31.08.2017

Zum Regelungs-Inhalt eines Kindergeldbescheides

Gewährt ein Bescheid Kindergeld ab einem späteren Zeitpunkt als beantragt, so beinhaltet dieser Bescheid keine Ablehnung der Kindergeldfestsetzung für den früheren Zeitraum, soweit darin eine Entscheidung für den vorangegangenen Zeitraum nicht getroffen wird. Die Festsetzung impliziert keine Ablehnung für die davor liegende Zeit.

FG Düsseldorf 6.3.2017, 7 K 3673/16 Kg
Der Sachverhalt:
Die Klägerin beantragte im Februar 2015 Kindergeld für das im Jahr 2008 geborene Pflegekind A. Der Antrag habe schon im Juli 2014 gestellt werden sollen, einige Dokumente hätten sie aber noch nicht erreicht. Sie übersandte eine Haushaltsbescheinigung der Stadt von Juli 2014, wonach A im Mai 2014 in den Haushalt der Klägerin aufgenommen worden sei, sowie eine Pflegeerlaubnis. Außerdem legte sie eine Bescheinigung eines Vereins vor, wonach A von dem Verein seit Januar 2015 dauerhaft bei der Klägerin als Pflegekind untergebracht sei, veranlasst durch das Jugendamt der Stadt.

Da die Klägerin in den Niederlanden nichtselbständig tätig war, bat die Familienkasse im März 2015 um einen Nachweis über die Höhe der niederländischen Familienleistungen. Im Januar 2016 reichte die Klägerin erneut den Kindergeldantrag für A ein. Die Familienkasse forderte die Klägerin im Juli 2016 zur Vorlage von Unterlagen auf, die die Klägerin erneut einreichte und dazu mitteilte, für A werde Kindergeld ab Juli 2014 beantragt. Die Familienkasse bestätigte den Eingang der Unterlagen im August 2016.

Am 2.11.2016 setzte die Familienkasse Kindergeld für A ab Januar 2015 gegenüber der Klägerin fest. Mit einem weiteren Schreiben vom gleichen Tag teilte die Familienkasse mit, bis Dezember 2014 sei für A das Kindergeld an die Stadtverwaltung gezahlt worden. Die Klägerin wurde gebeten zu prüfen, ob das Kindergeld an sie als Pflegemutter weitergeleitet worden sei. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. Für A werde Kindergeld ab Juli 2014 beantragt, laut der Entscheidung der Familienkasse werde aber erst ab 2015 gezahlt. Das Pflegegeld werde aber um den Kindergeldanteil gekürzt. Die Familienkasse verwarf den Einspruch als unzulässig. Mit dem Bescheid vom 2.11.2016 sei über den Zeitraum bis Dezember 2014 nicht entschieden worden.

Das FG wies die Klage ab. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Die Familienkasse hat den Einspruch der Klägerin zu Recht als unzulässig verworfen.

Denn der Bescheid vom 2.11.2016 beinhaltet keine Ablehnung einer Kindergeldfestsetzung für A für den Zeitraum Juli bis Dezember 2014. Vielmehr wird hierin dem Antrag der Klägerin ab 2015 entsprochen; eine Entscheidung für den vorangegangenen Zeitraum wird darin nicht getroffen. Entgegen der Ansicht der Klägerin impliziert die Festsetzung ab Januar 2015 keine Ablehnung für die davor liegende Zeit.

Dies ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch dem objektiven Erklärungsgehalt des Bescheides. Aufgrund des ebenfalls am 2.11.2016 ergangenen weiteren Schreibens der Familienkasse war vielmehr für die Klägerin ersichtlich, dass die Beklagte bzgl. des Sachverhaltes bis Dezember 2014 noch Ermittlungen angestellt hat, da die Klägerin gebeten wurde, eine etwaige Weiterleitung von Kindergeld durch die Stadt zu prüfen.

Die Klage ist auch nicht als Untätigkeitsklage gem. § 46 FGO zulässig. Insoweit fehlt es an einem Einspruch, der nicht in angemessener Zeit beschieden wurde. Mangels eines Verwaltungsaktes für die Zeit bis Dezember 2014 hätte die Klägerin ggf. zunächst einen Untätigkeitseinspruch erheben müssen.

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