Wie sind Darlehenszinsen aus Gesellschafterdarlehen zu behandeln?
FG München 18.3.2021, 10 K 2756/19
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine vermögensverwaltende Personengesellschaft, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Ihren Gewinn ermittelt sie durch Betriebsvermögensvergleich (§§ 4 Abs. 1, 5 EStG. Alleinige Kommanditistin der Klägerin ist Frau F. mit einer Einlage von 30.000 €. Diese lebt in Moskau und ist in Deutschland beschränkt steuerpflichtig. Die Komplementär GmbH ist weder am Vermögen noch am Ergebnis der Klägerin beteiligt. Neben der Komplementärin ist auch F. Geschäftsführungsbefugnis eingeräumt worden.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines gewerblichen Grundstücks, das sie im Juni 2012 für 2 Mio. € erworben hatte und das seither an verschiedene Mieter vermietet ist. Zur Finanzierung des Erwerbs gewährte F. der Klägerin ein verzinsliches Darlehen von 2.155.000 € mit einer Laufzeit von 15 Jahren. Der Darlehensvertrag sieht eine Verzinsung des Darlehens mit 6% p.a. vom Tag der Auszahlung an vor (Darlehensvertrag). Im Rahmen ihrer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr 2012 erklärte die Klägerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.H.v. 32.372 €. Das Finanzamt stellte die Einkünfte für 2012 zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung entsprechend fest. Dabei berücksichtigte es die an F. gezahlten Darlehenszinsen i.H.v. 68.424 € als Sonderbetriebseinnahmen der F. und setzte den laufenden Gewinn der Klägerin dementsprechend niedriger mit -38.551 € an.
Im Anschluss an eine bei der Klägerin für die Jahre 2012 bis 2014 durchgeführte Außenprüfung gelangte das Finanzamt zu dem Schluss, dass die Klägerin aufgrund ihres Gesellschaftszwecks als vermögensverwaltende Personengesellschaft keine gewerblichen, sondern Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erziele. Die geltend gemachten Darlehenszinsen könnten hingegen auf Ebene der Klägerin nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden. Gewähre ein Gesellschafter "seiner" vermögensverwaltenden Gesellschaft ein verzinsliches Darlehen, sei der Darlehensvertrag steuerrechtlich insoweit nicht anzuerkennen, als der Gesellschafter an der Personengesellschaft beteiligt sei (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 AO). Mit Urteil vom 18.4.2004 (Az.: IX R 83/00) habe der BFH einen Mietvertrag zwischen einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft und einem Gesellschafter steuerlich nicht anerkannt, soweit das von der Gesellschaft vermietete Grundstück anteilig nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO dem Gesellschafter zuzurechnen sei. Diese Grundsätze gälten auch für die Darlehensgewährung.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Allerdings wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Zutreffend ist das Finanzamt davon ausgegangen, dass die festgestellten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht um die an F. gezahlten Darlehenszinsen von 68.424 € zu vermindern sind. Das aus dem Darlehensvertrag resultierende Darlehensverhältnis ist auf Grund der Bruchteilsbetrachtung nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO steuerrechtlich nicht anzuerkennen.
Besteht ein objektiver Zusammenhang von Schuldzinsen mit der Überlassung eines Vermietungsobjekts und werden die Aufwendungen zur Förderung dieser Nutzungsüberlassung gemacht, sind diese grundsätzlich als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften zu berücksichtigen. Voraussetzung ist jedoch, dass das Darlehensverhältnis, in dessen Rahmen die Aufwendungen getätigt werden, steuerlich anzuerkennen ist. Dies ist aber aufgrund der anzustellenden Bruchteilsbetrachtung nicht gegeben bei einem Darlehensverhältnis zwischen dem Gesellschafter einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft und der Gesellschaft, soweit der Gesellschafter an der Gesellschaft beteiligt ist.
Einkünfte einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft aus der Vermietung unbeweglichen Vermögens in Deutschland sind nach deutschem Recht Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und unterliegen auch nach dem DBA mit Russland dem deutschen Besteuerungsrecht. Hierzu gehört auch die Frage, ob Darlehenszinsen, die die vermögensverwaltende Personengesellschaft an ihre in Russland ansässige Gesellschafterin bezahlt, als Werbungskosten bei ihren Vermietungseinkünften steuermindernd zu berücksichtigen sind.
Allerdings ist die Frage, ob ein Darlehensverhältnis zwischen einem Gesellschafter und einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft auf Grund der Bruchteilsbetrachtung nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO steuerrechtlich nicht anzuerkennen ist, soweit der darlehensgebende Gesellschafter selbst an der Gesellschaft beteiligt ist, bislang höchstrichterlich nicht geklärt. Infolgedessen wurde die Revision zum BFH zugelassen.
