23.04.2013

Zum Unterhalten eines eigenen Hausstands eines Alleinstehenden im Haus des Vaters

Ob ein Steuerpflichtiger in einer Wohnung einen eigenen Hausstand führt, kann mithin nur unter Berücksichtigung insbesondere der Einrichtung, der Ausstattung und der Größe eben dieser Wohnung entschieden werden. Es kann allerdings ein eigener Hausstand auch dann unterhalten werden, wenn der Erst- oder Haupthausstand im Rahmen einer Wohngemeinschaft (mit den Eltern) geführt wird.

FG Münster 6.11.2012, 15 K 767/10 E
Der Sachverhalt:
Der Kläger war Streitjahr 2008 beruflich in H. tätig. Dort war er seit März 2005 auch mit Nebenwohnsitz gemeldet. Die Wohnung hat eine Wohnfläche von 75 m², besteht aus 4 Zimmer, Küche und Bad und ist mit Möbeln des Klägers eingerichtet. Mit Hauptwohnsitz ist der Kläger allerdings in L. gemeldet. Dort befindet sich ein im Eigentum seines Vaters stehendes Reihenhaus. Nach den Angaben des Klägers bewohnt er dort sein altes Kinderzimmer (12,44 m²) und nutzt die übrigen Räumlichkeiten gemeinsam mit seinem Vater.

In seiner ESt-Erklärung 2008 machte der Kläger neben den Fahrtkosten für 45 Heimfahrten zwischen H. und L. Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung i.H.v. 6.968 € geltend. Dem Finanzamt teilte er mit, dass L. der Mittelpunkt seines Lebensinteresses sei. Dort würden seine Familienangehörigen, Verwandten und Freunde wohnen. Selbst sein Gehaltskonto werde dort geführt. Seine Wochenenden verbringe er ausschließlich in L. (Kino, Konzertbesuche, Karneval, Beschaffung von Kleidung, Buchung von Urlauben usw.). Darüber hinaus würden die Sommer-  bzw. Winterreifen in der heimatlichen Garage aufbewahrt. Er unterhalte in L.   einen eigenen Hausstand, der sich in seinem Elternhaus befinde.

Das Finanzamt berücksichtigte lediglich die Fahrtkosten für die 45 Heimfahrten zwischen L. und H. Eine doppelte Haushaltsführung liege nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhalte, beschäftigt sei und auch dort übernachte. Ein eigener Hausstand setze eine eingerichtete, den Lebensbedürfnissen entsprechende Wohnung des Arbeitnehmers voraus. Die Wohnung müsse grundsätzlich aus eigenem Recht, z.B. als Mieter oder Eigentümer genutzt werden. Aus den eingereichten Unterlagen sei ersichtlich, dass keine zwei abgeschlossenen Wohnungen vorlägen, der Vater alle Kosten für den Unterhalt des Einfamilienhauses trage und der Kläger gegen eine Kostenbeteiligung in den Haushalt des Vaters eingegliedert sei.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision ist beim BFH unter dem Az.: VI R 10/13 anhängig.

Die Gründe:
Die Kosten der Wohnung in H. waren im Streitjahr nicht im Rahmen der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit abzugsfähig.

Der Hausstand i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2 EStG ist der Erst- oder Haupthaushalt, den der Steuerpflichtige in einer Wohnung innehat. Ob ein Steuerpflichtiger in einer Wohnung einen eigenen Hausstand führt, kann mithin nur unter Berücksichtigung insbesondere der Einrichtung, der Ausstattung und der Größe eben dieser Wohnung entschieden werden. Wird der Haushalt in einer in sich abgeschlossenen Wohnung geführt, die auch nach Größe und Ausstattung ein eigenständiges Wohnen und Wirtschaften gestattet, wird regelmäßig vom Unterhalten eines eigenen Hausstands auszugehen sein. Es kann allerdings ein eigener Hausstand auch dann unterhalten werden, wenn der Erst- oder Haupthausstand im Rahmen einer Wohngemeinschaft (mit den Eltern) geführt wird.

Weiter sind aber auch die persönlichen Lebensumstände, Alter und Personenstand des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen. Hatte der Steuerpflichtige schon - etwa im Rahmen einer gefestigten Beziehung oder Ehe - andernorts einen eigenen Hausstand geführt, ist es regelmäßig nicht fernliegend, dass er einen solchen auch dann weiter unterhalten und fortführen wird, wenn er diesen aufgibt und wieder eine Wohnung im Haus seiner Eltern bezieht. Infolgedessen war hier nach Gesamtbetrachtung aller Umstände anzunehmen, dass der Kläger im Streitjahr in L. keinen eigenen Hausstand unterhielt, sondern vielmehr in den Haushalt seines Vaters eingegliedert war.

Zunächst hatte der Kläger in L. lediglich sein altes nur 12,44 m² großes Kinderzimmer zur Verfügung. Die weiteren Räume wie Bad, Küche und Wohnzimmer nutzte er gemeinsam mit seinem Vater. Hinsichtlich der Nutzung der Räume verfügte der Kläger dabei weder über einen Mietvertrag noch über ein ihm eingeräumtes Nießbrauchsrecht, so dass ihm sein Vater jederzeit die Nutzung hätte untersagen können. Es war nicht erkennbar, dass der Kläger den Haushalt i.S. eines eigenen Hausstandes (mit-) bestimmt hätte. Vorliegend bestand zwischen dem Kläger und seinem Vater keinerlei Vereinbarung hinsichtlich einer Kostenbeteiligung. Sämtliche Nebenkosten wurden vom Vater getragen. Soweit der Kläger hierzu vorgetragen hatte, dass er an den Wochenenden Lebensmittel eingekauft habe, so konnte darin zwar eine finanzielle Beteiligung an den Lebenshaltungskosten gesehen werden, allerdings reichte dies in Anbetracht der gesamten Umstände nicht aus, um das Führen eines Haushalts in L. anzunehmen.

Linkhinweis:

FG Münster online
Zurück