vZTA nach Unionszollkodex: Tarifierung eines Probeneinlasssystems für ein Massenspektrometer
BFH v. 19.11.2019 - VII R 12/18
Der Sachverhalt:
Im August 2011 beantragte die Klägerin die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) für ein "Probeneinlasssystem" namens X und schlug eine Einreihung als Teil eines Massenspektrometers in die Unterpos. 9027 90 50 der Kombinierten Nomenklatur (KN) vor. Der X wird in einem Massenspektrometer mit i.d.R. induktiv gekoppeltem Plasma eingesetzt, das im Rahmen der anorganischen Elementaranalytik der Ultraspurenanalyse dient. Ein solches Spektrometer besteht aus verschiedenen miteinander verbundenen Modulen, im Wesentlichen aus einem Probeneinlasssystem, einer Ionisationseinheit sowie einem Analysator mit nachgeschaltetem Detektor und einer separaten Einheit zur Steuerung und Auswertung. Dabei bilden die Ionisations- und die Detektoreinheit räumlich die zentrale Massenspektrometer-Einheit. Das Probeneinlass- oder Probenzufuhrsystem bereitet die Proben für die spätere Analyse auf.
Der X besitzt einen eigenen Stromanschluss. Er wird über Schläuche mit dem Autosampler verbunden und an den Injektor der Ionisationseinheit angeschlossen, um die zu untersuchende Probe ionisieren zu können. Ihm liegen standardmäßig zwei PFA-Zerstäuber (PFA = Perfluoralkoxy-Polymere = Kunststoff) bei, wovon einer auf der Vorderseite des Gehäuses in das Gerät eingeführt wird. Über den Massenflussregler, der im Spektrometer verbaut ist, können die Intensität des Argongasflusses und damit auch die Intensität der Zerstäubung geregelt werden. Die Sprühkammer ist von einem Metallblock umgeben, der durch eine elektrische Heizung (Heizdrähte) beheizt werden kann. Durch das Erwärmen wird die Tröpfchengröße des Aerosols verringert. Die Sprühkammer ist über Schläuche mit dem sog. Condenser verbunden. Durch die Kühlung wird das überschüssige kondensierte Lösungsmittel aus dem Aerosol getrennt und aus dem Condenser entfernt.
Mit vZTA reihte das Hauptzollamt den X in die Unterpos. 8419 89 98 KN ein. Es liege ein "Apparat, elektrisch beheizt, zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturveränderung beruhende Vorgänge, keine Ware der Unterpos. 8419 11 00 bis 8419 89 30" vor.
Das FG wies die Klage ab. Die Revision der Klägerin hatte vor dem BFH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das FG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weil die vZTA echtmäßig war.
Das Hauptzollamt hat das Probeneinlasssystem zu Recht als "mechanischen Apparat zum Zerstäuben von Flüssigkeiten (Kombination aus Apparat zum Zerstäuben von Flüssigkeiten und Apparat zur Kälteerzeugung und elektrisch beheizte Vorrichtung zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturveränderung beruhende Vorgänge - ohne kennzeichnende Haupttätigkeit -, in Warenzusammenstellung mit nichtcharakterbestimmendem Beipack)" in die Unterpos. 8424 89 00 KN eingereiht.
Bei einem Massenspektrometer handelt es sich um eine funktionelle Einheit bestehend aus einem Probeneinlasssystem, einer Ionisationseinheit und einem Analysator mit nachgeschaltetem Detektor sowie einer separaten Einheit zur Steuerung und Auswertung. Diese Einzelkomponenten sind miteinander verbunden und üben gemeinsam eine genau bestimmte, in der Pos. 9027 KN erfasste Funktion aus, nämlich die physikalische oder chemische Untersuchung in Form der Analyse der Masse der Ionen einer bestimmten Substanz (Anm. 3 zu Kap. 90 KN i.V.m. Anm. 4 zu Abschn. XVI KN). Der Begriff "Teil" setzt voraus, dass es ein Ganzes gibt, für dessen Funktionieren das Teil unabdingbar ist. Das mechanische oder elektrische Funktionieren der Maschine muss von diesem Teil abhängen.
Auch Einzelkomponenten einer funktionellen Einheit, die - wie das Probeneinlasssystem - gesondert gestellt werden, sind wie Teile einer körperlichen Einheit zu behandeln, weshalb sich die Einreihung des Systems nach der Anm. 2 zu Kap. 90 KN richtet. Das Probeneinlasssystem stellt sich unter Anwendung der Anm. 3 zu Abschn. XVI KN und der Berücksichtigung der vom FG festgestellten Hauptfunktion als Ware der Pos. 8424 KN dar.
Eine Anwendung der von der Klägerin für einschlägig gehaltenen Anm. 2 Buchst. b zu Kap. 90 KN kam hier nicht in Betracht, weil die Einreihung bereits unter Anwendung der vorrangigen Anm. 2 Buchst. a zu Kap. 90 KN erfolgen konnte. Schließlich kam auch eine Einreihung in Pos. 9033 KN als Teil einer Ware des Kap. 90 KN in Hinblick auf die Anm. 3 zu Abschn. XVI KN nicht in Betracht. Zudem handelte es sich lediglich um eine Gattungsposition, die gegenüber der genaueren Pos. 8424 KN gem. AV 3 Buchst. a nachrangig ist.
