Wirtschaftliches Eigentum an zur Sicherheit übereigneten Aktien
Kurzbesprechung
BFH v. 13.11.2024 - I R 3/21
AO § 39, AO § 42
KStG § 8 Abs 1 S 1, KStG § 8b Abs 1, KStG § 8b Abs 2, KStG § 8b Abs 3, KStG § 8b Abs 4, KStG § 8b Abs 5, KStG § 8b Abs 6, KStG § 8b Abs 7, KStG § 8b Abs 10
EStG § 3c, EStG § 20 Abs 1 Nr 1, EStG § 20 Abs 2a
BGB § 607 Abs 1
HGB § 340b
FGO § 118 Abs 2
Im Streitfall hatte die Steuerpflichtige, eine AG, mit ihrer Bank zeit- und betragsgleiche, gegenläufige Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehensgeschäfte abgeschlossen. Für die Dauer der Wertpapierdarlehen erhielt sie als Sicherheit börsennotierte britische Aktien von ihrer Bank gegen Zahlung einer Gebühr. Über diese Aktien konnte sie uneingeschränkt verfügen und mit ihnen verbundene Stimmrechte ausüben. Bei Beendigung der Wertpapierdarlehen musste sie Aktien gleicher Art und Menge zurückübertragen. Ausgeschüttete Dividenden hatte sie zeit- und betragsgleich an ihre Bank weiterzuleiten.
Da bezogene Dividenden nach damaliger Rechtslage steuerfrei gewesen sind, die Weiterleitung der Dividenden jedoch steuerlich als Betriebsausgabe abziehbar war, ergab sich in Höhe der bezogenen Dividenden ein steuerlicher Verlust. Diesen Verlust erhöhte die Steuerpflichtige, indem sie Aktien, deren Ausschüttungen sie bereits empfangen hatte, vorzeitig gegen solche austauschte, bei denen die Ausschüttung noch anstand.
Das FA beurteilte dies als Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO) und erhöhte den Gewinn der Steuerpflichtigen um die bezogenen Dividenden.
Das FG folgte im Ergebnis dem FA, indem es die Gewinnerhöhungen damit rechtfertigte, dass die britischen Aktien im Zeitpunkt des Dividendenbezugs steuerlich nicht der Steuerpflichtigen, sondern ihrer Bank zuzurechnen seien, so dass es auf einen Gestaltungsmissbrauch nicht ankam.
Dieser Rechtsauffassung ist der BFH nicht gefolgt. Er entschied, dass die Aktien steuerlich nach § 39 AO der Steuerpflichtigen zuzurechnen waren, weil ihr - anders als beim klassischen Sicherungseigentum - die wesentlichen mit den Aktien verbundenen Rechte zugestanden hatten. Nicht relevant sind für die Zurechnung subjektive Absichten, bestehende Befugnisse auch wahrnehmen zu wollen. Solche Motive können jedoch bei einer Prüfung des Vorliegens eines Gestaltungsmissbrauchs beachtlich sein.
Ob ein Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO) vorliegt, konnte der BFH auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des FG nicht abschließend prüfen, so dass er den Fall an die Vorinstanz zurückverwiesen hat.
Verlag Dr. Otto Schmidt
AO § 39, AO § 42
KStG § 8 Abs 1 S 1, KStG § 8b Abs 1, KStG § 8b Abs 2, KStG § 8b Abs 3, KStG § 8b Abs 4, KStG § 8b Abs 5, KStG § 8b Abs 6, KStG § 8b Abs 7, KStG § 8b Abs 10
EStG § 3c, EStG § 20 Abs 1 Nr 1, EStG § 20 Abs 2a
BGB § 607 Abs 1
HGB § 340b
FGO § 118 Abs 2
Im Streitfall hatte die Steuerpflichtige, eine AG, mit ihrer Bank zeit- und betragsgleiche, gegenläufige Wertpapierpensions- und Wertpapierdarlehensgeschäfte abgeschlossen. Für die Dauer der Wertpapierdarlehen erhielt sie als Sicherheit börsennotierte britische Aktien von ihrer Bank gegen Zahlung einer Gebühr. Über diese Aktien konnte sie uneingeschränkt verfügen und mit ihnen verbundene Stimmrechte ausüben. Bei Beendigung der Wertpapierdarlehen musste sie Aktien gleicher Art und Menge zurückübertragen. Ausgeschüttete Dividenden hatte sie zeit- und betragsgleich an ihre Bank weiterzuleiten.
Da bezogene Dividenden nach damaliger Rechtslage steuerfrei gewesen sind, die Weiterleitung der Dividenden jedoch steuerlich als Betriebsausgabe abziehbar war, ergab sich in Höhe der bezogenen Dividenden ein steuerlicher Verlust. Diesen Verlust erhöhte die Steuerpflichtige, indem sie Aktien, deren Ausschüttungen sie bereits empfangen hatte, vorzeitig gegen solche austauschte, bei denen die Ausschüttung noch anstand.
Das FA beurteilte dies als Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO) und erhöhte den Gewinn der Steuerpflichtigen um die bezogenen Dividenden.
Das FG folgte im Ergebnis dem FA, indem es die Gewinnerhöhungen damit rechtfertigte, dass die britischen Aktien im Zeitpunkt des Dividendenbezugs steuerlich nicht der Steuerpflichtigen, sondern ihrer Bank zuzurechnen seien, so dass es auf einen Gestaltungsmissbrauch nicht ankam.
Dieser Rechtsauffassung ist der BFH nicht gefolgt. Er entschied, dass die Aktien steuerlich nach § 39 AO der Steuerpflichtigen zuzurechnen waren, weil ihr - anders als beim klassischen Sicherungseigentum - die wesentlichen mit den Aktien verbundenen Rechte zugestanden hatten. Nicht relevant sind für die Zurechnung subjektive Absichten, bestehende Befugnisse auch wahrnehmen zu wollen. Solche Motive können jedoch bei einer Prüfung des Vorliegens eines Gestaltungsmissbrauchs beachtlich sein.
Ob ein Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO) vorliegt, konnte der BFH auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des FG nicht abschließend prüfen, so dass er den Fall an die Vorinstanz zurückverwiesen hat.