10.06.2013

Zum Kursverlust bei Schuldverschreibungen und den negativen Einnahmen aus Kapitalvermögen

§ 20 Abs. 2 Nr. 4 S. 2 EStG bewirkt, dass der Ertrag nach der Marktrendite ermittelt wird und deshalb auch dort die Vermischung von Zinsertrag und einem Vorgang auf der Vermögensebene stattfindet bzw. stattfinden kann. Die Vorschrift führt nicht nur dazu, dass eine positive Rendite (Veräußerungsgewinn), sondern auch dazu, dass eine negative Marktrendite (Veräußerungsverlust) steuermindernd zu berücksichtigen ist.

FG Köln 26.2.2013, 5 K 529/10
Der Sachverhalt:
Die Deutsche Bank AG hatte im Jahr 2007 sog. Yield Enhanced Securities emittierte. Es handelte sich hierbei um innovativ strukturierte Schuldverschreibungen. Diese hatten eine Laufzeit von 13 Monaten. Der Nennbetrag betrug 100.000 €. Die Verzinsung (Kupon) betrug 11,75 % per anno auf den Nennbetrag. Der Rückzahlungsbetrag der Schuldverschreibungen, der am 21.10.2008 fällig wurde, war unmittelbar von der Entwicklung des Indexes DB Alpha Index Strategy abhängig und konnte zwischen 0 und 200 % des Nennbetrages betragen.

Der Kläger erwarb im September 2007 zehn Stück dieser Schuldverschreibungen zu einem Emissionspreis von über 1 Mio. €. Ein Jahr später erhielt der Kläger die Zinsen i.H.v. 128.270 € ausgezahlt. Am gleichen Tag wurden die Schuldverschreibungen zurückgezahlt. Da der Bezugsindex DB Alpha Index Strategy am Bewertungstag gegenüber dem Emissionszeitpunkt erheblich gesunken war, erlitt der Kläger einen Verlust i.H.v. 388.720 €.

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2008 erklärte der Kläger den Zinsertrag i.H.v. 128.270 € und machte darüber hinaus den Verlust aus der Endeinlösung der Schuldverschreibungen i.H.v. 388.720 € nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4c, 2. Alt., S. 2 u. 4 EStG bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Das Finanzamt berücksichtigte allerdings nur die Zinseinnahmen. Der Verlust aus der Endeinlösung der Schuldverschreibungen wurde mit der Begründung versagt, dass es sich bei den Schuldverschreibungen um sog. unechte Finanzinnovationen handele, auf die die Besteuerung nach der Marktrendite keine Anwendung finde.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Allerdings ist das Verfahren aufgrund der Revision des Finanzamtes beim BFH unter dem Az.: VIII B 43/13 anhängig.

Die Gründe:
Die Verluste aus der Einlösung der streitigen Schuldverschreibungen waren gem. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 S. 1 C, Alt. 2, Abs. 2 S. 1 Nr. 4 S. 2 EStG steuerlich zu berücksichtigen.

Entgegen der Ansicht der Steuerbehörde war der Veräußerungsverlust als Unterschied zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Einlösung (sog. Marktrendite) steuerbar. Die Schuldverschreibungen wiesen keine von vornherein bezifferbare Emissionsrendite auf. Die Rendite wurde trotz einer fixen Verzinsung von 11,75 % per anno nicht allein durch die Verzinsung, sondern auch durch den Tilgungsbarbetrag bei Fälligkeit bestimmt, der u.U. auch unter dem Ausgabewert liegen konnte und so wesentlichen Einfluss auf die Gesamtrendite hatte. Da die Deutsche Bank als Emittentin nur für den Fall eines gegenüber dem anfänglichen Verkaufspreis höheren Bezugsindexes (DB Alpha Index Strategy) verpflichtet war, einen über den anfänglichen Verkaufspreis hinausgehenden Betrag zu zahlen, hing es von der künftigen Entwicklung des Bezugsindexes als ungewissem Ereignis ab, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe tatsächlich eine Rendite erzielt werden konnte.

Der somit grundsätzlich gebotene Rückgriff auf die Marktrendite gem. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 S. 2 EStG stellte auch keine ungerechtfertigte Abweichung von der im EStG angelegten Systematik der Besteuerung von Kapitalerträgen dar. Die Vorschrift enthält eine Abweichung vom Binnensystem des § 20 EStG. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung auf Vertragsgestaltungen reagiert, die auf eine Kombination von Kapitalnutzung und Ausschöpfung der Werthaltigkeit des Kapitals gerichtet waren, um statt steuerpflichtiger Zinserträge steuerfreie private Veräußerungsgewinne zu erzielen. Er hat damit jedoch die grundsätzliche im System des EStG hinsichtlich der Überschusseinkünfte angelegte Differenzierung zwischen Quellenausnutzung und Quellenverwertung nicht aufgegeben.

Bei den hier in Rede stehenden Schuldverschreibungen war keine eindeutige Abgrenzbarkeit bzw. Bestimmbarkeit im vorgenannten Sinn gegeben. Auch wenn die Schuldverschreibungen grundsätzlich so beschaffen sind, dass - jedenfalls nachträglich - eine Trennung zwischen Ertrags- und Vermögensebene möglich wäre, änderte dies nichts daran, dass die Schuldverschreibungen nach der Art ihrer Ausgestaltung auf eine Einbindung von Kursgewinnen in das Entgelt für die Kapitalüberlassung ausgerichtet waren.

Da wegen der dargestellten Vermengung der Ertrags- und der Vermögensebene schon nach den Emissionsbedingungen die streitbefangenen Bankanleihen keine Emissionsrendite hatten, kam § 20 Abs. 2 Nr. 4 S. 2 EStG zur Anwendung mit der Folge, dass insoweit der Ertrag nach der Marktrendite ermittelt wird und deshalb auch dort die Vermischung von Zinsertrag und einem Vorgang auf der Vermögensebene stattfindet bzw. stattfinden kann. Die Vorschrift führt nicht nur dazu, dass eine positive Rendite (Veräußerungsgewinn), sondern - wie im Streitfall - auch dazu, dass eine negative Marktrendite (Veräußerungsverlust) steuermindernd zu berücksichtigen ist. Dass als Kapitalertrag vorliegend ein negativer Saldo zu berücksichtigen war, führte zu keinem anderen Ergebnis.

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