Zu den Voraussetzungen für die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis
FG Köln 15.7.2014, 15 V 778/14Der Antragsteller ist Makler. Er hatte im September 2013 beim Finanzamt Rückstände von insgesamt 158.835 €. Diese setzten sich zusammen aus Umsatzsteuer für die Jahre 2007 und 2008 nebst Zinsen, fällig seit April 2012, und Säumniszuschlägen. Infolgedessen ordnete die Finanzbehörde gegenüber dem Antragsteller die Abgabe der Vermögensauskunft gem. § 284 AO an. Der Antragsteller erteilte die Vermögensauskunft schließlich im November 2013 und versicherte deren Richtigkeit an Eides statt.
Auf Bitten des Antragstellers verzichtete der Antragsgegner zunächst auf die Eintragung der Vermögensauskunft, da der Antragsteller sich eine Finanzierung der rückständigen Steuerschulden durch Beleihung eines Objektes bemühen wollte. Diese kam nicht zu Stande. Daraufhin ordnete das Finanzamt im Februar 2014 gem. § 284 Abs. 9 AO die Eintragung des Antragstellers in das Schuldnerverzeichnis gem. § 882h Abs. 1 ZPO an. Die Behörde führte u.a. aus, die Eintragungsanordnung werde vorbehaltlich des § 284 Abs. 10 S. 3 AO nach Ablauf eines Monats seit Zustellung dem Vollstreckungsgericht übermittelt. Die Zustellung erfolgte am 26.2.2014.
Der Einspruch des Antragstellers ging am 5.3.2014 ein. Ebenso der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Mit Verfügung vom 14.3.2014 lehnte das Finanzamt den Antrag ab und wies den Einspruch als unbegründet zurückwies. Die bereits beantragte Zwangsversteigerung des Grundvermögens des Antragstellers biete keine alsbaldige Tilgung der dort gesicherten Ansprüche. Dauer und Ausgang des Verfahrens seien völlig ungewiss. Auch seien im vorliegenden Fall lediglich die Rückstände aus der Umsatzsteuer 2008 gesichert. Der Antragsteller habe das Zwangsversteigerungsverfahren zudem durch mehrere Anträge verzögert.
Das FG lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Eintragungsanordnung ab.
Die Gründe:
Es lagen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Eintragungsanordnung vor.
Die Voraussetzungen für die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis gem. § 284 Abs. 9 S. 1 Nr. 3 S. 1 AO lagen vor. Nach dieser Norm kann die Vollstreckungsbehörde die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis anordnen, wenn der Vollstreckungsschuldner nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die Forderung vollständig befriedigt, wegen der die Vermögensauskunft verlangt wurde. Die Vermögensauskunft wurde im vorliegenden Fall wegen der rückständigen Umsatzsteuer 2006 und 2007 nebst Zinsen und Säumniszuschlägen angeordnet, die unstreitig weder innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft, also bis zum 23.12.2013, noch bis zum heutigen Tag getilgt wurden.
Der Erlass der Eintragungsanordnung in Gestalt der Einspruchsentscheidung war zudem ermessensfehlerfrei. Zutreffend hatte die Steuerbehörde insbesondere die Dauer und Höhe der Rückstände und die Erfolglosigkeit bisheriger Vollstreckungsmaßnahmen einschließlich der beantragten Zwangsversteigerung des unbeweglichen Vermögens abgewogen und ein Ergebnis gefunden, das nicht mit Ermessensfehler behaftet war. Insbesondere hatte sie zutreffend den Gesetzeszweck berücksichtigt. Eine Gefährdung der wirtschaftlichen oder persönlichen Existenz des Vollstreckungsschuldners wird nämlich vom Gesetzgeber in Kauf genommen, um das Ziel der Eintragung ins Schuldnerverzeichnis als Druckmittel zur Steigerung der Zahlungsmoral zu erreichen.
Letztlich war auch eine unbillige Härte zu verneinen. Die vom Antragsgegner angeführten Gründe der Gefährdung seiner konkreten beruflichen Existenz als Makler konnten dem grundsätzlich vom Gesetzgeber bezweckten Druck auf alle Vollstreckungsschuldner zur freiwilligen Zahlung der Steuerrückstände nicht mit Erfolg entgegengesetzt werden.
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