Zum Werbungskostenabzug bei Abgeltungssteuer
FG Köln 17.4.2013, 7 K 244/12Der Kläger erklärte Kapitaleinkünfte für das Streitjahr 2010 i.H.v. 11.000 €. Daneben machte er Steuerberatungskosten i.H.v. 12.000 € als Werbungskosten geltend, die im Rahmen einer Selbstanzeige von Kapitalerträgen der Jahre 2002 bis 2008 entstanden sind. Das Finanzamt gewährte lediglich den Sparer-Pauschbetrag.
Die Anerkennung der tatsächlich entstandenen Werbungskosten lehnte es unter Hinweis auf ein einschlägiges Schreiben des BMF ab. Danach sei das mit der Abgeltungssteuer eingeführte Werbungskostenabzugsverbot im Hinblick auf das geltende Abflussprinzip auch anzuwenden, wenn die ab 2009 entstandenen Kosten früher zugeflossene Kapitalerträge betreffen.
Das FG gab der Klage statt. Die Revision zum BFH wurde zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat die Anerkennung der tatsächlich entstandenen Werbungskosten zu Unrecht abgelehnt.
Maßgeblich ist vorliegend insbes. der Wortlaut der einschlägigen Anwendungsregelung (§ 52a Abs. 10 S. 10 EStG). Diese Regelung sieht ausdrücklich vor, dass die entsprechenden Vorschriften der Abgeltungssteuer erstmals auf nach dem 31.12.2008 zufließende Kapitalerträge anzuwenden sind.
Neben den tatsächlichen Werbungskosten in Bezug auf die Einkünfte vor 2009 war dem Kläger für die Kapitalerträge aus 2010 zusätzlich der Sparer-Pauschbetrag zu gewähren. Denn hier kommen im Grunde zwei Besteuerungssysteme nebeneinander zur Anwendung. Für den nach Abzug des Pauschbetrages und der (nachträglichen) Werbungskosten entstehenden Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen greift auch die Verlustabzugsbeschränkung des § 20 Abs. 6 EStG nicht ein. Auch diese kommt nur für Kapitalerträge zur Anwendung, die nach 2008 zugeflossen sind.
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