Währungskursverluste aus Gesellschafterdarlehen bei Fremdüblichkeit abzugsfähig
FG Münster v. 20.2.2025 - 10 K 764/22 K
Der Sachverhalt:
Die Klägerin, eine inländische AG, gewährte ihrer in der Schweiz ansässigen 100-prozentigen Tochtergesellschaft im Jahr 2015 zwei in Schweizer Franken valutierende Darlehen. Der Zinssatz für die unbesicherten Darlehen lag 1,5 Prozentpunkte über dem "Londoner Interbanken-Angebotszins" (LIBOR). Die Klägerin refinanzierte die beiden Darlehen betrags- und konditionsgleich durch zwei Darlehen bei einer inländischen Schwester-GmbH. Damit erfolgte eine Absicherung durch einen sog. "Micro Hedge". Im Jahr 2016 zahlte die Tochtergesellschaft einen Teil der Darlehensbeträge zurück, wodurch der Klägerin Währungskursverluste entstanden.
Das Finanzamt behandelte diese Währungskursverluste als nach § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG nicht abzugsfähig. Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage wandte die Klägerin insbesondere ein, dass die von ihr gewährten Gesellschafterdarlehen fremdüblich seien und daher die Escape-Klausel nach § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG a.F. (jetzt Satz 7) eingreife.
Das FG gab der Klage statt. Die beim BFH anhängige Revision der Klägerin wird dort unter dem Az. I R 6/25 geführt.
Die Gründe:
Die Währungskursverluste fallen zwar unter die Regelung des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG, wonach bestimmte Gewinnminderungen bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen sind. Dies gilt aber nach der Escape-Regelung des § 8b Abs. 3 Satz 6 a.F. KStG (jetzt Satz 7) nicht, wenn nachgewiesen wird, dass auch ein fremder Dritter das Darlehen bei sonst gleichen Umständen gewährt oder noch nicht zurückgefordert hätte. Die Voraussetzungen dieses Fremdvergleichs, an dessen Nachweis generell keine überhöhten Anforderungen zu stellen sind, sind vorliegend erfüllt.
Zunächst spricht der Abschluss des Währungskursicherungsgeschäfts für die Fremdüblichkeit der beiden Gesellschafterdarlehen. Der Umstand, dass die Klägerin die Darlehen in Schweizer Franken gewährt hat, steht dem nicht entgegen, da die Darlehensnehmerin in der Schweiz ansässig war. Das Fehlen von Sicherheiten spricht ebenfalls nicht gegen die Fremdüblichkeit, da die Klägerin nachgewiesen hat, dass ein entsprechender Markt für unbesicherte Darlehen vorhanden ist.
Schließlich entspricht auch der Zinssatz dem Fremdvergleich, wobei dieser sich nach den Kapitalmarktverhältnissen für Darlehen in der jeweils genutzten Fremdwährung (hier Schweizer Franken) richtet. Dabei war zunächst ein Vergleich mit zwei Bankdarlehen durchzuführen, die die Tochtergesellschaft nur ein Jahr früher erhalten hatte. Die fehlende Besicherung ihrer Darlehen hat die Klägerin durch einen angemessenen Aufschlag auf den marktüblichen Zins kompensiert. Zusätzlich hat die Klägerin die Fremdüblichkeit durch eine externe Kreditwürdigkeitsanalyse ihrer Tochtergesellschaft nachgewiesen. Bei dem angewandten Ratinginstrument (Moody"s RiskCalcTM) handelt es sich um eine von der Marktpraxis anerkannte Grundlage für die Bonitätsbeurteilung von Unternehmen. Die Analyse wurde auch zutreffend angewandt und ist aussagekräftig, so dass hier von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abgesehen werden konnte.
Da danach bereits die Escape-Klausel eingreift, kann die noch nicht geklärte Frage offenbleiben, ob eine Saldierung der Währungskursverluste mit den korrespondierenden (versteuerten) Währungskursgewinnen aus den Sicherungsgeschäften vorzunehmen ist.