Bayern.Rech
Die Klägerin ist eine vermögensverwaltende Personengesellschaft, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Ihren Gewinn ermittelt sie durch Betriebsvermögensvergleich (§§ 4 Abs. 1, 5 EStG. Alleinige Kommanditistin der Klägerin ist Frau F. mit einer Einlage von 30.000 €. Diese lebt in Moskau und ist in Deutschland beschränkt steuerpflichtig. Die Komplementär GmbH ist weder am Vermögen noch am Ergebnis der Klägerin beteiligt. Neben der Komplementärin ist auch F. Geschäftsführungsbefugnis eingeräumt worden.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines gewerblichen Grundstücks, das sie im Juni 2012 für 2 Mio. € erworben hatte und das seither an verschiedene Mieter vermietet ist. Zur Finanzierung des Erwerbs gewährte F. der Klägerin ein verzinsliches Darlehen von 2.155.000 € mit einer Laufzeit von 15 Jahren. Der Darlehensvertrag sieht eine Verzinsung des Darlehens mit 6% p.a. vom Tag der Auszahlung an vor (Darlehensvertrag). Im Rahmen ihrer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr 2012 erklärte die Klägerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.H.v. 32.372 €. Das Finanzamt stellte die Einkünfte für 2012 zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung entsprechend fest. Dabei berücksichtigte es die an F. gezahlten Darlehenszinsen i.H.v. 68.424 € als Sonderbetriebseinnahmen der F. und setzte den laufenden Gewinn der Klägerin dementsprechend niedriger mit -38.551 € an.
Im Anschluss an eine bei der Klägerin für die Jahre 2012 bis 2014 durchgeführte Außenprüfung gelangte das Finanzamt zu dem Schluss, dass die Klägerin aufgrund ihres Gesellschaftszwecks als vermögensverwaltende Personengesellschaft keine gewerblichen, sondern Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erziele. Die geltend gemachten Darlehenszinsen könnten hingegen auf Ebene der Klägerin nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden. Gewähre ein Gesellschafter "seiner" vermögensverwaltenden Gesellschaft ein verzinsliches Darlehen, sei der Darlehensvertrag steuerrechtlich insoweit nicht anzuerkennen, als der Gesellschafter an der Personengesellschaft beteiligt sei (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 AO). Mit Urteil vom 18.4.2004 (Az.: IX R 83/00) habe der BFH einen Mietvertrag zwischen einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft und einem Gesellschafter steuerlich nicht anerkannt, soweit das von der Gesellschaft vermietete Grundstück anteilig nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO dem Gesellschafter zuzurechnen sei. Diese Grundsätze gälten auch für die Darlehensgewährung.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Allerdings wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Zutreffend ist das Finanzamt davon ausgegangen, dass die festgestellten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht um die an F. gezahlten Darlehenszinsen von 68.424 € zu vermindern sind. Das aus dem Darlehensvertrag resultierende Darlehensverhältnis ist auf Grund der Bruchteilsbetrachtung nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO steuerrechtlich nicht anzuerkennen.
Besteht ein objektiver Zusammenhang von Schuldzinsen mit der Überlassung eines Vermietungsobjekts und werden die Aufwendungen zur Förderung dieser Nutzungsüberlassung gemacht, sind diese grundsätzlich als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften zu berücksichtigen. Voraussetzung ist jedoch, dass das Darlehensverhältnis, in dessen Rahmen die Aufwendungen getätigt werden, steuerlich anzuerkennen ist. Dies ist aber aufgrund der anzustellenden Bruchteilsbetrachtung nicht gegeben bei einem Darlehensverhältnis zwischen dem Gesellschafter einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft und der Gesellschaft, soweit der Gesellschafter an der Gesellschaft beteiligt ist.
Einkünfte einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft aus der Vermietung unbeweglichen Vermögens in Deutschland sind nach deutschem Recht Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und unterliegen auch nach dem DBA mit Russland dem deutschen Besteuerungsrecht. Hierzu gehört auch die Frage, ob Darlehenszinsen, die die vermögensverwaltende Personengesellschaft an ihre in Russland ansässige Gesellschafterin bezahlt, als Werbungskosten bei ihren Vermietungseinkünften steuermindernd zu berücksichtigen sind.
Allerdings ist die Frage, ob ein Darlehensverhältnis zwischen einem Gesellschafter und einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft auf Grund der Bruchteilsbetrachtung nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO steuerrechtlich nicht anzuerkennen ist, soweit der darlehensgebende Gesellschafter selbst an der Gesellschaft beteiligt ist, bislang höchstrichterlich nicht geklärt. Infolgedessen wurde die Revision zum BFH zugelassen.