04.04.2013

Zum vorübergehenden Leerstand von zur Untervermietung bereit gehaltener Räume in der Wohnung des Steuerpflichtigen

Leerstandszeiten im Rahmen der Untervermietung einzelner Räume innerhalb der eigenen Wohnung des Steuerpflichtigen sind nicht der Eigennutzung, sondern der Vermietungstätigkeit zuzurechnen. Voraussetzung hierfür ist, dass ein solcher Raum - als Objekt der Vermietungstätigkeit - nach vorheriger, auf Dauer angelegter Vermietung leer steht und feststeht, dass das vorübergehend leer stehende Objekt weiterhin für eine Neuvermietung bereit gehalten wird.

BFH 22.1.2013, IX R 19/11
Der Sachverhalt:
Der Kläger war Eigentümer einer Wohnung mit sechs Wohnräumen und einer Gesamtfläche von 187,7 qm. In den Streitjahren 2001 und 2002 nutzte er zwei Zimmer (Zimmer Nr. 1 und 6) mit einer Gesamtwohnfläche von 54,7 qm selbst; die weiteren vier Zimmer (Zimmer Nr. 2 bis 5) mit einer Gesamtwohnfläche von 82,2 qm vermietete der Kläger - teilweise mit kurzen Unterbrechungen - an verschiedene Untermieter. Die Gemeinschaftseinrichtungen der Wohnung (Flur, Küche, Bad) mit einer Gesamtwohnfläche von 50,8 qm wurden von sämtlichen Bewohnern gemeinsam genutzt.

In seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre machte der Kläger die auf die Wohnung entfallenden Gesamtkosten anteilig als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus der Untervermietung der Zimmer Nr. 2 bis 5 geltend. Dabei rechnete er die auf die zur Vermietung bereitstehenden Zimmer entfallenden Aufwendungen auch für jene Zeiträume den Vermietungseinkünften zu, in denen diese Zimmer - vorübergehend - nicht vermietet gewesen waren.

Im Ergebnis ermittelte der Kläger einen bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigenden Werbungskostenanteil an den Gesamtkosten i.H.v. 63,45 Prozent für 2001 sowie i.H.v. 64,6 Prozent für 2002. Das Finanzamt berücksichtigte demgegenüber in den (geänderten) Einkommensteuerbescheiden für die Streitjahre lediglich 40,91 Prozent der Gesamtkosten als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus Vermietung und Verpachtung.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage teilweise statt. Es ging davon aus, dass die Zimmer Nr. 3 bis 5 nicht durchgängig vermietet gewesen waren. Soweit einzelne Zimmer leer gestanden hätten, seien diese Leerstandszeiten nicht der Vermietung, sondern der Selbstnutzung durch den Kläger zuzurechnen. Demnach sei für das Streitjahr 2001 ein Werbungskostenanteil an den Gesamtaufwendungen i.H.v. 60,86 Prozent und im Streitjahr 2002 ein Werbungskostenanteil an den Gesamtaufwendungen i.H.v. 52,07 Prozent zu berücksichtigen. Auf die Revision des Klägers hob der BFH das Urteil auf und gab der Klage in vollem Umfang statt.

Die Gründe:
Das FG hat die von dem Kläger geltend gemachten, auf die zur Vermietung bereitstehenden Zimmer Nr. 2 bis 5 entfallenden Aufwendungen für jene Zeiträume, in denen diese Zimmer vorübergehend nicht vermietet gewesen waren, zu Unrecht nicht als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt.

Aufwendungen für eine Wohnung, die nach vorheriger, auf Dauer angelegter Vermietung leer steht, sind auch während der Zeit des Leerstands als Werbungskosten als abziehbar anzusehen, solange der Steuerpflichtige den ursprünglichen Entschluss zur Einkünfteerzielung im Zusammenhang mit dem Leerstand der Wohnung nicht endgültig aufgegeben hat. In vergleichbarer Weise ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats bei ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnungen ohne weitere Prüfung von der Einkünfteerzielungsabsicht der Steuerpflichtigen auszugehen; Leerstandszeiten sind auch insoweit nicht der Eigennutzung, sondern der Vermietungstätigkeit zuzurechnen.

Danach sind auch Leerstandszeiten im Rahmen der Untervermietung einzelner Räume innerhalb der eigenen Wohnung des Steuerpflichtigen jedenfalls dann nicht der Eigennutzung, sondern der Vermietungstätigkeit zuzurechnen, wenn ein solcher Raum nach vorheriger, auf Dauer angelegter Vermietung leer steht und - wie im Streitfall - feststeht, dass der vorübergehend leer stehende Raum weiterhin für eine Neuvermietung bereit gehalten wird. Weder die fehlende räumliche Trennung zum Wohnbereich des Steuerpflichtigen noch die fehlende Abgeschlossenheit der zur Vermietung vorgesehenen Räume noch die - theoretische - Möglichkeit zur Selbstnutzung stehen in diesen Fällen der Annahme einer Einkünfteerzielungsabsicht entgegen; denn Objekt der Vermietung i.S.v. § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG können auch bestimmte Teile eines Grundstücks oder Gebäudes, einzelne Zimmer oder Räumlichkeiten sein.

Diesen Maßstäben entsprach die Vorentscheidung nicht; sie war daher aufzuheben und der Klage stattzugeben. Denn vorliegend waren die maßgeblichen, bereits seit 1994 der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienenden Zimmer Nr. 2 bis 5 in den Streitjahren entweder durchgängig vermietet oder sie wurden für eine erneute Vermietung - welche in allen Fällen zeitnah erfolgte - bereit gehalten. Daher sind die vom FG angenommenen Leerstandszeiten nicht der Eigennutzung durch den Kläger, sondern dessen Vermietungstätigkeit zuzurechnen; die auf die zur Vermietung bereit gehaltenen Räume entfallenden anteiligen Aufwendungen des Klägers stellen Werbungskosten bei dessen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar.

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