12.09.2013

Zinsen im Zusammenhang mit dem Vermächtnis des Erblassers sind als Einnahmen aus Kapitalvermögen des Erben zu qualifizieren

Der erbrechtlich begründete Anspruch eines Steuerpflichtigen auf Zinsen aus einem Vermächtnis stellt eine mit dem Tod des Erblassers begründete sonstige Kapitalforderung i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar. Die testamentarisch verfügte spätere Fälligkeit unter gleichzeitiger Bestimmung einer Verzinsung bis zum Fälligkeitszeitpunkt bewirkt nicht, dass das Vermächtnis als solches unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins angeordnet wurde.

FG Düsseldorf 14.2.2013, 16 K 3701/12 E
Der Sachverhalt:
Die Eltern des Klägers hatten Anfang 2000 ein Testament errichtet. Nach dem Tod des Vaters wurde dieses im August 2001 eröffnet. Darin war u.a. bestimmt, dass der Kläger beim Tod des Erstversterbenden Elternteils als Vermächtnis einen Geldbetrag i.H.d. beim Tod des Erstversterbenden geltenden Freibetrages bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer erhalten sollte. Der Betrag sei fünf Jahre nach dem Tod fällig und bis dahin mit 5 % p.a. zu verzinsen.

Im Juni 2007 verzichtete die Mutter des Klägers auf ihre Nießbrauchsrechte an verschiedenen Immobilien. Der darin für den Kläger liegende Vermögensvorteil wurde auf 456.825 € beziffert. Im Gegenzug stellte der Kläger seine Mutter von einem (Rest-) Darlehen i.H.v. 20.000 € frei und verzichtete auf seine Ansprüche aus dem vorgenannten Vermächtnis. Letztgenannter Anspruch betrug 205.000 € (Freibetrag § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung) zzgl. der Verzinsung i.H.v. 61.640 €. Die Verzinsung bis zum Ablauf von fünf Jahren nach dem Tod des Vaters (21.8.2006) hatte 51.250 € betragen.

Das Finanzamt erfasste steuerlich für den Veranlagungszeitraum 2007 zunächst die Zinseinnahme von insgesamt 61.640 €. Später kamen die Beteiligten überein, dass der Zinsertrag jedenfalls nicht im Jahr 2007 zugeflossen sei. Daraufhin erließ die Steuerbehörde einen neuen Bescheid, mit dem sie die Zinseinnahmen i.H.v. 51.250 € als Einnahmen bei der Berechnung der Einkünfte aus Kapitalvermögen des Klägers erfasste und der Besteuerung zuführte.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab.

Die Gründe:
Das Finanzamt hatte zu Recht die Zinseinnahmen i.H.v. 51.250 € als Einnahmen bei der Berechnung der Einkünfte aus Kapitalvermögen des Klägers erfasst und der Besteuerung zugeführt.

Der erbrechtlich begründete Anspruch des Klägers auf das Vermächtnis stellte eine mit dem Tod des Erblassers begründete sonstige Kapitalforderung i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar. Gem. § 2173 S. 2 BGB galt die genannte Geldsumme als vermacht, da die Forderung auf die Zahlung einer Geldsumme gerichtet war. Die Forderung kam mit dem Erbfall zur Entstehung. Die testamentarisch verfügte spätere Fälligkeit unter gleichzeitiger Bestimmung einer Verzinsung bis zum Fälligkeitszeitpunkt bewirkte nicht, dass das Vermächtnis als solches unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins angeordnet war. Die angeordnete Verzinsung belegte, dass das Kapital zwar zunächst der Erbin belassen werden sollte, aber eine Zuordnung zum Vermächtnisnehmer, dem Kläger, getroffen war, mit der Folge des zu leistenden Zinsentgeltes.

Für diese Auslegung sprach zudem, dass der Erblasser bezüglich der Höhe des Vermächtnisses dem Vermächtnisnehmer offenbar den steuerlichen Freibetrag erhalten wollte. Dass dabei ein Überschreiten des Freibetrages durch die Zinsen gewollt oder auch nur bedacht worden war, kam in dem Testament in keiner Weise zum Ausdruck. Der Hinweis, dass der Erblasser, hätte er die Höhe des Freibetrages zum Todeszeitpunkt gekannt, auch den Gesamtbetrag unter einer Befristung hätte benennen können, traf zwar zu. Das Gericht entscheidet jedoch nicht über hypothetische Sachverhalte, sondern nur über das verwirklichte Geschehen.

Mit Fälligkeit im Jahr 2006 war der Zinsbetrag auch zugeflossen i.S.v. § 11 Abs. 1 S. 1 EStG. Der Kläger hatte sich damit, dass er den Vermächtnisbetrag nebst Zinsen nicht einforderte, obwohl er den Leistungserfolg hätte herbeiführen können, dafür entschieden, das Kapital weiterhin verzinslich zu überlassen. Damit hatte er über den Gesamtbetrag zum Zeitpunkt der Fälligkeit verfügt. Dafür, dass er es nicht in der Hand gehabt hätte, den Betrag zum Fälligkeitszeitpunkt einzufordern und zu realisieren waren keinerlei Anhaltspunkte erkennbar geworden.

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