Zum wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Vermächtnis und vom Vermächtnisnehmer zu zahlender Versorgungsrente
FG Münster 11.4.2013, 3 K 604/11 ErbDie Klägerin erhielt als Vermächtnisnehmerin von ihrem verstorbenen Vater GmbH- und KG-Anteile. Im Gegenzug musste sie an ihre Mutter im Wege eines Untervermächtnisses eine lebenslange Versorgungsrente zahlen. Das Finanzamt gewährte für das Vermächtnis die teilweise Steuerbefreiung nach §§ 13a, 13b ErbStG und zog den Kapitalwert der dauernden Last in einem entsprechenden anteiligen Verhältnis ab (Kürzung gem. § 10 Abs. 6 S. 4 ErbStG).
Die Klägerin beantragte dagegen den vollen Abzug der Versorgungsrente. Sie trug vor, § 10 Abs. 6 S 4 ErbStG sei hier nicht anwendbar, da die Versorgungsrente nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den vermachten Geschäftsanteilen stehe. Die Versorgungsrente sei vielmehr als Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 ErbStG voll abziehbar.
Das FG wies die Klage ab. Die Revision der Klägerin ist beim BFH unter dem Az. II R 21/13 anhängig.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat die Kürzungsvorschrift des § 10 Abs. 6 S. 4 ErbStG zu Recht angewendet, da der erforderliche wirtschaftliche Zusammenhang der Versorgungsrente mit dem nach § 13a ErbStG begünstigten Betriebsvermögen besteht.
Die Klägerin konnte das Vermächtnis nicht erwerben, ohne mit dem Untervermächtnis beschwert zu werden. Sie konnte - anders gesagt - das begünstigte Betriebsvermögen nicht erwerben, ohne zur Zahlung der Versorgungsrente verpflichtet zu sein. Dies spricht bereits für einen wirtschaftlichen Zusammenhang. Darüber hinaus spricht für einen solchen Zusammenhang, dass der Ehefrau des Erblassers, wirtschaftlich betrachtet, zu Lebzeiten eine Versorgung gewährt werden soll. Es entspricht dem Charakter einer Übertragung gegen Versorgungsleistung, dass die Versorgung aus dem übertragenen Betriebsvermögen geleistet werden soll.
Der wirtschaftliche Zusammenhang ist entgegen anderslautender Literaturstimmen nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass es sich nicht um betriebliche, sondern um private Schulden handelt. Unschädlich ist auch, dass die Höhe des Abzugs bei der Klägerin nicht mit dem Wertansatz der Versorgungsrente aufseiten der Mutter korrespondiert, da es sich erbschaftsteuerlich um zwei unterschiedliche Erwerbe handelt. Dass die Klägerin das Untervermächtnis wegen § 10 Abs. 6 S. 4 ErbStG nicht in voller Höhe abziehen kann, beruht im Ausgangspunkt auf der Begünstigungsvorschrift des § 13a ErbStG und stellt insofern die Konsequenz der gesetzgeberischen Konzeption dieser Begünstigung dar. Demgegenüber stellt das Untervermächtnis aufseiten der Mutter der Klägerin einen selbstständig zu bewertenden Vermögensanfall dar.
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