23.07.2013

Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

Zivilprozesskosten sind als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung muss aus Sicht eines verständigen Dritten hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten haben.

Niedersächsisches FG 12.11.2012, 3 K 333/12
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Eigentümer eines bebauten Grundstücks, das unweit eines Flusses liegt. Der Fluss wird zum Betrieb einer Turbine regelmäßig auf eine Höhe von 75,76 m. ü. NN angestaut, was zur Folge hat, dass Wasser in die Kelleranlagen im Gebäude des Klägers eintritt. Der Betreiber der Turbine beruft sich darauf, zum Anstauen aufgrund eines alten Rechts befugt zu sein. Im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass das Eindringen des Flusswassers mit einer geringeren Anstauhöhe vermieden werden könnte. Ohne den Verzicht des Anstauens sei die Verhinderung des Wassereintritts "nur unter größten Schwierigkeiten möglich und mit Kosten, welche mit Sicherheit außerhalb jeder Wirtschaftlichkeit stünde".

Aus diesem Grunde verklagte der insoweit nicht rechtsschutzversicherte Kläger den Betreiber der Turbine vor dem LG mit dem Ziel, es zu unterlassen, den Fluss in einer Höhe über 74,71 m. ü. NN aufzustauen. Er bestreitet, dass dem Turbinenbetreiber ein altes Recht zustehe. Für den - noch nicht abgeschlossenen - Rechtsstreit fielen im Streitjahr Kosten i.H.v. rd. 7.200 € an, die der Kläger unter Berufung auf den BFH (Urteil vom 12.5.2011, VI R 42/10) im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend machte. Das Finanzamt lehnte die steuerliche Berücksichtigung der Kosten ab und verwies auf ein BMF-Schreiben, wonach das Urteil des BFH nicht über den Streitfall hinaus angewendet werden solle.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen. Hierzu ist die Nichtzulassungsbeschwerde des Finanzamts beim BFH unter dem Az. VI B 170/12 anhängig.

Die Gründe:
Die von dem Kläger getragenen Prozesskosten sind als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen.

Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes, so wird die Einkommensteuer nach § 33 Abs. 1 EStG auf Antrag in bestimmtem Umfang ermäßigt. Kosten eines Zivilprozesses erwachsen den Parteien nach der neuen Rechtsprechung des zuständigen VI. Senats des BFH unabhängig vom Gegenstand des Zivilrechtsstreits aus rechtlichen Gründen zwangsläufig (Urteil vom 12.5.2011, VI R 42/10). Für die Frage der Zwangsläufigkeit von Prozesskosten ist nicht auf die Unausweichlichkeit des der streitgegenständlichen Zahlungsverpflichtung oder dem strittigen Zahlungsanspruch zugrunde liegenden Ereignisses abzustellen.

Der Einwand, der Unterliegende hätte bei gehöriger Prüfung seiner Rechte und Pflichten erkennen können, der Prozess werde keinen Erfolg haben, wird der Lebenswirklichkeit nicht gerecht. Als außergewöhnliche Belastungen sind Zivilprozesskosten nach der neuen Rechtsprechung des VI. Senats jedoch nur zu berücksichtigen, wenn sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat. Er muss diesen vielmehr unter verständiger Würdigung des Für und Wider - auch des Kostenrisikos - eingegangen sein. Demgemäß sind Zivilprozesskosten des Klägers wie des Beklagten nicht unausweichlich, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aus Sicht eines verständigen Dritten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot.

Vorliegend bot die beabsichtigte Rechtsverfolgung durch den Kläger aus Sicht eines verständigen Dritten eine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger sich mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hätte. Vielmehr geht es um eine schwierige wasserrechtliche Rechtsfrage, die für den Kläger eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung hat. Die Argumentation ist in rechtlicher Hinsicht nachvollziehbar und in tatsächlicher Hinsicht durch ein umfangreiches Sachverständigengutachten fundiert.

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