08.04.2013

Zum Vorsteuerabzug bei Warenbezug zum Eigenkonsum bei unternehmerisch ausgeübtem "Empfehlungsmarketing"

Nach nunmehr ständiger BFH-Rechtsprechung ist ein Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er Eingangsleistungen für Zwecke seines Unternehmens und damit für seine wirtschaftliche Tätigkeit bezieht. Beabsichtigt er jedoch bereits bei Leistungsbezug, diese nicht für seine wirtschaftliche Tätigkeit, sondern ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Entnahme zu verwenden, ist er auch dann nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn er mit dieser Entnahme mittelbar Ziele verfolgt, die ihn nach seiner wirtschaftlichen Gesamttätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigen würden.

BFH 20.12.2012, V R 37/11
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine GbR. Sie hatte in den Streitjahren 2005 bis 2007 entgeltliche Leistungen im Rahmen eines sog. Empfehlungsmarketings für den Vertrieb der Produkte der Firma X. erbracht. Die Lieferung der Produkte erfolgte ausschließlich durch Firma X. Für ihre Tätigkeit erhielt die Klägerin von der Firma X. Provisionen in dem Umfang, in dem Warenlieferungen aufgrund von Bestellungen durch andere Teilnehmer des Vertriebssystems erfolgten, die die Klägerin angeworben hatte.

Um dem Grund nach provisionsberechtigt zu sein, musste die Klägerin darüber hinaus selbst Waren im Umfang einer bestimmten Mindestbestellmenge erwerben. Der Weiterverkauf dieser Waren war der Klägerin nicht gestattet. Sie konnte die von ihr selbst bezogenen Waren entweder als Proben und Testmuster (etwa bei der Anwerbung weiterer Vertriebsteilnehmer) oder für eigene Konsumzwecke und damit für ihren privaten Bedarf verwenden. Durch handschriftliche Vermerke kennzeichnete die Klägerin die Warenbezüge, die sie für Proben und als Testmuster verwendete.

Die Klägerin ging davon aus, dass sie als Unternehmer entgeltliche Leistungen erbracht habe und daher aus dem Bezug von Waren von der Firma X. zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Das Finanzamt erkannte den geltend gemachten Vorsteuerabzug in den für die Streitjahre ergangenen Umsatzsteuerbescheiden allerdings nur teilweise an. Es versagte den Vorsteuerabzug insoweit, als die von der Firma X. bezogenen Waren entsprechend ihren Aufzeichnungen nicht als Proben und Testmuster, sondern für den privaten Bedarf ihrer Gesellschafter verwendet worden waren.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision der Klägerin blieb vor dem BFH erfolglos.

Die Gründe:
Die Klägerin war nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Nach nunmehr ständiger BFH-Rechtsprechung ist der Unternehmer nach § 15 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er Eingangsleistungen für Zwecke seines Unternehmens und damit für seine wirtschaftliche Tätigkeit bezieht. Die Vorschrift beruht auf der Richtlinie 77/388/EWG. Danach ist der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er Leistungen für sein Unternehmen und damit für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen zu verwenden beabsichtigt. Beabsichtigt der Unternehmer demgegenüber bereits bei Leistungsbezug, die bezogene Leistung nicht für seine wirtschaftliche Tätigkeit, sondern ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Entnahme i.S.v. § 3 Abs. 1b und Abs. 9a UStG zu verwenden, ist er auch dann nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn er mit dieser Entnahme mittelbar Ziele verfolgt, die ihn nach seiner wirtschaftlichen Gesamttätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigen würden.

Infolgedessen hat das FG zu Recht entschieden, dass die Klägerin insoweit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt war, als sie Waren nicht als Proben und Testmuster, sondern für den privaten Verbrauch ihrer Gesellschafter bezogen hatte. Es hat die Versagung des Vorsteuerabzugs richtigerweise damit begründet, dass es im Hinblick auf den Grundsatz der direkten und unmittelbaren Zuordnung unerheblich war, dass die Klägerin mit der Eigenbedarfsbestellung mittelbar bezweckte, die Provisionsberechtigung zu erlangen und damit Provisionen für Weiterempfehlung zu erzielen, die als Entgelt für steuerpflichtige Umsätze der Umsatzsteuer unterlagen.

Zwar bestand für die Klägerin eine Mindestabnahmeverpflichtung, ohne deren Einhaltung sie keine Provisionseinnahmen erzielen konnte. Hieraus ergab sich jedoch nach den vorliegenden Feststellungen keine Verpflichtung, die bezogenen Waren für den Konsum ihrer Gesellschafter zu verwenden. Die Waren konnten ebenso als Proben und Testmuster zur Gewinnung weiterer Teilnehmer für das Vertriebssystem verwendet werden.

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