22.04.2013

Zum Anscheinsbeweis bei PKW-Nutzung durch GmbH-Geschäftsführer

Die private KFZ-Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist als Arbeitslohn zu versteuern, wenn feststeht, dass zumindest für gelegentliche Fahrten eine Nutzung erlaubt war. Die bloße Behauptung des Steuerpflichtigen, das betriebliche Fahrzeug werde nicht für Privatfahrten genutzt oder Privatfahrten würden ausschließlich mit anderen Fahrzeugen durchgeführt, genügt indes nicht, um die Anwendung der 1%-Regelung auszuschließen.

FG Münster 21.2.2013, 13 K 4396/10 E
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist zu 50% an einer GmbH beteiligt und neben dem weiteren Gesellschafter einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer. Die GmbH stellt ihm für betriebliche Zwecke ein Fahrzeug der Marke BMW zur Verfügung. Der Anstellungsvertrag des Klägers enthält keine Regelungen über eine private Fahrzeugnutzung.

Das Finanzamt nahm die Überlassung des ausschließlich dem Kläger zugeordneten Fahrzeugs auch für Privatfahrten an und berechnete den Arbeitslohn nach der sog. 1%-Methode. Der Kläger hielt dagegen, dass die GmbH mündlich ein Privatnutzungsverbot ausgesprochen habe. Mit seinem Mitgesellschafter habe er für etwaige Privatfahrten vereinbart, dass diese in ein Fahrtenbuch einzutragen seien. Zudem befinde sich in seinem Privatvermögen ein Motorrad. Auch könne er die PKW seiner Ehefrau und seines Sohnes nutzen.

Das FG wies die Klage ab.

Die Gründe:
Das Finanzamt hatte dem Kläger zu Recht einen geldwerten Vorteil aus einer privaten KFZ-Nutzung bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gem. § 8 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 und § 8 Abs. 2 S. 3 EStG zugerechnet.

Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine auch private Nutzung des Dienstwagens. Nach der neueren BFH-Rechtsprechung streitet der Anscheinsbeweis jedoch lediglich dafür, dass ein vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen auch tatsächlich privat genutzt wird. Der Anscheinsbeweis streitet weder dafür, dass dem Arbeitnehmer überhaupt ein Dienstwagen aus dem vom Arbeitgeber vorgehaltenen Fuhrpark privat zur Verfügung steht, noch dafür, dass er einen solchen auch privat nutzen darf und nicht etwa ein arbeitsvertragliches Nutzungsverbot besteht.

Soweit ein Anscheinsbeweis anzunehmen ist, kann dieser durch den Gegenbeweis entkräftet oder erschüttert werden. Hierzu bedarf es allerdings nicht des Beweises des Gegenteils. Es genügt vielmehr, dass ein Sachverhalt dargelegt wird, der die ernstliche Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehensablaufs ergibt. Die bloße Behauptung des Steuerpflichtigen, das betriebliche Fahrzeug werde nicht für Privatfahrten genutzt oder Privatfahrten würden ausschließlich mit anderen Fahrzeugen durchgeführt, genügt indes nicht, um die Anwendung der 1%-Regelung auszuschließen.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hatte der Kläger das ihm von der GmbH jeweils überlassene KFZ auch privat genutzt. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Klägers und der Zeugenaussage des Mitgesellschafters stand fest, dass zumindest eine gelegentliche private Nutzung erlaubt gewesen und deshalb gerade kein generelles Verbot ausgesprochen worden war. Daher folgte aus dem Anscheinsbeweis, dass der Kläger den Dienstwagen tatsächlich privat genutzt hatte. Die Nutzungsmöglichkeiten anderer Fahrzeuge widerlegten diesen Anscheinsbeweis nicht, da die Fahrzeuge der Ehefrau und des Sohnes dem Kläger nicht zur freien Verfügung gestanden hatten und das Motorrad nicht dieselben Nutzungsmöglichkeiten eröffnen konnte wie der Dienstwagen.

Linkhinweis:

FG Münster Newsletter v. 15.4.2013
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