Zimmervermietung an Prostituierte unterliegt dem Regelsteuersatz
BFH 22.8.2013, V R 18/12Die Klägerin hatte im Dezember 2007 ein Eros-Center mit 13 sog. "Erotikzimmern" eröffnet. Die Zimmer waren mit Doppelbett, Waschbecken, WC, Bidet, Whirlpool und Spiegeln ausgestattet. Die Zimmer wurden an Prostituierte vermietet. Der Tagespreis (je nach Ausstattung 110 bis 170 €) umfasste volle Verpflegung; Bettwäsche und Handtücher wurden gestellt. Die Flure zu den Zimmern waren videoüberwacht.
Der Bordellbetreiber verzichtete auf die Steuerfreiheit und unterwarf die Leistungen in der Umsatzsteuervoranmeldung dem ermäßigten Steuersatz. Sie war der Ansicht, die Einrichtungen des von ihr betriebenen Hauses hätten dem üblichen Standard eines Hotels entsprochen. Im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung ging das Finanzamt demgegenüber davon aus, dass die Leistungen dem Regelsteuersatz unterlägen und erließ entsprechend geänderte Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auch die Revision der Klägerin vor dem BFH blieb erfolglos.
Die Gründe:
Die Leistungen der Klägerin unterlagen dem Regelsteuersatz, da die Voraussetzungen für eine Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden gem. § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG nicht vorlagen.
Vermietet ein Unternehmer Wohn- und Schlafräume, die er zur kurzfristen Beherbergung von Fremden bereithält, so ist diese Leistung anders als die auf Dauer angelegte Vermietung steuerpflichtig (§ 4 Nr. 12 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes - UStG -), unterliegt aber nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG dem ermäßigten Steuersatz. Unionsrechtliche Grundlage hierfür ist Art. 98 Abs. 2 der Richtlinie über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 2006/112/EG i.V.m. Anhang III Nr. 12. Danach sind die Mitgliedstaaten berechtigt, auf die "Beherbergung in Hotels und ähnlichen Einrichtungen, einschließlich der Beherbergung in Ferienunterkünften" einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden.
Bei einem Bordell fehlt es allerdings am Tatbestandsmerkmal der "Beherbergung". Die von der Klägerin überlassenen Räumlichkeiten dienten nicht wie in der dem EuGH-Urteil "Elisabeth Blasi" vom 12.2.1998 (C-346/95) zugrunde liegenden Fallgestaltung der Beherbergung von Personen. Die Zimmer wurden den Prostituierten vielmehr zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten überlassen.
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