Zur Anwendung der Margenbesteuerung auf "Kaffeefahrten"
Kurzbesprechung
BFH v. 20.6.2024 - V R 30/23
UStG § 25; RL 77/388/EWG Art. 12 Abs. 1 Satz 1 und Art. 26; RL 85/577/EWG Art. 1 Abs. 1 erster Spiegelstrich
Die Stpfl., eine GmbH & Co. KG, veranstaltete in den Streitjahren 1997 bis 1999 Ausflugsfahrten mit dem Ziel, den Absatz der von ihr angebotenen Waren zu fördern. Anlässlich dieser landläufig als "Kaffeefahrten" bezeichneten Ausflugsfahrten wurden die Teilnehmer mit Bussen abgeholt und zu touristisch interessanten Zielen befördert. Im Rahmen der Ausflugsfahrten führte die Stpfl. Verkaufsveranstaltungen außerhalb ihrer Geschäftsräume durch, bei denen sie den Ausflugsteilnehmern Waren anbot, die diese gegen gesondertes Entgelt erwerben konnten. Zur Beförderung der Ausflugsteilnehmer bediente sich die Stpfl. diverser Busunternehmen, deren Leistungen den Ausflugsteilnehmern unmittelbar zugutekamen. Für die streitgegenständlichen Ausflugsfahrten vereinnahmte die Stpfl. von den Ausflugsteilnehmern Fahrtgelder. Die von den Busunternehmen der Stpfl. in Rechnung gestellten Buskosten überstiegen die eingenommenen Fahrtgelder. Beispielsweise betrug die Kostendeckungsquote im Streitjahr 1999 etwa 60 %.
Im Anschluss an eine Außenprüfung erließ das FA geänderte Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre, in denen die Fahrtgelder in der von der Stpfl. erklärten Höhe der USt unterworfen wurden. Gegen die Umsatzsteueränderungsbescheide legte die Stpfl. Einspruch ein und beantragte erfolglos den vollen Vorsteuerabzug aus den Buskosten. Die hiergegen beim FG eingelegte Klage hatte ebenfalls keinen Erfolg. Das Urteil des FG wurde auf die Revision der Stpfl. vom BFH aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. In seinem Urteil im zweiten Rechtsgang wies das FG die Klage sodann als unbegründet zurück. Ein Vorsteuerabzug aus den Busbeförderungsleistungen, die die Klägerin für die entgeltlichen Ausflugsfahrten von anderen Unternehmern bezogen habe, stehe der Klägerin nicht zu. Zwar führe die vollständige Erfassung der Fahrtgelder in den Streitjahren dazu, dass die Marge i.S. des § 25 Abs. 3 Satz 1 UStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung negativ sei. Dennoch sei die Einbeziehung der vollständigen Aufwendungen für die Busfahrten in die Margenbesteuerung gerechtfertigt. Hiergegen wendet sich die Stpfl. mit der Revision.
Der V. Senat legt dem EuGH mit vorliegendem Beschluss die in dem Tenor bezeichneten Fragen zur Auslegung des Art. 26 und Art. 12 Abs. 1 Satz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG vor und setzt das Verfahren bis zur Entscheidung durch den EuGH aus. Der Senat begründet die Vorlage u.a. dahingehend, dass die Auslegung von Art. 26 der RL 77/388/EWG im Hinblick auf die hier vorliegenden "Kaffeefahrten", bei denen es sich möglicherweise um eine deutsche Besonderheit handele, die in anderen Sprachen als "promotional excursions" oder als "excursions promotionnelles" bezeichnet werden könnten, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH weder von vornherein eindeutig ("acte clair") noch durch Rechtsprechung in einer Weise geklärt sei, die keinen vernünftigen Zweifel offenlasse ("acte éclairé"). Daher halte er es für erforderlich, dem EuGH die beiden ersten Fragen in Bezug auf den Anwendungsbereich dieser Bestimmung und die dritte Frage in Bezug auf die Rechtsfolgen bei Anwendung dieser Bestimmung vorzulegen. Dem liege zugrunde, dass nach Maßgabe der Rechtsprechung des EuGH, der sich der Senat angeschlossen habe (vgl. z.B. BFH-Urteil v. 14.2.2019 - V R 22/17, BFHE 264, 83, BStBl. II 2019, 350, Rz. 15 ff.), davon auszugehen sei, dass die durch das Fahrtgeld vergütete und damit gegen Entgelt erbrachte Ausflugsfahrt und die gegen gesondertes Entgelt ausgeführten Warenlieferungen mehrwertsteuerrechtlich als zwei eigenständige Leistungen anzusehen seien.
