Wirksame Zahlungsanweisung durch Angabe einer Kontonummer in der Steuererklärung
FG Münster 15.11.2011, 11 K 2203/10 AODer geschiedene Ehemann der Klägerin hatte auf dem Mantelbogen seiner Einkommensteuererklärung die Kontonummer der Klägerin angegeben und angekreuzt, dass er der Kontoinhaber sei. Das Finanzamt erließ den Einkommensteuerbescheid und überwies die sich daraus ergebende Steuererstattung auf das angegebene Konto.
Einen Tag später teilte der Ehemann dem Finanzamt seine Kontonummer mit. Daraufhin forderte das Finanzamt den erstatteten Betrag von der Klägerin gem. § 37 Abs. 2 AO zurück. Hiergegen wendete sich die Klägerin mit der Begründung, dass eine wirksame Anweisung zur Zahlung auf ihr Konto vorgelegen habe.
Das FG gab der Klage statt.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat die Klägerin zu Unrecht aufgefordert, die auf ihrem Konto eingegangenen Erstattungsbeträge zurückzuzahlen.
Die Angabe der Kontonummer in der Steuererklärung stellt eine wirksame Zahlungsanweisung und damit einen Rechtsgrund für die Überweisung dar. Zum notwendigen Inhalt einer Zahlungsanweisung gehört nicht die Angabe des Namens des Kontoinhabers. Die erst nach der Überweisung erfolgte Angabe der anderen Bankverbindung wirkt nur für die Zukunft. Eine Anfechtungserklärung kann hierin nicht gesehen werden, da nicht erkennbar ist, dass die bisherige Zahlungsanweisung von Anfang an beseitigt werden sollte.
Es ist auch kein Anfechtungsgrund in Form eines Irrtums gegeben, da davon auszugehen ist, dass der Ehemann die von einem Steuerberater vorbereitete Steuererklärung ohne Überprüfung der Kontonummer unterschrieben hat. Ein Irrtum liegt aber nicht vor, wenn der Erklärende eine Urkunde unterschreibt, ohne sich Vorstelllungen über deren Inhalt zu machen.
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