Zur Abzugsfähigkeit von Betreuungskosten für unter dreijährige Kinder
FG Düsseldorf 20.12.2012, 14 K 1455/11 EDie Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 2008 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger erzielt als Rechtsanwalt und Steuerberater Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Die Klägerin, eine ausgebildete Ärztin, war im Streitjahr nicht erwerbstätig. In ihrer Steuererklärung für das Jahr 2008 machten die Kläger für ihre 2004, 2006 und 2007 geborenen Kinder Betreuungskosten i.H.v. insgesamt rund 6.828 € (Beiträge für den Kindergarten und Au-pair-Kosten) geltend.
Das beklagte Finanzamt erkannte nur die Kindergartenbeiträge für das erstgeborene und das zweitgeborene Kind sowie 1/3 der Au-pair-Kosten (insgesamt 4.267 €) dem Grunde nach als Kinderbetreuungskosten an und gewährte einen Sonderausgabenabzug in Höhe von 2.845 €. Der Gesetzgeber habe sich dafür entschieden, Betreuungskosten für Kinder unter drei Jahren nur zum Abzug zuzulassen, wenn beide Elternteile berufstätig sind. Die Kläger waren der Ansicht, die Schwangerschaft und Stillzeit seien bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes dem Tatbestandsmerkmal "Krankheit" gleichzustellen.
Das FG wies die Klage ab. Es ließ allerdings die Revision zum BFH zu.
Die Gründe:
Ein Abzug als erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten des Klägers nach § 9 Abs. 5 S. 1 i.V.m. § 4f S. 2 EStG schied bereits aus, da die Klägerin im Streitjahr nicht erwerbstätig war.
Ebenso wenig kam ein weiterer Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG in Betracht. Zwar war der Kläger im Streitjahr erwerbstätig. Die Klägerin hatte sich aber weder in Ausbildung befunden noch war sie seinerzeit behindert oder krank. Bei der Schwangerschaft und Stillzeit handelt es sich entgegen der Ansicht der Kläger gerade nicht um eine Krankheit. Krank i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG ist eine Schwangere nur in solchen Fällen, in denen während der Schwangerschaft länger als drei Monate andauernde gesundheitliche Komplikationen auftreten. Gleiches gilt auch für eine sich an die Schwangerschaft anschließende Stillzeit. Schließlich erlaubt § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG einen Abzug nur für drei- bis fünfjährige Kinder.
Der beschränkte Abzug von Kinderbetreuungskosten verstößt auch nicht gegen verfassungsrechtliche Anforderungen. Eine "größere Zahl von Kindern", die die steuerliche Berücksichtigung der Kinderbetreuungskosten bei Erwerbstätigkeit des einen Elternteils nach der BFH-Rechtsprechung geboten erscheinen lassen könnte, ist bei drei Kindern noch nicht gegeben. Dennoch war die Revision zuzulassen, um dem BFH Gelegenheit zu geben, klarzustellen, wann eine größere Zahl minderjähriger Kinder einen Betreuungsbedarf zwangsläufig erscheinen lässt, so dass die diesbezüglichen Betreuungskosten steuerlich zu berücksichtigen sind.
Der Zulassung der Revision stand nicht entgegen, dass es sich bei den im Streitjahr 2008 geltenden Regelungen zum Abzug für Kinderbetreuungskosten um ausgelaufenes Recht handelt. Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 wurde § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG dahingehend geändert worden, dass ab dem Veranlagungszeitraum 2012 Kinderbetreuungskosten unabhängig von persönlichen Anspruchsvoraussetzungen der Eltern als Sonderausgaben abzugsfähig sind. Der Senat ging aber davon aus, dass sich die Rechtsfrage in absehbarer Zukunft bei einer nicht ganz unerheblichen Zahl noch anhängiger Verfahren stellen wird.
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