25.07.2013

Zur Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist bei Erteilung einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach § 44a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG

Die Erteilung einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach § 44a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG beendet nicht die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO. Die Vorschrift soll verhindern, dass die Festsetzungsfrist schon beginnt, bevor die Finanzbehörde etwas vom Entstehen des Steueranspruchs erfahren hat; der Steuerpflichtige soll jedoch nicht durch einen Verstoß gegen seine Erklärungspflicht die der Finanzbehörde zur Verfügung stehende Zeit zur Prüfung des Steuerfalls verkürzen können.

BFH 15.5.2013, VI R 33/12
Der Sachverhalt:
Streitig ist, ob die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer des Streitjahres 2002 abgelaufen ist. Das Finanzamt erteilte den Klägern im Mai des Streitjahres 2002 für die Jahre 2001 bis 2003 eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach § 44a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG. Der Kläger erhielt im Streitjahr 2002 von seiner ehemaligen Arbeitgeberin einen Betrag von insgesamt rd. 119.000 €, von dem die Arbeitgeberin keinen Lohnsteuerabzug vornahm.

Nachdem das Finanzamt aufgrund einer Kontrollmitteilung vom 4.2.2009 hiervon erfahren und es die Kläger deshalb noch in demselben Jahr vergeblich zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung aufgefordert hatte, setzte es gegenüber den Klägern unter Schätzung der Besteuerungsgrundlagen die Einkommensteuer im Dezember 2009 für das Streitjahr 2002 fest. Dabei veranlagte es die Kläger zusammen und ging davon aus, dass es sich bei den Zahlungen der Arbeitgeberin um Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit handele. Aufgrund einer Verwechslung von DM- und Euro-Beträgen setzte es insoweit irrtümlich Einnahmen i.H.v. rd. 233.000 € statt i.H.v. 119.000 € an.

Mit ihrer Klage machen die Kläger geltend, für den Veranlagungszeitraum 2002 sei wegen des Ablaufs der Festsetzungsfrist eine Festsetzung der Einkommensteuer nicht mehr zulässig gewesen. Überdies wenden sie sich gegen die Höhe der vom Finanzamt geschätzten Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. Noch vor Abschluss des Klageverfahrens reichten die Kläger im Jahr 2011 die Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2002 ein. In dieser wurden insbes. Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers i.H.v. 119.000 € erklärt. Das Finanzamt erließ daraufhin einen entsprechend geänderten Einkommensteuerbescheid.

Das FG wies die Klage, mit der die Kläger im Wesentlichen noch den Ablauf der Festsetzungsfrist geltend machen, ab. Die Revision der Kläger hatte vor dem BFH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das FG hat zu Recht erkannt, dass dem Erlass des Schätzungsbescheids zur Einkommensteuer 2002 sowie des später ergangenen Einkommensteueränderungsbescheids nicht die Festsetzungsverjährung entgegenstand.

Die zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kläger waren wegen der Höhe des dem Kläger zugeflossenen und nicht lohnversteuerten Arbeitslohns zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2002 verpflichtet (§ 25 Abs. 3 EStG i.V.m. § 56 S. 1 Nr. 1 Buchst. a EStDV). Ist eine Steuererklärung einzureichen, beginnt die Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO vorbehaltlich eines späteren Beginns nach § 170 Abs. 1 AO erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist.

Da die streitbefangene Einkommensteuer mit Ablauf des Jahres 2002 entstanden ist und die Kläger erst während des Klageverfahrens im Jahr 2011 eine Einkommensteuererklärung einreichten, begann die Festsetzungsfrist abweichend von § 170 Abs. 1  1. Alt. AO mit Ablauf des Jahres 2005 und endete mithin - bei einer vierjährigen Festsetzungsfrist gem. § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO und vorbehaltlich einer Ablaufhemmung nach § 171 AO - frühestens mit Ablauf des Jahres 2009. Die Erteilung einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach § 44a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG beendet im Gegensatz zur Einreichung einer Steuererklärung nicht die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO.

§ 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO soll verhindern, dass die Festsetzungsfrist schon beginnt, bevor die Finanzbehörde etwas vom Entstehen des Steueranspruchs erfahren hat. Der Steuerpflichtige soll nicht durch einen Verstoß gegen seine Erklärungspflicht die der Finanzbehörde zur Verfügung stehende Zeit zur Prüfung des Steuerfalls verkürzen können. Unter Berücksichtigung dieses Normzwecks kann die Erteilung einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung (§ 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG) nicht an die Stelle einer fehlenden Steuererklärung treten.

Der vorläufige Charakter der Nichtveranlagungs-Bescheinigung  folgt u.a. auch daraus, dass diese aufgrund der bloß voraussichtlichen Einkommensverhältnisse gewährt wird (§ 44a Abs. 1 Nr. 2 EStG), nur unter dem Vorbehalt des Widerrufs ausgestellt wird (§ 44a Abs. 2 Satz 2 EStG) und zurückzugeben ist, wenn das Finanzamt sie zurückfordert oder der Gläubiger den Wegfall der Voraussetzungen für ihre Erteilung erkennt (§ 44a Abs. 2 Satz 4 EStG). Der Schätzungsbescheid zur Einkommensteuer von Dezember 2009 ist damit innerhalb einer Festsetzungsfrist von vier Jahren ergangen.

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