Zulassung zur Revision: Erbringen Hygienefachkrankenpfleger umsatzsteuerfreie Leistungen?
FG Münster 13.12.2011, 15 K 4458/08 UDer Kläger ist Fachkrankenpfleger für Krankenhaushygiene. Im Rahmen dieser Tätigkeit berät er insbesondere Krankenhäuser und Altenheime, erstellt Hygienekonzepte und -pläne und führt Fortbildungsveranstaltungen durch. Das Finanzamt behandelte die Leistungen als umsatzsteuerpflichtig, während der Kläger die Steuerfreiheit seiner Tätigkeiten als Heilbehandlungen beanspruchte.
Der Kläger wies darauf hin, dass der BFH habe mit Urteil vom 6.8.2006 (Az.: XI R 64/05) entschieden, dass die Tätigkeiten einer Hygienefachkraft und die Tätigkeit eines Krankengymnasten einander ähnlich seien. Danach wirke ein Hygiene-Fachkrankenpfleger daran mit, in Krankenhäusern die Hygiene durch Maßnahmen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen zu verbessern. Die Tätigkeit sei darauf gerichtet, den Heilerfolg sicherzustellen und damit für die Patienten ebenso bedeutsam wie die Tätigkeit eines Krankenpflegers. Auch aus der Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Hygienefachkräfte ergebe sich, dass die Tätigkeiten darauf ausgerichtet seien, den Heilerfolg sicherzustellen.
Das FG gab der Klage statt und ließ die Revision nicht zu. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Finanzamtes hat der BFH nun die Revision in der Sache zugelassen. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Az. XI R 11/13 anhängig.
Die Gründe:
Die vom Kläger gegenüber Krankenhäusern sowie Alten- und Pflegeheimen erbrachten streitigen Leistungen sind nach § 4 Nr. 14 S. 1 UStG umsatzsteuerfrei.
Der Kläger hatte mit den gegenüber Krankenhäusern und Alten/Pflegeheimen erbrachten Leistungen Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin durch arztähnliche Leistungen erbracht. Insofern war der BFH-Rechtsprechung (Urt. v. 18.8.2011, Az.: V R 27/10) zu folgen, wonach infektionshygienische Leistungen eines Arztes, die dieser für andere Ärzte und Krankenhäuser erbringt, damit diese ihre Heilbehandlungsleistungen ordnungsgemäß unter Beachtung der für sie bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen erbringen, als Heilbehandlungsleistung nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei sind. Zwar war der Kläger kein Arzt, sondern Fachkrankenpfleger für Krankenhaushygiene. Allerdings ist die Tätigkeit eines Krankenpflegers/Fachkrankenpflegers für Krankenhaushygiene laut BFH-Rechtsprechung eine ähnliche heilberufliche Tätigkeit i.S.v. § 4 Nr. 14 UStG.
Da auch Altenheime der infektionshygienischen Überwachung unterliegen, erstreckte sich die Steuerbefreiung auch auf diesen Tätigkeitsbereich des Klägers. Der Steuerfreiheit stand nicht entgegen, dass er seine Leistungen gegenüber einer Laborpraxis und gegenüber Ärzten und Krankenhäusern, nicht aber "unmittelbar gegenüber Patienten" erbracht hatte. Schließlich kommt es für die Steuerfreiheit nicht auf die Person des Leistungsempfängers an, da sich die personenbezogene Voraussetzung der Steuerfreiheit auf den Leistenden bezieht und dieser Träger eines ärztlichen oder arztähnlichen Berufs sein muss. Ähnlich verhielt es sich mit der Tatsache, dass der Kläger beratend tätig war. Denn eine durch einen Arzt erbrachte Heilbehandlungsleistung liegt auch dann vor, wenn ein Arzt einen Patienten in gesundheitlichen Fragen berät, ohne dass es darauf ankommt, dass dieser den ärztlichen "Rat" befolgt.
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