Zum Werbungskostenabzug bei der Ausbildung einer Flugbegleiterin zur Verkehrsflugzeugführerin
BFH 28.2.2013, VI R 6/12Streitig ist, ob Aufwendungen für die einer Flugbegleiterausbildung nachfolgende Flugzeugführerausbildung als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.
Die Kläger wurden als Ehegatten im Streitjahr (2006) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Die 1970 geborene Klägerin war als Flugzeugführerin nichtselbständig tätig. Sie machte in ihrer Einkommensteuererklärung des Streitjahrs u.a. rd. 19.000 € für ihre Ausbildung zur Verkehrsflugzeugführerin als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Die Klägerin hatte schon früher, von Mai bis September 1992, bei der A erfolgreich eine Ausbildung zur Flugbegleiterin absolviert.
Das Finanzamt versagte den Abzug der Aufwendungen für die Ausbildung zur Verkehrsflugzeugführerin als Werbungskosten; er berücksichtigte stattdessen im streitigen Einkommensteuerbescheid Sonderausgaben i.H.v. 4.000 € gem. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Mit der dagegen erhobenen Klage begehrten die Kläger weiterhin den Werbungskostenabzug für die Aufwendungen zur Ausbildung als Verkehrsflugzeugführerin. Sie machten insbes. geltend, dass die Abzugsbeschränkung des § 12 Nr. 5 EStG nicht zur Anwendung komme, weil die Ausbildung der Klägerin zur Verkehrsflugzeugführerin angesichts ihrer zuvor schon absolvierten Ausbildung zur Flugbegleiterin keine erstmalige Berufsausbildung i.S.d. § 12 Nr. 5 EStG sei.
Das FG gab der Klage statt. Die Revision des Finanzamts hatte vor dem BFH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das FG hat zu Recht entschieden, dass die streitigen Aufwendungen der Klägerin für ihre Ausbildung als Berufspilotin zum Werbungskostenabzug berechtigen.
Der Werbungskostenabzug ist weder durch § 9 Abs. 6 EStG noch durch § 12 Nr. 5 EStG, jeweils i.d.F. des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG), ausgeschlossen. Das FG hat insoweit zutreffend entschieden, dass die mit dem BeitrRLUmsG eingeführten Abzugsbeschränkungen dem Abzug nicht entgegenstehen, weil es sich bei der Ausbildung der Klägerin zur Verkehrsflugzeugführerin nicht um eine erstmalige Berufsausbildung i.S.d. §§ 9 Abs. 6, 12 Nr. 5 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG handelt. Zutreffend hat das FG deshalb weiter entschieden, dass die in der Höhe nicht streitigen Werbungskosten zu berücksichtigen sind und der bisher vom Finanzamt berücksichtigte Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG i.H.v. 4.000 € ausscheidet.
Berufsausbildung ist nach der Rechtsprechung des BFH die Ausbildung zu einem künftigen Beruf. In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet. Gegenbegriff zur Berufsausbildung ist die Allgemeinbildung, die keine notwendige Voraussetzung für eine geplante Berufsausübung darstellt. Deshalb liegt eine Berufsausbildung im Sinne des Steuerrechts nicht nur vor, wenn der Steuerpflichtige im dualen System oder innerbetrieblich Berufsbildungsmaßnahmen durchläuft. Es ist auch kein Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz oder eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren erforderlich. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Ausbildung den Steuerpflichtigen befähigt, aus der angestrebten Tätigkeit Einkünfte zu erzielen.
Nach Maßgabe dieser Rechtsgrundsätze hat die Klägerin nach den Feststellungen des FG mit ihrer Ausbildung zur Flugbegleiterin eine Berufsausbildung i.S.d. §§ 9 Abs. 5, 12 Nr. 5 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG absolviert. Die Ausbildung der Klägerin war planmäßig ausgestaltet, an dem Ausbildungsziel des Flugbegleiters und der dazu erforderlichen Qualifikation ausgerichtet und schloss mit einer firmeninternen Prüfung ab. Das FG hat dazu festgestellt, dass die Klägerin im Rahmen ihrer sechsmonatigen Ausbildung diverse Schulungsmaßnahmen zu durchlaufen hatte. Die vom FG auf Grundlage dieser Feststellungen getroffene Würdigung, dass die Klägerin berufsbezogen --nämlich im Hinblick auf ihre Tätigkeit als Flugbegleiterin-- ausgebildet wurde, ist daher revisionsrechtlich in keiner Weise zu beanstanden.
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