17.12.2020

Wärme-Lieferung der Wohnungseigentümergemeinschaft an die Eigentümer ist mehrwertsteuerpflichtig

Die Lieferung von Wärme durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft an die Eigentümer, die Mitglieder dieser Gemeinschaft sind, unterliegt der Mehrwertsteuer. Eine solche Wirtschaftstätigkeit fällt nicht unter die in der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehene Befreiung für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken.

EuGH v. 17.12.2020 - C-449/19
Der Sachverhalt:
Die WEG Tevesstraße ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie besteht aus einer GmbH, einer Behörde sowie einer Gemeinde und betreibt auf dem Grundstück, das den Eigentümern gehört, die Mitglieder dieser Gemeinschaft sind, ein Blockheizkraftwerk. Den erzeugten Strom liefert die WEG an ein Energieversorgungsunternehmen, die erzeugte Wärme dagegen an die Eigentümer, die Mitglieder der Gemeinschaft sind.

Das Finanzamt verweigerte den Vorsteuerabzug für den auf die Wärmeerzeugung entfallenden Anteil aus den Kosten für die Anschaffung und den Betrieb des Blockheizkraftwerks (den Vorsteuerabzug für den auf die Stromerzeugung entfallenden Anteil ließ es zu). Es handele sich bei der Lieferung von Wärme durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft an die Eigentümer, die Mitglieder dieser Gemeinschaft sind, um einen nach § 4 Nr. 13 UStG steuerfreien Umsatz.

Das mit der Sache befasste FG setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob die Mehrwertsteuerrichtlinie (Richtlinie 2006/112/EG) der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der die Lieferung von Wärme durch Wohnungseigentümergemeinschaften an ihre Wohnungseigentümer von der Mehrwertsteuer befreit ist.

Der EuGH bejahte diese Frage vorliegend. 

Die Gründe:
Die Mehrwertsteuerrichtlinie findet vorliegend Anwendung. Bei der in Rede stehenden Wärmelieferung handelt es sich um die Lieferung eines Gegenstandes, die grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegt.

Insbesondere handelt es sich bei der Lieferung von Wärme durch die WEG um eine wirtschaftliche Tätigkeit. Zum einen scheinen die Eigentümer, die Mitglieder der Gemeinschaft sind, dieser als Gegenleistung für die gelieferte Wärme ein dem konkreten Verbrauch entsprechendes Entgelt zu zahlen. Zum anderen spielt es keine Rolle, ob diese Tätigkeit auf die Erzielung von Gewinnen gerichtet ist, und selbst wenn man annähme, dass es sich bei dieser Tätigkeit um die Ausübung von der WEG durch das nationale Recht zugewiesenen Aufgaben handelte, wäre dieser Umstand als solcher irrelevant für die Einstufung dieser Leistung als Erbringung einer wirtschaftlichen Tätigkeit.

Nach der Bestimmung der Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten die "Vermietung und Verpachtung von Grundstücken" von der Steuer befreien, ist es nicht erlaubt, die Lieferung von Wärme durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft an die Eigentümer, die Mitglieder dieser Gemeinschaft sind, wie im UStG vorgesehen von der Umsatzsteuer zu befreien. Die Befreiung nach der Mehrwertsteuerrichtlinie lässt sich damit erklären, dass die Vermietung von Grundstücken, auch wenn sie eine wirtschaftliche Tätigkeit ist, normalerweise eine verhältnismäßig passive Tätigkeit darstellt, die nicht zu einer signifikanten Wertschöpfung führt.

Die WEG hat jedoch mit der Lieferung von Wärme einen körperlichen Gegenstand verkauft, der auf die Nutzung eines anderen körperlichen Gegenstands zurückzuführen ist, bei dem es sich zwar um ein Grundstück handelt, ohne dass jedoch den Erwerbern der Wärme, also den Eigentümern, die Mitglieder dieser Gemeinschaft sind, das Recht gewährt würde, ein Grundstück, hier das Blockheizkraftwerk, in Besitz zu nehmen und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen.

Die Gewährung einer Mehrwertsteuerbefreiung wie sie das UStG bei einer Lieferung von Wärme durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft an die Eigentümer vorsieht, die Mitglieder dieser Gemeinschaft sind, kann nicht durch eine Protokollerklärung gerechtfertigt werden, die der Rat und die Kommission anlässlich einer Tagung des Rates im Jahr 1977 abgegeben haben (Protokollerklärung Nr. 7 der Tagung des Rates der EU vom 17.5.1977 zu Art. 13 der Sechsten Richtlinie) und nach der die Mitgliedstaaten eine solche Befreiung vorsehen konnten. Denn weder die Vorgängerrichtlinie der Mehrwertsteuerrichtlinie noch diese selbst enthalten auch nur den geringsten Hinweis darauf, dass besagte Protokollerklärung in diesen Richtlinien ihren Ausdruck gefunden hätte.
EuGH PM Nr. 166 vom 17.12.2020
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