Zur Abgrenzung von Spenden und Zahlungen für satzungsmäßige Zwecke
BFH 12.10.2011, I R 102/10Die Klägerin ist eine rechtsfähige Stiftung des Privatrechts. Sie betrieb in den Streitjahren 2001 und 2002 eine öffentliche Sparkasse i.S.d. §§ 35 ff. des Sparkassengesetzes des Landes Schleswig-Holstein. Stifterin war die G., ein e.V. Der Satzung der Klägerin nach war der in einem Jahr erzielte Jahresüberschuss einer Sicherheitsrücklage zuzuführen bzw., wenn eine bestimmte Grenze überschritten wurde, waren die Überschüsse der Sicherheitsrücklage zur Hälfte zuzuführen. Die andere Hälfte war an G. zu überweisen oder auf die neue Jahresrechnung der Klägerin vorzutragen. Ausnahmen hiervon bedurften der aufsichtsbehördlichen Genehmigung.
Die Klägerin leistete aufgrund von Beschlüssen des Verwaltungsrats Zahlungen aus den Überschüssen der Jahre 2001 und 2002 an G. zur Förderung gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke i.H.v. 255.645 € (2001) und 300.000 € (2002). Sie machte die Zahlungen zunächst nicht als Spenden geltend. Später beantragte sie, die Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbetragsbescheide für die Streitjahre zu ändern und die bislang nicht erklärten Zahlungen an G. als Spenden zu berücksichtigen. Dies lehnte das Finanzamt allerdings ab.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auch die Revision vor dem BFH blieb erfolglos.
Die Gründe:
Die Zahlungen der Klägerin an G. waren nicht als Spenden gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG 1999, für die Gewerbesteuer i.V.m. § 7 S. 1 des Gewerbesteuergesetzes 1999, zu berücksichtigen.
Entgegen der Auffassung des FG lagen allerdings keine Einkommensverteilungen i.S.d. § 8 Abs. 3 KStG 1999 vor. Stiftungen sind Vermögensmassen, die weder über Gesellschafter noch Mitglieder verfügen und zu denen auch keine anderen Steuersubjekte in einem gesellschafter- oder mitgliedschaftsähnlichen Verhältnis stehen. Daher sind derartige Einkommensverteilungen bei Stiftungen nicht möglich.
Die Zahlungen an G. minderten gleichwohl das Einkommen der Klägerin nicht. Dies folgte daraus, dass es sich um Einkommensverwendungen handelte. Anders als Kapitalgesellschaften verfügen Stiftungen über eine außerbetriebliche Sphäre. Soweit das Stiftungsgeschäft bestimmt, wem oder welchem Zweck die Erträge der Stiftung zukommen sollen, handelt es sich um Einkommensverwendungen, die das Einkommen grundsätzlich nicht mindern. Wie bei natürlichen Personen, bei denen Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind, nur abziehbar sind, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht, bedarf es bei Körperschaftsteuersubjekten, die eine außerbetriebliche Sphäre haben, einer besonderen Vorschrift, die den steuermindernden Abzug der Aufwendungen ausdrücklich zulässt. § 10 Nr. 1 KStG 1999 hat für diese Körperschaftsteuersubjekte ebenso wie § 12 Nr. 1 S. 1 EStG für natürliche Personen nur deklaratorische Bedeutung.
Im vorliegenden Fall gab es keine gesetzliche Regelung, nach der die Zahlungen an G. steuermindernd geltend gemacht werden konnte. Die Zahlungen an G. stellten auch keine Spenden i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG 1999 dar. Spenden sind Ausgaben, die vom Steuerpflichtigen freiwillig und ohne Gegenleistung zur Förderung der gesetzlich festgelegten steuerbegünstigten Zwecke geleistet werden. Die Klägerin hatte ihre Zahlungen an G. allerdings nicht freiwillig geleistet, sondern weil sie dazu nach ihrer Satzung verpflichtet war.
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