BFH online
Im August 2011 beantragte die Klägerin die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) für ein "Probeneinlasssystem" namens X und schlug eine Einreihung als Teil eines Massenspektrometers in die Unterpos. 9027 90 50 der Kombinierten Nomenklatur (KN) vor. Der X wird in einem Massenspektrometer mit i.d.R. induktiv gekoppeltem Plasma eingesetzt, das im Rahmen der anorganischen Elementaranalytik der Ultraspurenanalyse dient. Ein solches Spektrometer besteht aus verschiedenen miteinander verbundenen Modulen, im Wesentlichen aus einem Probeneinlasssystem, einer Ionisationseinheit sowie einem Analysator mit nachgeschaltetem Detektor und einer separaten Einheit zur Steuerung und Auswertung. Dabei bilden die Ionisations- und die Detektoreinheit räumlich die zentrale Massenspektrometer-Einheit. Das Probeneinlass- oder Probenzufuhrsystem bereitet die Proben für die spätere Analyse auf.
Der X besitzt einen eigenen Stromanschluss. Er wird über Schläuche mit dem Autosampler verbunden und an den Injektor der Ionisationseinheit angeschlossen, um die zu untersuchende Probe ionisieren zu können. Ihm liegen standardmäßig zwei PFA-Zerstäuber (PFA = Perfluoralkoxy-Polymere = Kunststoff) bei, wovon einer auf der Vorderseite des Gehäuses in das Gerät eingeführt wird. Über den Massenflussregler, der im Spektrometer verbaut ist, können die Intensität des Argongasflusses und damit auch die Intensität der Zerstäubung geregelt werden. Die Sprühkammer ist von einem Metallblock umgeben, der durch eine elektrische Heizung (Heizdrähte) beheizt werden kann. Durch das Erwärmen wird die Tröpfchengröße des Aerosols verringert. Die Sprühkammer ist über Schläuche mit dem sog. Condenser verbunden. Durch die Kühlung wird das überschüssige kondensierte Lösungsmittel aus dem Aerosol getrennt und aus dem Condenser entfernt.
Mit vZTA reihte das Hauptzollamt den X in die Unterpos. 8419 89 98 KN ein. Es liege ein "Apparat, elektrisch beheizt, zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturveränderung beruhende Vorgänge, keine Ware der Unterpos. 8419 11 00 bis 8419 89 30" vor.
Das FG wies die Klage ab. Die Revision der Klägerin hatte vor dem BFH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das FG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weil die vZTA echtmäßig war.
Das Hauptzollamt hat das Probeneinlasssystem zu Recht als "mechanischen Apparat zum Zerstäuben von Flüssigkeiten (Kombination aus Apparat zum Zerstäuben von Flüssigkeiten und Apparat zur Kälteerzeugung und elektrisch beheizte Vorrichtung zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturveränderung beruhende Vorgänge - ohne kennzeichnende Haupttätigkeit -, in Warenzusammenstellung mit nichtcharakterbestimmendem Beipack)" in die Unterpos. 8424 89 00 KN eingereiht.
Bei einem Massenspektrometer handelt es sich um eine funktionelle Einheit bestehend aus einem Probeneinlasssystem, einer Ionisationseinheit und einem Analysator mit nachgeschaltetem Detektor sowie einer separaten Einheit zur Steuerung und Auswertung. Diese Einzelkomponenten sind miteinander verbunden und üben gemeinsam eine genau bestimmte, in der Pos. 9027 KN erfasste Funktion aus, nämlich die physikalische oder chemische Untersuchung in Form der Analyse der Masse der Ionen einer bestimmten Substanz (Anm. 3 zu Kap. 90 KN i.V.m. Anm. 4 zu Abschn. XVI KN). Der Begriff "Teil" setzt voraus, dass es ein Ganzes gibt, für dessen Funktionieren das Teil unabdingbar ist. Das mechanische oder elektrische Funktionieren der Maschine muss von diesem Teil abhängen.
Auch Einzelkomponenten einer funktionellen Einheit, die - wie das Probeneinlasssystem - gesondert gestellt werden, sind wie Teile einer körperlichen Einheit zu behandeln, weshalb sich die Einreihung des Systems nach der Anm. 2 zu Kap. 90 KN richtet. Das Probeneinlasssystem stellt sich unter Anwendung der Anm. 3 zu Abschn. XVI KN und der Berücksichtigung der vom FG festgestellten Hauptfunktion als Ware der Pos. 8424 KN dar.
Eine Anwendung der von der Klägerin für einschlägig gehaltenen Anm. 2 Buchst. b zu Kap. 90 KN kam hier nicht in Betracht, weil die Einreihung bereits unter Anwendung der vorrangigen Anm. 2 Buchst. a zu Kap. 90 KN erfolgen konnte. Schließlich kam auch eine Einreihung in Pos. 9033 KN als Teil einer Ware des Kap. 90 KN in Hinblick auf die Anm. 3 zu Abschn. XVI KN nicht in Betracht. Zudem handelte es sich lediglich um eine Gattungsposition, die gegenüber der genaueren Pos. 8424 KN gem. AV 3 Buchst. a nachrangig ist.