Zur Abgrenzung von Eigengeschäft und Vermittlung beim Verkauf von Telefonkarten
BFH 10.8.2016, V R 4/16Die Klägerin ist eine inländische GmbH, die Telefonkarten an gewerbliche Abnehmer veräußert. Sie hatte die Karten im Streitjahr 2010 bei verschiedenen Telefonanbietern, die in Drittländern und dem EU-Ausland ansässig sind, erworben. Bezahlt wurden die Karten sofort und die Klägerin behielt die beim anschließenden Verkauf der Karten vereinnahmten Beträge vollständig für sich ein, ohne eine Abrechnung mit den Lieferanten vorzunehmen.
Auf den Telefonkarten waren eine Servicenummer sowie eine PIN-Nummer aufgedruckt, mit deren Hilfe die Endkunden im Rahmen des erworbenen Guthabens Telefongespräche über einen Provider führen konnten. Die Karten trugen verschiedene Markennamen, die keinen Bezug zum Namen des Telefonanbieters hatten. Ein Hinweis auf den Namen des Anbieters befand sich nur bei den nicht im Online-Handel vertriebenen Karten. Bei der Bestellung mussten die Kunden den von der Klägerin verwendeten AGB zustimmen, aus denen sich ergab, dass die Klägerin als Vermittlerin handelte.
Infolgedessen ging die Klägerin auch bei ihrer Steuererklärung für 2010 davon aus, nur Vermittlungsleistungen erbracht zu haben. Das Finanzamt folgte dem nicht. Es war der Ansicht, die Klägerin habe bei den Kartenverkäufern nicht hinreichend deutlich gemacht, dass sie die Leistungen in fremden Namen und für fremde Rechnung erbringe, sodass keine Vermittlungsleistung, sondern ein Eigenhandel der Klägerin anzunehmen sei. Die Behörde setzte die Umsatzsteuer entsprechend fest.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Auf die Revision des Finanzamtes hob der BFH das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.
Gründe:
Das FG-Urteil war aufzuheben, weil es die Maßstäbe für die Abgrenzung von Eigengeschäft und Vermittlungsleistungen rechtsfehlerhaft angewandt und dadurch § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 9, § 3 Abs. 11 UStG verletzt hatte.
Bei einem Handeln im Namen des Vertretenen ist umsatzsteuerrechtlich die dem Leistungsempfänger erbrachte Leistung grundsätzlich dem Vertretenen zuzurechnen. Ein Handeln in fremdem Namen kann sich dabei auch aus den Umständen ergeben; es setzt voraus, dass der Name des Vertretenen bei Vertragsschluss genannt wird. Ein Vertreter liefert dagegen selbst, wenn durch sein Handeln in fremdem Namen lediglich verdeckt wird, dass er und nicht der Vertretene die Lieferung erbringt. Diesen Maßstäben widersprach die Vorentscheidung. Das FG hatte insbesondere nicht geprüft, ob, mit welchem Inhalt und gegenüber wem die von der Klägerin verwendeten AGB, nach denen sie lediglich als Vermittlerin tätig wurde, in die den Leistungen zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse einbezogen worden waren.
Das FG hatte ferner unzutreffend nicht berücksichtigt, dass die Klägerin nach den bisher getroffenen Feststellungen die von ihr verkauften Telefonkarten auf eigene Rechnung selbst von den Telefonanbietern erworben hatte. Sollte dies zutreffend sein, wäre die Klägerin selbst bei einem mit ihren Kunden vereinbarten Handeln im fremden Namen ohne Vertretungsmacht tätig geworden, so dass zivilrechtlich ein Eigengeschäft nach §§ 177, 179 BGB vorläge, das umsatzsteuerrechtlich zu einer Leistung durch den vollmachtlosen Vertreter führen würde. Rechtsfehlerhaft war letztlich auch die Annahme, die Kunden der Klägerin könnten unter keinem denkbaren Gesichtspunkt davon ausgehen, dass die Klägerin die Telekommunikationsdienstleistungen selbst erbringen würde.
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