Werbungskosten eines Botschafters für seine Dienstwohnung im Ausland sind absetzbar
FG Rheinland-Pfalz v. 22.6.2021 - 3 K 1255/20
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und war im Streitjahr 2017 als deutscher Botschafter in verschiedenen Ländern in Asien tätig. Er wohnte dort - wie vom Auswärtigen Amt angewiesen - in Wohnungen, die sich in den jeweiligen Botschaften befanden. Die Wohnungen hatten eine Größe zwischen 186 m² und 249 m². Neben seinem steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn (98.312 €) erhielt der Kläger steuerfreie Auslandszuschläge (58.249 €). Sein Gehalt wurde allerdings um als "Dienstwohnungsvergütung" bezeichnete Beträge gekürzt (zwischen rund 1.500 € und 1.800 € monatlich). Die Klägerin - seine Ehefrau - wohnte während des gesamten Streitjahrs in der gemeinsamen Wohnung der Kläger im Inland.
Mit ihrer Einkommensteuererklärung hatten die Kläger Kosten für die doppelte Haushaltsführung i.H.v. rund 25.000 € geltend. In diesem Betrag enthalten war die Kürzung der Bezüge um die als "Dienstwohnungsvergütung" bezeichneten Beträge. Das Finanzamt hingegen war der Ansicht, die Aufwendungen seien nicht in voller Höhe "notwendig" gewesen und nur abziehbar, soweit sie auch für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung von maximal 60 m² entstanden wären.
Das FG gab der gegen die Kürzung der geltend gemachten Werbungskosten (rund 8.220 €) gerichteten Klage statt. Allerdings wurde die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Die vom Kläger geltend gemachten Kosten sind in voller Höhe "notwendige Mehraufwendungen" im Rahmen der doppelten Haushaltsführung gewesen. Sie waren ihm nämlich nicht nur wegen seiner beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstanden, sondern waren auch als unvermeidbar anzusehen.
Der Dienstherr des Klägers hatte ihm zuvor jeweils die Anweisung erteilt, in Wohnung in der jeweiligen Botschaft zu beziehen. Dies hatte wiederum nicht nur eine Berechtigung, sondern auch eine Verpflichtung zur Folge, die Dienstwohnung zu beziehen. Deshalb war dem Kläger auch die Dienstwohnungsvergütung in Form des Mietwerts der Dienstwohnung als sog. "Sachbezug" auf seine Dienstbezüge angerechnet worden.
Der Kläger hatte sich somit weder dem Wohnen in der Dienstwohnung als solchem noch der Anrechnung der Dienstwohnungsvergütung auf seine Dienstbezüge entziehen können. Er hätte die Botschaftertätigkeit nicht ohne das Beziehen der zugewiesenen Dienstwohnung ausüben können. Die daraus folgenden Kosten sind infolgedessen nicht von der subjektiven Entscheidung des Klägers abhängig, sondern nach objektiven Maßstäben angemessen.
FG Rheinland-Pfalz PM vom 8.9.2021
Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und war im Streitjahr 2017 als deutscher Botschafter in verschiedenen Ländern in Asien tätig. Er wohnte dort - wie vom Auswärtigen Amt angewiesen - in Wohnungen, die sich in den jeweiligen Botschaften befanden. Die Wohnungen hatten eine Größe zwischen 186 m² und 249 m². Neben seinem steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn (98.312 €) erhielt der Kläger steuerfreie Auslandszuschläge (58.249 €). Sein Gehalt wurde allerdings um als "Dienstwohnungsvergütung" bezeichnete Beträge gekürzt (zwischen rund 1.500 € und 1.800 € monatlich). Die Klägerin - seine Ehefrau - wohnte während des gesamten Streitjahrs in der gemeinsamen Wohnung der Kläger im Inland.
Mit ihrer Einkommensteuererklärung hatten die Kläger Kosten für die doppelte Haushaltsführung i.H.v. rund 25.000 € geltend. In diesem Betrag enthalten war die Kürzung der Bezüge um die als "Dienstwohnungsvergütung" bezeichneten Beträge. Das Finanzamt hingegen war der Ansicht, die Aufwendungen seien nicht in voller Höhe "notwendig" gewesen und nur abziehbar, soweit sie auch für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung von maximal 60 m² entstanden wären.
Das FG gab der gegen die Kürzung der geltend gemachten Werbungskosten (rund 8.220 €) gerichteten Klage statt. Allerdings wurde die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Die vom Kläger geltend gemachten Kosten sind in voller Höhe "notwendige Mehraufwendungen" im Rahmen der doppelten Haushaltsführung gewesen. Sie waren ihm nämlich nicht nur wegen seiner beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstanden, sondern waren auch als unvermeidbar anzusehen.
Der Dienstherr des Klägers hatte ihm zuvor jeweils die Anweisung erteilt, in Wohnung in der jeweiligen Botschaft zu beziehen. Dies hatte wiederum nicht nur eine Berechtigung, sondern auch eine Verpflichtung zur Folge, die Dienstwohnung zu beziehen. Deshalb war dem Kläger auch die Dienstwohnungsvergütung in Form des Mietwerts der Dienstwohnung als sog. "Sachbezug" auf seine Dienstbezüge angerechnet worden.
Der Kläger hatte sich somit weder dem Wohnen in der Dienstwohnung als solchem noch der Anrechnung der Dienstwohnungsvergütung auf seine Dienstbezüge entziehen können. Er hätte die Botschaftertätigkeit nicht ohne das Beziehen der zugewiesenen Dienstwohnung ausüben können. Die daraus folgenden Kosten sind infolgedessen nicht von der subjektiven Entscheidung des Klägers abhängig, sondern nach objektiven Maßstäben angemessen.