Zinslose Darlehen und Verzicht auf Steuerguthaben-Ausgleich zugunsten des in Gütertrennung lebenden Ehegatten schenkungsteuerpflichtig
Hessisches FG 29.8.2011, 1 K 3381/03Die Klägerin lebte mit ihrem Ehemann in Gütertrennung. Aus der Zusammenveranlagung der Eheleute ergaben sich für mehrere Jahre Steuerguthaben, die von der Finanzkasse - entsprechend dem Wunsch der Eheleute - in vollem Umfang auf ein Konto der Klägerin überwiesen wurden. Zudem hatte der Ehemann der Ehefrau über fünf Jahre hinweg mehrere Darlehen gewährt, ohne hierfür Vereinbarungen über Laufzeit, Tilgung und Verzinsung zu schließen.
Das Finanzamt sah darin schenkungsteuerpflichtige Vorgänge, weil der Ehemann seinen Steuererstattungsanspruch der Klägerin überlassen und diese auch darüber verfügt habe. Zudem unterliege der Zinsvorteil aus dem unverzinslichen Darlehen der Schenkungsteuer, weil die Eheleute nicht in Gütergemeinschaft lebten.
Die Klägerin wandte hiergegen ein, dass Schenkungen nie beabsichtigt gewesen seien. Man habe kein gemeinsames Konto gehabt und deshalb die Steuererstattungen über die Jahre hinweg mal dem Konto des einen und mal dem Konto des anderen Ehegatten gutschreiben lassen. Wegen der vereinbarten Gütertrennung habe ihr kein Anspruch am Vermögen ihres Ehemannes zugestanden, weshalb dieser sich verpflichtet gefühlt habe, das Darlehen im Rahmen einer ehebedingten Zuwendung zinsfrei zu stellen.
Das FG wies die Klage ab. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Das Finanzamt ist hinsichtlich des Verzichts auf den Ausgleich des Steuerguthabens und der Gewährung des zinslosen Darlehens zu Recht von steuerpflichtigen Vorgängen ausgegangen.
Die Klägerin ist durch die Überweisung der Steuererstattungsbeträge auf ihr Konto und durch den Verzicht des Ehemannes auf seine Ausgleichsansprüche bereichert. Gerade in den Jahren, in denen die Kontoverbindung der Klägerin angegeben worden ist, kam es zu außergewöhnlich hohen Steuererstattungen.
Die Vernehmung des Ehemannes in der mündlichen Verhandlung ergab zudem, dass zwischen den Eheleuten zumindest stillschweigend Übereinkunft bestanden hat, dass die Klägerin über jedes einzelne steuerliche Jahresguthaben, das überwiegend auf die wirtschaftliche Tätigkeit des Ehemannes entfällt, verfügen dürfe.
Schließlich ist auch die Gewährung der zinslosen Darlehen schenkungsteuerpflichtig. Denn ein ohne Gegenleistung gewährtes zinsloses Darlehen ist wegen der damit verbundenen unentgeltlichen Nutzungsmöglichkeit des Kapitals regelmäßig eine freigiebige Zuwendung und führt zur Bereicherung des Bedachten.