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FG Münster NL vom 15.4.2024
Die Klägerin, eine inländische AG, gewährte ihrer in der Schweiz ansässigen 100-prozentigen Tochtergesellschaft im Jahr 2015 zwei in Schweizer Franken valutierende Darlehen. Der Zinssatz für die unbesicherten Darlehen lag 1,5 Prozentpunkte über dem "Londoner Interbanken-Angebotszins" (LIBOR). Die Klägerin refinanzierte die beiden Darlehen betrags- und konditionsgleich durch zwei Darlehen bei einer inländischen Schwester-GmbH. Damit erfolgte eine Absicherung durch einen sog. "Micro Hedge". Im Jahr 2016 zahlte die Tochtergesellschaft einen Teil der Darlehensbeträge zurück, wodurch der Klägerin Währungskursverluste entstanden.
Das Finanzamt behandelte diese Währungskursverluste als nach § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG nicht abzugsfähig. Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage wandte die Klägerin insbesondere ein, dass die von ihr gewährten Gesellschafterdarlehen fremdüblich seien und daher die Escape-Klausel nach § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG a.F. (jetzt Satz 7) eingreife.
Das FG gab der Klage statt. Die beim BFH anhängige Revision der Klägerin wird dort unter dem Az. I R 6/25 geführt.
Die Gründe:
Die Währungskursverluste fallen zwar unter die Regelung des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG, wonach bestimmte Gewinnminderungen bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen sind. Dies gilt aber nach der Escape-Regelung des § 8b Abs. 3 Satz 6 a.F. KStG (jetzt Satz 7) nicht, wenn nachgewiesen wird, dass auch ein fremder Dritter das Darlehen bei sonst gleichen Umständen gewährt oder noch nicht zurückgefordert hätte. Die Voraussetzungen dieses Fremdvergleichs, an dessen Nachweis generell keine überhöhten Anforderungen zu stellen sind, sind vorliegend erfüllt.
Zunächst spricht der Abschluss des Währungskursicherungsgeschäfts für die Fremdüblichkeit der beiden Gesellschafterdarlehen. Der Umstand, dass die Klägerin die Darlehen in Schweizer Franken gewährt hat, steht dem nicht entgegen, da die Darlehensnehmerin in der Schweiz ansässig war. Das Fehlen von Sicherheiten spricht ebenfalls nicht gegen die Fremdüblichkeit, da die Klägerin nachgewiesen hat, dass ein entsprechender Markt für unbesicherte Darlehen vorhanden ist.
Schließlich entspricht auch der Zinssatz dem Fremdvergleich, wobei dieser sich nach den Kapitalmarktverhältnissen für Darlehen in der jeweils genutzten Fremdwährung (hier Schweizer Franken) richtet. Dabei war zunächst ein Vergleich mit zwei Bankdarlehen durchzuführen, die die Tochtergesellschaft nur ein Jahr früher erhalten hatte. Die fehlende Besicherung ihrer Darlehen hat die Klägerin durch einen angemessenen Aufschlag auf den marktüblichen Zins kompensiert. Zusätzlich hat die Klägerin die Fremdüblichkeit durch eine externe Kreditwürdigkeitsanalyse ihrer Tochtergesellschaft nachgewiesen. Bei dem angewandten Ratinginstrument (Moody"s RiskCalcTM) handelt es sich um eine von der Marktpraxis anerkannte Grundlage für die Bonitätsbeurteilung von Unternehmen. Die Analyse wurde auch zutreffend angewandt und ist aussagekräftig, so dass hier von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abgesehen werden konnte.
Da danach bereits die Escape-Klausel eingreift, kann die noch nicht geklärte Frage offenbleiben, ob eine Saldierung der Währungskursverluste mit den korrespondierenden (versteuerten) Währungskursgewinnen aus den Sicherungsgeschäften vorzunehmen ist.
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