Zu Lohnzahlungen Dritter und dem Werbungskostenhöchstbetrag für häusliche Arbeitszimmer
BFH 28.2.2013, VI R 58/11Die Kläger sind Eheleute und waren im Streitjahr 2007 jeweils nichtselbständig tätig. Der Kläger hatte im März 2007 eine Zuwendung der ehemaligen Konzernmuttergesellschaft i.H.v. 5.200 € erhalten. Danach handelte es sich laut Konzern um ein Überraschungsgeschenk, das schenkungsteuerfrei gewesen sei und nicht um eine mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehende Zuwendung. Mit dem Bonus habe sie insgesamt 2,8 Mio. € an die Belegschaft als außerordentliche Anerkennung für die geleistete Arbeit gezahlt.
Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer der als Lehrerin an einer Realschule tätigen Klägerin i.H.v. 2.286 € hatten die Kläger als weitere Werbungskosten mit der Begründung geltend gemacht, dass die Klägerin in der Schule keinen eigenen Arbeitsplatz zur Verfügung habe. Das Finanzamt behandelte die Zahlung i.H.v. 5.200 € als einkommensteuerpflichtigen Arbeitslohn und besteuerte sie nach § 34 Abs. 1 EStG ermäßigt. Die Aufwendungen der Klägerin für ihr häusliches Arbeitszimmer wurden von der Behörde i.H.v. 1.250 € als Werbungskosten berücksichtigt.
Das FG wies die Klage, mit der die Kläger begehrten, die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit um 5.200 € geringer anzusetzen sowie für das häusliche Arbeitszimmer über den schon angesetzten Betrag hinaus weitere 1.036 € als Werbungskosten bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen, ab. Die Revision der Kläger blieb vor dem BFH erfolglos.
Die Gründe:
Das FG hatte zu Recht entschieden, dass die Zuwendung i.H.v. 5.200 € als Arbeitslohn zu erfassen war und dass die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nur im Rahmen des Höchstbetrages von 1.250 € als Werbungskosten zu berücksichtigen waren, da dieser Höchstbetrag keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.
Arbeitslohn kann nach der mittlerweile ständigen BFH-Rechtsprechung ausnahmsweise auch bei der Zuwendung eines Dritten anzunehmen sein, wenn sie ein Entgelt "für" eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Voraussetzung ist, dass sie sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht. Dagegen liegt dann kein Arbeitslohn vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird; Entsprechendes gilt, wenn die Zuwendung auf anderen Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitnehmer und Drittem gründet.
Das FG hatte den Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis insbesondere damit begründet, dass alle Arbeitnehmer die Zuwendungen der ehemaligen Konzernmutter erhalten hätten, sie zusammen mit Bonuszahlungen ausgezahlt worden seien und in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Anteilsveräußerungsvertrag stünden und deshalb eine Anerkennung für die geleistete Arbeit seien. Diese Würdigung war nicht nur möglich, sondern auch naheliegend und revisionsrechtlich jedenfalls nicht zu beanstanden. Die Kläger konnten sich nicht mit Erfolg auf die BFH-Rechtsprechung berufen, wonach steuerpflichtiger Arbeitslohn nicht anzunehmen ist, wenn der Arbeitnehmer sich den Vorteil gegen den Willen des Arbeitgebers selbst zuteilt, weil dieser dann nicht "für" eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werde. Sie stand der Würdigung des FG nicht entgegen, dass die bewusste und gewollte Zuwendung eines Dritten durch das Arbeitsverhältnis des Klägers veranlasst gewesen sei.
Schließlich begegnete § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b i.V.m. § 52 Abs. 12 S. 9 EStG i.d.F. des JStG 2010 keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, soweit danach Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in den Fällen, in denen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand, rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2007 auf einen Jahresbetrag von 1.250 € begrenzt wurden. Die von den Klägern geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den begrenzten Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer waren unerheblich. Die Regelung enthält insbesondere keine nachträgliche und belastende Änderung der Rechtsfolge, die nach der neueren Rechtsprechung des BVerfG einer besonderen Rechtfertigung vor dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten bedarf.
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