27.11.2013

Zum Verwertungsverbot von Zufallserkenntnissen im Besteuerungsverfahren

Aus einer im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen angeordneten Telefonüberwachung gewonnene Erkenntnisse, die sich auf einen nicht in § 100a StPO aufgeführten Straftatbestand beziehen, dürfen von den Finanzbehörden im Besteuerungsverfahren nicht verwendet werden. Zufallserkenntnisse aus einer Telefonüberwachung dürfen zu Beweiszwecken nur verwertet werden, wenn sich die Erkenntnisse auf Katalogtaten i.S.d. § 100a StPO beziehen.

BFH 24.4.2013, VII B 202/12
Der Sachverhalt:
Das Hauptzollamt nahm den Kläger als Haftenden für Tabaksteuer in Anspruch. Ihm wurde im Haftungsbescheid zur Last gelegt, den Verkauf von unverzollten und nicht versteuerten Zigaretten zwischen Dritten vermittelt zu haben. Der Verkäufer der Zigaretten war deshalb vom Amtsgericht wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei verurteilt worden. Dem Kläger konnte im Strafverfahren eine Beteiligung allerdings nicht nachgewiesen werden.

Im Haftungsbescheid ging das Hauptzollamt gleichwohl davon aus, dass der Kläger den Verkauf vermittelt habe und stützte sich dabei auf die Protokolle einer (aus anderen Gründen angeordneten) Telefonüberwachung aus dem Jahr 2007. Nach damals geltendem Recht durfte eine Telefonüberwachung wegen des Verdachts der Begehung von Steuerstraftaten nicht angeordnet werden.

Das FG hob den Haftungsbescheid mit der Begründung auf, die zufälligen Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung dürften gegen den Kläger nicht verwertet werden. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde des Hauptszollamtes hatte vor dem BFH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Diese Rechtsansicht des FG ist offensichtlich zutreffend, ohne dass dies in einem Revisionsverfahren geprüft werden müsste. Die für den Streitfall maßgebenden Rechtsfragen der Verwertung von Erkenntnissen aus einer Telefonüberwachung im Besteuerungsverfahren sind nicht klärungsbedürftig, sondern lassen sich anhand der Vorschriften der AO und der StPO sowie der einschlägigen Rechtsprechung des BGH eindeutig beantworten.

Nach § 477 Abs. 2 StPO ist die Verwertung in einem anderen Strafverfahren gewonnener Erkenntnisse nur zulässig, wenn diese durch die betreffende Maßnahme auch unmittelbar zur Aufklärung der dem Beschuldigten bzw. Haftungsschuldner vorgeworfenen Straftat hätten gewonnen werden können.

Zufallserkenntnisse aus einer Telefonüberwachung dürfen jedoch zu Beweiszwecken nur verwertet werden, wenn sich die Erkenntnisse auf Katalogtaten i.S.d. § 100a StPO beziehen. Selbst nach der inzwischen in Kraft getretenen Neufassung dieser Vorschrift gehört dazu die einfache (d.h. nicht gewerbs- oder bandenmäßig begangene) Steuerhehlerei nicht.

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BFH PM Nr. 82 vom 27.11.2013
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