Zum Vorliegen einbringungsgeborener Anteile
FG Düsseldorf 16.2.2011, 15 K 1414/10 EDer Kläger war Ende 1987 mit einer Kommanditeinlage von 1,1 Mio. DM zu 55 % an der D-KG beteiligt. Diese und weitere Gesellschaften, an denen der Kläger beteiligt war bzw. die er gegründet hatte, und ebenso diejenigen, die er später noch gründete, nutzten die Bezeichnung "DD" firmen- und warenzeichenrechtlich. Das unternehmerische Konzept bestand darin, mit einer konsistenten Unternehmensstrategie einen mit dem einheitlichen Markenzeichen "DD" bundesweit identifizierten Standard anzubieten. Die vom Kläger geschaffene Schöpfung "DD", eine schlagwortartige Beschreibung von "D-Ware" und deren Vernetzung als dem Unternehmensbereich der Gesellschaften, sollte die Wiedererkennung am Markt sicherstellen.
Anfang 1988 wurde die D-KG durch übertragende Umwandlung nach §§ 40 ff. UmwG 1969 in die D-AG umgewandelt. Im Streitjahr 1996 veräußerte der Kläger die ihm inzwischen gehörenden 57.647 Aktien der D-AG, an der er in den letzten fünf Jahren nicht (mehr) wesentlich i.S.d. § 17 EStG beteiligt war, zum Kaufpreis von über 60,7 Mio. DM. Der Kläger verzichtete in diesem Zusammenhang gegenüber der D-AG kostenfrei auf sämtliche Rechte am Namen und am Logo "DD". Später stritt er mit dem Finanzamt darum, ob die aus dem Privatvermögen veräußerten Aktien einbringungsgeborene Anteile waren und der Veräußerungserlös zu versteuern sei.
Der hiesige Senat wies die Klage zunächst ab. Auf die Revision des Klägers entschied der BFH, dass nicht abschließend beurteilt werden könne, ob die veräußerten Aktien auch einbringungsgeboren gewesen seien, d.h. ihr Erwerb auf einer Sacheinlage beruht habe. Offen sei zudem, ob die zum Sonderbetriebsvermögen des Klägers bei der D-KG gehörenden Rechte am Namen und an der Bezeichnung "DD", die der Kläger nicht in die D-AG eingebracht habe, wesentliche Betriebsgrundlagen der D-KG gewesen seien.
Nach Zurückweisung gab das FG der Klage nun statt.
Die Gründe:
Das Finanzamt hatte die Veräußerung der Anteile zu Unrecht der Besteuerung unterworfen.
Gem. § 16 EStG i.V.m. § 21 Abs. 1 S. 1 UmwStG 1995 führt die Veräußerung einbringungsgeborener Anteile zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn. Einbringungsgeboren sind solche Anteile, die der Veräußerer durch eine Sacheinlage unter dem Teilwert erworben hat. Eine Sacheinlage setzt die Einbringung eines Betriebes in eine Kapitalgesellschaft gegen die Gewährung neuer Gesellschaftsanteile voraus. Diese Tatbestandsvoraussetzungen waren hier allerdings nicht sämtlich erfüllt. So konnte nicht festgestellt werden, dass der Erwerb der Anteile an der D-AG im Rahmen der Umwandlung durch eine Sacheinlage gem. § 20 Abs. 1 UmwStG 1995 erfolgt war. Die Rechte am Namen und an der Bezeichnung "D" als eine der wesentlichen Betriebsgrundlagen der D-KG war nicht auf die D-AG übergegangen.
Allerdings ergab sich die Zugehörigkeit der Rechte zum Sonderbetriebsvermögen des Klägers aus der Gesamtheit der Umstände. Die zum Eigentum des Klägers gehörenden Rechte am Namen und an der Bezeichnung "DD" waren objektiv zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb der D-KG bestimmt. Dass die D-KG diese ihrem (Sonder-)Betriebsvermögen zugehörigen Rechte nicht in die D-AG eingebracht hatte, führte hier zwar dazu, dass die Voraussetzungen einer Sacheinlage nicht vorlagen. Bei der Beurteilung einer Einbringung nach § 20 UmwStG 1995 ist allerdings maßgeblich, ob das Recht nach seiner Funktion im Betrieb für diesen wesentlich ist.
Der Kläger hatte schlüssig und überzeugend dargelegt, dass die Rechte am Namen und an der Bezeichnung "DD" funktional erheblich bedeutsam waren. Das unternehmerische Konzept bestätigte dies. Damit stand zur Überzeugung des Senats fest, dass die Rechte, die nur mit Gestattung oder zumindest Billigung bzw. Duldung des Klägers genutzt werden durften, ein besonderes Gewicht für die Betriebsführung hatten und auch die Umsätze der D-KG in einem erheblichen Umfang auf ihnen beruhten. Der Einwand des Finanzamtes, das Fehlen einer Entgeltvereinbarung sowohl für die Nutzung der Rechte als auch für den im Streitjahr ausgesprochenen Verzicht deute auf eine Wertlosigkeit der Rechte hin, vermochte nicht zu überzeugen. Ebenso wenig wie der Hinweis auf eine fehlende Bewertung und Bilanzierung der Rechte.
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