspruch eingelegt. Ein Änderungsantrag wurde von der Finanzbehörde bestandskräftig zurückgewiesen.
Das Finanzamt "änderte" den Bescheid gem. § 164 Abs. 2 AO Ende März 2011, ohne dass dabei betragsmäßige Änderungen vorgenommen wurden. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Es war der Ansicht, die Organschaft habe bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortbestanden, so dass der Kläger als Organträger Schuldner des Berichtigungsbetrages gewesen sei. Die Revision des Klägers blieb vor dem BFH erfolglos.
Die Gründe:
Das FG hatte zu Recht entschieden, dass sich der Vorsteuerberichtigungsanspruch gegen den Kläger richtete.
Dr Vorsteuerberichtigungsanspruch war bereits mit der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt und damit noch vor Beendigung der Organschaft entstanden. Der erkennende Senat hat bereits mit Urteil vom 8.8.2013 (Az.: V R 18/13) entschieden, dass die organisatorische Eingliederung endet, wenn das Insolvenzgericht für die Organgesellschaft einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und zugleich gem. § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO anordnet, dass Verfügungen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind und dass der Vorsteuerberichtigungsanspruch nach § 17 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG mit der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt entsteht. Endet zugleich die Organschaft, richtet sich der Vorsteuerberichtigungsanspruch für Leistungsbezüge der Organgesellschaft, die unbezahlt geblieben sind, gegen den bisherigen Organträger.
Infolgedessen kam es auf die im bisherigen Verfahren bestehende Streitfrage, ob die Organschaft erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bereits mit der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt endete, nicht an. Denn auch im zuletzt genannten Fall richtet sich der Vorsteuerberichtigungsanspruch gegen den Kläger als bisherigen Organträger. Im Gegensatz zu der o.g. Fallgestaltung hat das Finanzamt im vorliegenden Fall nicht geltend gemacht, dass der Kläger auch die Umsätze der GmbH im Zeitraum nach der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt zu versteuern hat. Nur hierfür wäre die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Organschaft geendet hat, von Bedeutung.
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