15.08.2016

Wiederholte Kostenerinnerung gegen dieselbe Kostenrechnung wegen unrichtiger Sachbehandlung

Eine wiederholte Kostenerinnerung gegen dieselbe Kostenrechnung ist unzulässig, wenn der Erinnerungsführer dasselbe Ziel - etwa die Aufhebung der Gerichtskostenrechnung wegen unrichtiger Sachbehandlung gem. § 21 GKG - weiterverfolgt. Dies gilt auch dann, wenn die wiederholte Kostenerinnerung mehr als fünf Jahre nach dem ersten Zurückweisungsbeschluss eingeht.

FG Saarbrücken 12.4.2016, 1 KO 1432/15
Der Sachverhalt:
Die Erinnerungsführerin stellte am 9.4.2009 einen Nichtigkeitsantrag, mit dem sie begehrte, den Beschluss vom 3.3.2009 im Verfahren x aufzuheben und das dortige Verfahren fortzuführen. Das Verfahren x betraf eine Anhörungsrüge sowie eine Gegenvorstellung betreffend einen Beschluss im Verfahren

Das FG wies den Nichtigkeitsantrag mit Beschluss vom 7.7.2009 zurück. Am 17.3.2010 erstellte der Kostenbeamte des FG eine Kostenrechnung an die Erinnerungsführerin auf der Grundlage eines Streitwerts von rd. 145.000 € über rd. 2.300 €, die er zur Hälfte (1.150 €) der Erinnerungsführerin auferlegte.

Hiergegen legte die Erinnerungsführerin am 8.4.2010 wegen vorgetragener unrichtiger Sachbehandlung gem. § 21 GKG Erinnerung ein. Das FG wies die Erinnerung mit Beschluss vom 11.5.2010 als unbegründet zurück und führte dort aus, dass eine unrichtige Sachbehandlung i.S.v. § 21 GKG nicht vorliege. Am 16.11.2015 legte die Erinnerungsführerin gegen die besagte Kostenrechnung erneut Erinnerung ein und beantragt sinngemäß, die Kostenrechnung wegen unrichtiger Sachbehandlung aufzuheben. Es sei ein zu hoher Streitwert zugrunde gelegt worden. Die Kosten für das Nichtigkeitsverfahren dürften 25 € nicht übersteigen.

Das FG wies die Erinnerung zurück.

Die Gründe:
Die Erinnerung ist unzulässig.

Zwar ist eine Erinnerung gegen den Kostenansatz gem. § 66 Abs. 1 GKG grundsätzlich statthaft. Eine wiederholte Kostenerinnerung gegen dieselbe Kostenrechnung ist hingegen dann unzulässig, wenn der Erinnerungsführer dasselbe Ziel weiterverfolgt - wie hier: die Aufhebung der Gerichtskostenrechnung wegen unrichtiger Sachbehandlung gem. § 21 GKG. Die Unzulässigkeit ergibt sich aus verschiedenen Gesichtspunkten. § 66 GKG sieht eine wiederholte Erinnerung nicht vor. Würde man eine erneute Erinnerung zulassen, obwohl das Gericht bereits mit unanfechtbarem Beschluss über eine frühere Erinnerung entschieden hat, wäre dies systemwidrig; denn es bestünde die zu vermeidende Gefahr sich widersprechender gleichrangiger Gerichtsentscheidungen.

Darüber hinaus würde die abschließende gesetzliche Regelung der Rechtsmittel unterlaufen, wenn man durch wiederholte Erinnerungseinlegung eine abermalige Überprüfung des Kostenansatzes erreichen könnte. Entscheidungen in finanzgerichtlichen Kostenerinnerungsverfahren ergehen nämlich unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 S. 3 GKG). Beschwerden sind nicht statthaft (§ 128 Abs. 4 FGO). Auch eine außerordentliche Beschwerde - wegen sog. greifbarer Gesetzeswidrigkeit - ist im Finanzrechtsstreit nicht mehr statthaft; stattdessen ist gem. § 133a FGO die fristgebundene Anhörungsrüge möglich. Diese ist gem. § 133a Abs. 2 S. 2 FGO nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der "angegriffenen" Entscheidung nicht mehr statthaft. Entsprechendes regelt § 69a Abs. 2 S. 2 GKG.

Die Zulässigkeit einer wiederholten, keiner Frist unterliegenden Erinnerung stünde dieser gewollten Rechtslage entgegen und ist aus diesen Gründen strikt abzulehnen. Dies gilt erst recht, wenn die wiederholte Erinnerung mehr als fünf Jahre nach dem Zurückweisungsbeschluss über die Ersterinnerung eingelegt wird. Vor diesem Hintergrund konnte vorliegend eine inhaltliche Überprüfung der Kostenrechnung nicht mehr erfolgen.

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