09.04.2014

Zu den Anforderungen an die Leistungsbeschreibung in der Rechnung für Zwecke des Vorsteuerabzugs

Zur Identifizierung einer abgerechneten Leistung (§ 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 UStG) können andere Geschäftsunterlagen herangezogen werden, wenn das Abrechnungsdokument selbst darauf verweist und diese eindeutig bezeichnet. Die in Bezug genommenen Unterlagen müssen der Rechnung dabei nicht beigefügt sein; eine physische Verbindung mit der Rechnung als Urkunde ist insoweit nicht notwendig.

BFH 16.1.2014, V R 28/13
Der Sachverhalt:
Der Kläger war im Streitjahr 2004 als Immobilienmakler tätig. Mit Rechnungen vom 28. und 30.12.2004 stellte die C-GmbH dem Kläger verschiedene Beträge, zzgl. 16 Prozent Umsatzsteuer in Rechnung. Zur Beschreibung der mit den Rechnungen abgerechneten Leistungen wird in der Rechnung vom 28.12.2004 u.a. ausgeführt: "gemäß unserer Vereinbarung zum Projekt der X-AG berechnen wir Ihnen die von uns erbrachten Leistungen wie folgt:". In der Rechnung vom 30.12.2004 heißt es: "gemäß unserer Vereinbarung zum Projekt L.F. der X-AG erlauben wir uns unsere erbrachten Leistungen wie folgt in Rechnung zu stellen:".

Darüber hinaus wurden der Einsatz einer Person (in der Rechnung vom 30.12.2004 namentlich benannt) unter Angabe der Anzahl der Tage der eingesetzten Person im jeweiligen Monat und des jeweils zu Grunde liegenden Tagessatzes (netto) sowie die daraus resultierende monatliche Gesamtsumme (netto) abgerechnet. Die in Bezug genommene Vereinbarung zwischen der C-GmbH und dem Kläger war der Rechnung nicht beigefügt.

In der beim Finanzamt eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärung für das Streitjahr machte der Kläger u.a. die in den Rechnungen vom 28. und 30.12.2004 ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend. Im Anschluss an eine Steuerfahndungsprüfung erließ das Finanzamt einen geänderten Umsatzsteuerbescheid für das Streitjahr, in dem der Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen versagt wurde. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage.

Das FG wies die Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob der BFH das Urteil auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.

Die Gründe:
Entgegen der Auffassung des FG fehlt es nicht deshalb an einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung i.S.v. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 i.V.m. §§ 14, 14a UStG, weil die in den Rechnungen vom 28. und 30.12.2004 in Bezug genommene Vereinbarung, die der Identifizierung der abgerechneten Leistung i.S.d. § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 UStG dienen soll, diesen nicht beigefügt war.

Der Unternehmer kann nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Der Vorsteuerabzug setzt nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 UStG voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Die dem Unternehmer erteilte Rechnung muss den Anforderungen des § 14 Abs. 4 UStG entsprechen. Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung hat daher nach § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 UStG Angaben über den Umfang und die Art der sonstigen Leistung zu enthalten.

Dabei muss die Rechnung Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen. Zur Identifizierung der Leistung können auch andere Geschäftsunterlagen herangezogen werden. Voraussetzung ist dabei, dass das Abrechnungsdokument selbst auf die anderen Unterlagen verweist und die in Bezug genommenen Geschäftsunterlagen eindeutig bezeichnet. Die Unterlagen müssen der Rechnung hingegen nicht beigefügt sein. Nach § 31 Abs. 3 S. 2 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung muss eine in Bezug genommene andere Geschäftsunterlage beim Rechnungsaussteller und beim Rechnungsempfänger lediglich "vorhanden" sein. Eine physische Verbindung mit der Rechnung als Urkunde ist nicht notwendig.

Da die Sache nicht spruchreif ist, war sie zur Nachholung der fehlenden Feststellungen an das FG zurückzuverweisen. Es wird nun zu klären sein, ob die Rechnungen vom 28. und 30.12.2004 den Anforderungen der §§ 14, 14a UStG genügen und ob die übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG vorliegen.

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BFH PM Nr. 28 vom 9.4.2014
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