10.12.2012

Zinsen aus Sparanteilen aus Beiträgen für vor dem 1.1.1974 abgeschlossene Lebensversicherungen nicht steuerbar

Zinsen aus Sparanteilen aus Beiträgen für vor dem 1.1.1974 abgeschlossene Lebensversicherungen sind nach § 52 Abs. 19 EStG i.d.F. des EStRG vom 5.8.1974 nicht steuerbar. An dieser Rechtslage hat der Gesetzgeber ausweislich der Regelung in § 52 Abs. 20 EStG i.d.F. des StRG1990uaÄndG vom 30.6.1989 festgehalten und damit rückwirkend die zuvor mit dem StRG 1990 vom 25.7.1988 eingeführte erweiterte Steuerbarkeit der Zinsen gestrichen.

BFH 29.5.2012, VIII R 16/10
Der Sachverhalt:
Der Kläger erzielte gewerbliche Einkünfte als Maler. Für den Betrieb wurde ihm seit Jahren von einer Bank ein Kreditrahmen eingeräumt. Im Mai 2001 meldete die Bank dem Finanzamt, dass der Kläger die Ansprüche aus einer Lebensversicherung zur Sicherung eines im April gewährten Darlehens über 175.000 DM verwendet habe. Hinsichtlich des Vertragsabschlusses waren die Daten "12.01.94/22.03.01" angegeben. Die zur Sicherung eingesetzten Versicherungsansprüche i.H.v. 139.000 DM betrafen einen Lebensversicherungsvertrag mit einer Laufzeit von 1966 bis 2005.

Das Finanzamt ging davon aus, dass die Verwendung der Lebensversicherung zur Darlehensbesicherung die Steuerfreiheit der aus der Versicherung erzielten Zinsen habe entfallen lassen und stellte die Steuerpflicht der Zinsen aus der Lebensversicherung fest. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage. Er ist der Auffassung, auf diese Lebensversicherung seien die erst mit Wirkung vom 14.2.1992 eingeführten gesetzlichen Bestimmungen über die steuerschädliche Verwendung von Lebensversicherungen zur Darlehenssicherung nicht anwendbar.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob der BFH das Urteil auf und gab der Klage statt.

Die Gründe:
Der angefochtene Bescheid über die gesonderte Feststellung der Steuerpflicht der außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus den in den Beiträgen zu Lebensversicherungen des Klägers enthaltenen Sparanteilen (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG) ist rechtswidrig.

Nach § 9 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen stellt das für die Einkommensbesteuerung des Versicherungsnehmers zuständige Finanzamt die Steuerpflicht der außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus den in den Beiträgen enthaltenen Sparanteilen (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG i.d.F. des StÄndG 2001 gesondert fest, wenn für Beiträge zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 2 S. 2 EStG (i.d.F. des StÄndG 2001) nicht erfüllt sind. Diese Feststellung setzt indessen voraus, dass die Zinsen aus den Sparanteilen der abgeschlossenen Lebensversicherung - ohne die Möglichkeit des Sonderausgabenabzugs nach § 10 Abs. 2 S. 2 EStG - steuerbar wären.

Denn die Möglichkeit des Sonderausgabenabzugs ist vom Gesetzgeber in § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 2 EStG als Ausnahme von der grundsätzlichen Steuerbarkeit der Zinsen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 1 EStG konzipiert. An dieser Steuerpflicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 1 EStG fehlt es bei den Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu der streitigen Lebensversicherung enthalten sind. Die Steuerbarkeit entsprechender Zinsen hat der Gesetzgeber nämlich erst mit dem Gesetz zur Reform der Einkommensteuer, des Familienlastenausgleichs und der Sparförderung vom 5.8.1974 eingeführt. Zugleich hat er in § 52 Abs. 19 EStG i.d.F. dieses Gesetzes bestimmt, dass die Regelung erstmals für nach dem 31.12.1974 zugeflossene Zinsen aus Versicherungsverträgen gilt, die nach dem 31.12.1973 abgeschlossen worden sind.

An dieser Rechtslage hat er ausweislich der Regelung in § 52 Abs. 20 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Steuerreformgesetzes 1990 sowie zur Förderung des Mietwohnungsbaus und von Arbeitsplätzen in Privathaushalten (StRG1990uaÄndG) vom 30.6.1989 festgehalten und damit rückwirkend die zuvor mit Art. 1 Nr. 22, 73 Buchst. q des Steuerreformgesetzes 1990 vom 25.7.1988 eingeführte erweiterte Steuerbarkeit der Zinsen wieder aufgehoben. Demnach sind die Zinsen aus den Sparanteilen der vom Kläger abgeschlossenen Lebensversicherung deshalb nicht steuerbar, weil der Versicherungsvertrag bereits 1966 abgeschlossen wurde. Er gehört damit nicht zu den nach dem 31.12.1973 abgeschlossenen Verträgen, für die nach § 52 Abs. 20 EStG i.d.F. des StRG1990uaÄndG eine Steuerbarkeit der Zinsen aus den Sparanteilen von Lebensversicherungsverträgen gegeben ist.

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