07.12.2011

Zum Zeitpunkt der Zuordnungsentscheidung bei gemischt-genutzten Gegenständen

Bei sowohl unternehmerisch als auch privat genutzten Gebäuden ist die beim Leistungsbezug zu treffende Zuordnungsentscheidung spätestens im Rahmen der Jahressteuererklärung bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist von Steuererklärungen (31.5. des Folgejahres) zu dokumentieren; eine bereits getroffene Zuordnung ist bis dahin zu korrigieren. Das gilt auch für den in zeitlicher Hinsicht "gestreckten" Vorgang der Herstellung eines Gebäudes.

BFH 7.7.2011, V R 21/10
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten um den Abzug von Vorsteuern aus der Errichtung eines gemischt-genutzten Gebäudes. Der unternehmerisch tätige Kläger errichtete von Sommer 2007 bis Januar 2008 ein Einfamilienhaus, das er danach mit seiner Familie bezog und teilweise für sein Unternehmen nutzte.

In seinen Umsatzsteuer-Voranmeldungen für das dritte und vierte Quartal 2007 und das erste Quartal 2008 machte er keine Vorsteuern aus den Baukosten geltend. Erst am 5.6.2008 reichte er bei dem Finanzamt berichtigte Umsatzsteuer-Voranmeldungen ein und machte darin den Vorsteuerabzug geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision des Klägers hatte vor dem BFH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das FG hat den Abzug der vom Kläger im Streitjahr 2007 geltend gemachten Vorsteuern im Ergebnis zu Recht versagt. Der Kläger hat die Zuordnung des gemischt-genutzten Gebäudes zu seinem Unternehmensvermögen nicht rechtzeitig dokumentiert.

Es gelten die Grundsätze des Urteils V R 42/09 vom 7.7.2011, wonach die beim Leistungsbezug zu treffende Zuordnungsentscheidung spätestens im Rahmen der Jahressteuererklärung zu dokumentieren ist. Das gilt auch für den - in der Praxis bedeutsamen - Vorgang einer sich u.U. über mehrere Jahre erstreckenden Gebäudeherstellung.

Das bedeutet: Auch wenn die Dokumentation der Zuordnungsentscheidung im Rahmen einer Umsatzsteuer-Voranmeldung zunächst unterblieben ist, ist dem Unternehmer eine Korrektur im Rahmen der Jahressteuererklärung möglich. Allerdings hat der Unternehmer insoweit die für die Jahresfestsetzung maßgebende Dokumentationsfrist (31.5. des Folgejahres) zu beachten.

Da der Kläger vorliegend die Zuordnung des Gebäudes zu seinem Unternehmensvermögen erst nach Ablauf der Dokumentationsfrist vorgenommen hatte, konnte seinem Klagebegehren nicht entsprochen werden.

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BFH PM Nr. 101 vom 7.12.2011
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