Zahlung eines Minderwertausgleichs wegen Schäden am Leasingfahrzeug ist nicht umsatzsteuerpflichtig
BFH 20.3.2013, XI R 6/11Die Klägerin verleast Geschäftsfahrzeuge. Ihre Kunden verpflichten sich in der Regel vertraglich, das Fahrzeug nach Ablauf des Vertrags in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher zurückzugeben, wobei normale Verschleißspuren nicht als Schäden gelten. Wenn das Fahrzeug bei Rückgabe dem vereinbarten Zustand nicht entspricht, muss der Leasingnehmer für den Minderwert einen entsprechenden Ausgleich an die Klägerin leisten.
Im vorliegenden Fall wies das Fahrzeug bei Rückgabe u.a. Lackschäden, eine fehlende Funktion der Lenkhilfe sowie eine Beschädigung des Panzerrohres auf. Der Leasingnehmer leistete den vereinbarten Minderwertausgleich an die Klägerin. Diese war der Ansicht, dass der Betrag nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen sei und teilte dies dem Finanzamt mit. Die Steuerbehörde behandelte hingegen den sog. Minderwertausgleich als eine leasingtypische vertragliche Gegenleistung für die Überlassung des Leasinggegenstands durch den Leasinggeber und erhöhte dementsprechend die Umsatzerlöse der Klägerin.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision des Finanzamtes blieb vor dem BFH ohne Erfolg.
Die Gründe:
Die gegenüber der Klägerin vorgenommene Umsatzsteuerfestsetzung hinsichtlich des vom Leasingnehmer entrichteten Minderwertausgleichs war rechtswidrig.
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Entgelt ist gem. § 10 Abs. 1 S. 2 UStG grundsätzlich alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Echte Entschädigungs- oder Schadensersatzleistungen sind nach EuGH-Rechtsprechung, der sich der BFH anschließt, kein Entgelt i.S.d. Umsatzsteuerrechts, wenn die Zahlung nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Zahlungsempfänger erfolgt, sondern weil der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für den Schaden und seine Folgen einzustehen hat.
Infolgedessen ist der leasingtypische Minderwertausgleich nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Schließlich fehlt der für einen Leistungsaustausch im umsatzsteuerrechtlichen Sinne erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung bezogen auf den vom Leasingnehmer gezahlten Minderwertausgleich, da diesem objektiv keine eigenständige Leistung des Leasinggebers gegenübersteht. Der Leasingnehmer schuldet insofern kein Entgelt für eine vereinbarte Leistung, sondern er leistet Ersatz für einen Schaden, der seine Ursache in einer nicht mehr vertragsgemäßen Nutzung des Fahrzeugs hat.
Das gefundene Ergebnis steht schließlich auch im Einklang mit der BGH-Rechtsprechung, die gleichfalls unter Berücksichtigung der vom EuGH aufgestellten Rechtsgrundsätze der Auffassung ist, der Minderwertausgleich sei ohne Umsatzsteuer zu berechnen, weil eine eigenständige Leistung des Leasinggebers insoweit fehle und dieser deshalb darauf keine Umsatzsteuer zu entrichten habe (vgl. z.B. BGH-Urteil vom 18.5.2011, VIII ZR 260/10). Der entgegengesetzten Auffassung der Finanzverwaltung ist der BFH nicht gefolgt.
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