07.03.2024

Zum gewerbesteuerlichen Bankenprivileg

Die Inanspruchnahme des gewerbesteuerlichen Bankenprivilegs setzt nicht voraus, dass das Unternehmen mit Bankgeschäften höhere Gewinne erzielt als mit sonstigen Geschäften; maßgeblich ist, dass die Aktivposten aus Bankgeschäften und dem Erwerb von Geldforderungen die Aktivposten aus anderen Geschäften überwiegen. Das gilt (jedenfalls in den Erhebungszeiträumen 2008 bis 2017) auch für Konzernfinanzierungsgesellschaften.

Kurzbesprechung
BFH v. 30.11.2023 - III R 55/20

GewStG § 8 Nr. 1 Buchst a S 1, § 35c Abs 1 Nr. 2 Buchst e, § 35c Abs 1 Nr. 2 Buchst f GewStDV § 19 Abs 1, § 19 Abs 2, § 19 Abs 1
KredWG § 1 Abs 1, § 2 Abs 1


Die Steuerpflichtige erbrachte in den Streitjahren überwiegend im Konzernverbund diverse Dienstleistungen. Darüber hinaus nahm sie faktisch die Stellung einer Konzernfinanzierungsgesellschaft ein und erfüllte dadurch die Voraussetzungen eines Kreditinstituts im Sinne des § 1 des Kreditwesengesetzes (KWG).

Bei einem Vergleich der Aktivposten überwog das Bankgeschäft die bankfremden Geschäfte. Dagegen waren die Umsatzerlöse und Erträge der Steuerpflichtigen aus ihrer Tätigkeit als Dienstleistungsunternehmen höher als die aus ihrer Tätigkeit als Finanzierungsgesellschaft.

Das FA ging davon aus, dass es sich bei der Steuerpflichtigen um kein im Wesentlichen am Geld- und Kreditverkehr ausgerichtetes Unternehmen handelte und sie deshalb das gewerbesteuerrechtliche Bankenprivileg nicht in Anspruch nehmen konnte. Nach erfolglosem Einspruch entschied das FG entsprechend und wies die eingelegte Klage ab. Dagegen gab der BFH der Steuerpflichtigen im Revisionsverfahren recht.

Nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG wird zur Ermittlung des Gewerbeertrags dem Gewinn aus Gewerbebetrieb u.a. ein Viertel der Entgelte für Schulden hinzugerechnet. Diese Hinzurechnung findet bei Banken jedoch nur eingeschränkt statt, um dem hohen Fremdmitteleinsatz Rechnung zu tragen (sog. Bankenprivileg). Voraussetzung der Inanspruchnahme des Bankenprivilegs ist u.a., dass das Unternehmen ein Kreditinstitut im Sinne des § 1 KWG ist und im Wesentlichen eigentliche Bankgeschäfte tätigt.

In den Streitjahren 2008 bis 2017 galten auch Konzernfinanzierungsgesellschaften als Kreditinstitute. Ob das Unternehmen im Wesentlichen Bankgeschäfte tätigt, bestimmt sich allein nach dem in § 19 Abs. 2 der Gewerbesteuerdurchführungsverordnung vorgesehenen Aktivpostenvergleich und nicht nach Umsatz- oder Ertragszahlen. Im Streitfall erfüllte daher die Steuerpflichtige die Voraussetzungen des Bankenprivilegs.
Verlag Dr. Otto Schmidt
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