Zur Abziehbarkeit von Arbeitszimmeraufwendungen
FG Düsseldorf 5.5.2011, 11 K 2591/09 EDie Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 2008 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger erzielt Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als freier Journalist. Die Klägerin ist als nichtselbständige Diplom-Bauingenieurin im Außendienst tätig. Sie hat die Betreuung und fachliche Beratung des Sanitärgroßhandels, der Planungsbüros, des Installationshandwerks, der Kommunen und Behörden, die sie betreut, mit dem Ziel der Einbeziehung der Produkte ihres Arbeitgebers in die Planung, in Ausschreibungen und den Verkauf übernommen. Ihr Arbeitgeber hat im Bereich "Abwassertechnik" nur Ingenieure einstellt, wohingegen der Vertrieb von Kleinpumpen durch Kaufleute, Techniker oder Handwerker erfolgt.
Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr Aufwendungen für das Arbeitszimmer der Klägerin i.H.v. 1.722 € als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Das Finanzamt ließ die Aufwendungen unter Hinweis darauf, dass das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit der Klägerin i.S.d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG i.V.m. § 9 Abs. 5 S. 1 EStG darstelle, nur im Umfang von 1.250 € als Werbungskosten zum Abzug zu. Es war der Ansicht, es handele sich um ein häusliches Arbeitszimmer. Denn bei Außendienstmitarbeitern liege der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit außerhalb des Arbeitszimmers. Prägend sei die Außendiensttätigkeit, nicht die Bürotätigkeit.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Die Aufwendungen i.H.v. 1.722 € waren in voller Höhe abzugsfähig.
Zwar stellte der von der Klägerin genutzte Raum ein häusliches Arbeitszimmer i.S.d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG dar. Die Abgrenzung zwischen einem häuslichen Arbeitszimmer und einem Büro (außerhäusliches Arbeitszimmer) ist danach zu treffen, ob und in welchem Umfang Publikumsverkehr in den Räumen stattfindet und ob fremdes Personal in den Räumen tätig wird. Einmal wöchentliche Besuche sollen dabei nicht ausreichen, um die Räume als außerhäusliches Büro einordnen zu können. Die Kläger hatten keinen substanziellen Publikumsverkehr in dem Arbeitszimmer nachgewiesen. Gelegentliche Zusammenkünfte mit Vorgesetzen oder Kollegen der Klägerin genügten jedenfalls nicht.
Das häusliche Arbeitszimmer war allerdings als Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit der Klägerin anzusehen. Ein häusliches Arbeitszimmer ist Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, wenn der Steuerpflichtige dort diejenigen Handlungen vornimmt oder Leistungen erbringt, die für den konkret ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind. Zwar ist nach BFH-Rechtsprechung bei Handelsvertretern in der Regel die Außendiensttätigkeit prägend für das Berufsbild. Die Klägerin übt allerdings keine klassische Außendiensttätigkeit aus.
Sie verkauft keine Pumpen "von der Stange", sondern bindet die Produkte ihres Arbeitgebers in Projekte ein. Neben der Pumpe selbst wird auch eine Ingenieursleistung verkauft bzw. Beratungstätigkeit erbracht. Diese besteht etwa in der Berechnung einer Pumpleistung oder der Planung der die Pumpe umgebenden Bauwerke. Die Tätigkeit der Klägerin geht damit über die Tätigkeit eines Verkäufers im Außendienst hinaus. Diese Tätigkeiten übt sie im häuslichen Arbeitszimmer aus. Insofern kommt der Abwicklung der Projekte im häuslichen Arbeitszimmer in qualitativer Hinsicht ein größeres Gewicht zu als der Präsenz beim Kunden vor Ort.
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