Zum unmittelbaren Gesellschafterwechsel bei Übertragung der Beteiligung an einer Personengesellschaft auf Treuhänder und Ehegatten
BFH 16.1.2013, II R 66/11Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. Ihre Komplementär-GmbH ist nicht an ihrem Gesellschaftsvermögen beteiligt. Kommanditisten waren zunächst J und B. Die Geschäftsleitung der Klägerin befand sich im Bezirk des beklagten Finanzamtes. Die Klägerin hatte im August 2004 außerhalb des Bezirks des Finanzamtes liegende Grundstücke gekauft. Der Eigentumsübergang wurde im Juli 2005 im Grundbuch eingetragen. J. trat daraufhin seinen Kommanditanteil an die Ehefrau (E.) des B. ab. B. tat im März 2006 das gleiche. Nach dem Treuhandvertrag sollte E. den Kommanditanteil treuhänderisch für B. halten und die Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsverhältnis im Auftrag, für Rechnung und entsprechend den Weisungen des B. wahrnehmen.
Das Finanzamt erließ im Januar 2007 gegenüber der Klägerin einen Feststellungsbescheid gem. § 17 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, Abs. 3a GrEStG und stellte fest, dass durch die Wechsel der Kommanditisten ein vollständiger Gesellschafterwechsel stattgefunden habe und somit der Tatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG verwirklicht worden sei. Die Grunderwerbsteuer sei letztlich in voller Höhe zu erheben.
Das FG gab der Klage teilweise statt. Auf die Revision der Klägerin hob der BFH das Urteil auf und gab der Klage weitestgehend statt.
Die Gründe:
Die Klage war insoweit begründet, als der Besteuerung nur die Hälfte der für die erworbenen Grundstücke festgestellten Grundstückswerte zugrunde zu legen war.
Der Tatbestand des § 1 Abs. 2a S. 1 GrEStG war durch die Übertragung der Gesellschaftsanteile des J. und des B. auf die E. erfüllt worden. Ein unmittelbarer Gesellschafterwechsel i.S.d. § 1 Abs. 2a S. 1 GrEStG liegt auch dann vor, wenn ein Gesellschafter seine Beteiligung an einer Personengesellschaft auf einen neuen Gesellschafter überträgt und dieser Gesellschafter die Beteiligung als Treuhänder für den früheren Gesellschafter hält. Wirtschaftliche Gesichtspunkte spielen dabei keine Rolle. Entscheidend ist, dass der Erwerber der Beteiligung zivilrechtlich Gesellschafter wird. Die im Verhältnis zum Treugeber bestehenden Verpflichtungen des Treuhänders sind insoweit unerheblich.
Ein unmittelbarer Gesellschafterwechsel i.S.d. § 1 Abs. 2a S. 1 GrEStG ist auch dann gegeben, wenn ein Gesellschafter der Personengesellschaft seine Gesellschaftsbeteiligung auf seinen Ehegatten überträgt. Die Ehe führt lediglich dazu, dass die Grunderwerbsteuer entsprechend § 6 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 1 S. 1 und § 3 Nr. 4 GrEStG i.H.d. Anteils der Ehegatten am Gesellschaftsvermögen der Personengesellschaft nicht zu erheben ist. Der Tatbestand des § 1 Abs. 2a S. 1 GrEStG wurde somit durch die Übertragung der Gesellschaftsanteile des J. und des B. auf die E. erfüllt. Dadurch gingen 100 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen der Klägerin auf eine neue Gesellschafterin über. Dem stand weder das zwischen B. und E. vereinbarte Treuhandverhältnis noch die Ehe zwischen ihnen entgegen. Dass B. und E. Eheleute sind, führte dazu, dass die Grunderwerbsteuer entsprechend § 6 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 1 S. 1 und § 3 Nr. 4 GrEStG i.H.d. Anteils am Gesellschaftsvermögen der Klägerin, den B. auf E. übertragen hatte, nicht zu erheben war.
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