02.03.2012

Zum Ansatz der 1-Prozent-Regelung bei Privatnutzung eines Dienstwagens für Mittagsheimfahrten zur eigenen Wohnung

Arbeitnehmer, die für ihren Dienstwagen kein Fahrtenbuch führen, müssen auch dann einen geldwerten Vorteil i.H.v. 1 Prozent des Fahrzeuglistenpreises pro Monat versteuern, wenn sie das Fahrzeug - neben den morgendlichen und abendlichen Fahrten zwischen Privatwohnung und Arbeitsstätte - ausschließlich für mittägliche Zwischenheimfahrten zur eigenen Wohnung verwenden. Solche Fahrten stellen eine Privatnutzung dar, da derartige Heimfahrten dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen sind.

FG Baden-Württemberg 27.10.2011, 1 K 3014/09
Der Sachverhalt:
Der Kläger bezog in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als hauptamtlicher Bürgermeister. Für diese Tätigkeit stellte ihm die Gemeinde ein Dienstfahrzeug zur Verfügung, das er auch für bestimmte außerdienstliche Fahrten im Gemeindegebiet verwenden durfte. Im Wesentlichen nutzte der Kläger den Dienstwagen zur Erledigung seiner Dienstgeschäfte und daneben zum arbeitstäglichen Erreichen seiner Arbeitsstätte im Rathaus der Gemeinde, das von seiner Wohnung knapp zwei Kilometer entfernt lag, sowie zu mittäglichen Heimfahrten nach Hause, wo der Kläger regelmäßig seine Mittagspause verbrachte.

Ein Fahrtenbuch führte der Kläger nicht. Lohnsteuer wurde auf die Privatnutzung von der Gemeinde nicht einbehalten. In dem auf den Lohnsteuerkarten ausgewiesenen Bruttoarbeitslohn war ein geldwerter Vorteil aus der Privatnutzung nicht enthalten. Das Finanzamt vertritt die Ansicht, dass der private Nutzungswert mit mtl. 1 Prozent des inländischen Listenpreises für das Kfz und dass zusätzlich ein geldwerter Vorteil für jeden Kilometer der einfachen Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Rathaus von weiteren 0,03 Prozent dieses Listenpreises anzusetzen sei.

Das FG wies die gegen die entsprechende Einkommensteuerfestsetzungen gerichtete Klage ab. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Das Finanzamt hat die streitige Nutzung des dem Kläger überlassenen Dienstwagens nach der sog. 1-Prozent-Regelung zzgl. des sog. 0,03-Prozent-Zuschlags zu Recht als geldwerten Vorteil und damit als Einnahme des Klägers einkommensteuerlich erfasst.

Arbeitnehmer, die für ihren Dienstwagen kein Fahrtenbuch führen, müssen auch dann einen geldwerten Vorteil i.H.v. 1 Prozent des Fahrzeuglistenpreises pro Monat versteuern, wenn sie das Fahrzeug - neben den Dienstreisen und den morgendlichen und abendlichen Fahrten von ihrer Privatwohnung zur Arbeitsstätte und zurück - ausschließlich für mittägliche Zwischenheimfahrten zur eigenen Wohnung verwenden.

Diese Fahrten stellen eine Privatnutzung dar, da derartige Heimfahrten nicht der Erwerbssphäre, sondern dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen sind. Aus diesem Grund sind die Zwischenheimfahrten (ähnlich wie z. B. die mittäglichen Fahrten zu einem Kantinenbesuch) auch nicht anderweitig durch die Nutzungsbesteuerung der arbeitstäglichen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit abgegolten.

Linkhinweis:

FG Baden-Württemberg NL vom 2.3.2012
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