Verlag Dr. Otto Schmidt
UStG § 25; RL 77/388/EWG Art. 12 Abs. 1 Satz 1 und Art. 26; RL 85/577/EWG Art. 1 Abs. 1 erster Spiegelstrich
Die Stpfl., eine GmbH & Co. KG, veranstaltete in den Streitjahren 1997 bis 1999 Ausflugsfahrten mit dem Ziel, den Absatz der von ihr angebotenen Waren zu fördern. Anlässlich dieser landläufig als "Kaffeefahrten" bezeichneten Ausflugsfahrten wurden die Teilnehmer mit Bussen abgeholt und zu touristisch interessanten Zielen befördert. Im Rahmen der Ausflugsfahrten führte die Stpfl. Verkaufsveranstaltungen außerhalb ihrer Geschäftsräume durch, bei denen sie den Ausflugsteilnehmern Waren anbot, die diese gegen gesondertes Entgelt erwerben konnten. Zur Beförderung der Ausflugsteilnehmer bediente sich die Stpfl. diverser Busunternehmen, deren Leistungen den Ausflugsteilnehmern unmittelbar zugutekamen. Für die streitgegenständlichen Ausflugsfahrten vereinnahmte die Stpfl. von den Ausflugsteilnehmern Fahrtgelder. Die von den Busunternehmen der Stpfl. in Rechnung gestellten Buskosten überstiegen die eingenommenen Fahrtgelder. Beispielsweise betrug die Kostendeckungsquote im Streitjahr 1999 etwa 60 %.
Im Anschluss an eine Außenprüfung erließ das FA geänderte Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre, in denen die Fahrtgelder in der von der Stpfl. erklärten Höhe der USt unterworfen wurden. Gegen die Umsatzsteueränderungsbescheide legte die Stpfl. Einspruch ein und beantragte erfolglos den vollen Vorsteuerabzug aus den Buskosten. Die hiergegen beim FG eingelegte Klage hatte ebenfalls keinen Erfolg. Das Urteil des FG wurde auf die Revision der Stpfl. vom BFH aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. In seinem Urteil im zweiten Rechtsgang wies das FG die Klage sodann als unbegründet zurück. Ein Vorsteuerabzug aus den Busbeförderungsleistungen, die die Klägerin für die entgeltlichen Ausflugsfahrten von anderen Unternehmern bezogen habe, stehe der Klägerin nicht zu. Zwar führe die vollständige Erfassung der Fahrtgelder in den Streitjahren dazu, dass die Marge i.S. des § 25 Abs. 3 Satz 1 UStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung negativ sei. Dennoch sei die Einbeziehung der vollständigen Aufwendungen für die Busfahrten in die Margenbesteuerung gerechtfertigt. Hiergegen wendet sich die Stpfl. mit der Revision.
Der V. Senat legt dem EuGH mit vorliegendem Beschluss die in dem Tenor bezeichneten Fragen zur Auslegung des Art. 26 und Art. 12 Abs. 1 Satz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG vor und setzt das Verfahren bis zur Entscheidung durch den EuGH aus. Der Senat begründet die Vorlage u.a. dahingehend, dass die Auslegung von Art. 26 der RL 77/388/EWG im Hinblick auf die hier vorliegenden "Kaffeefahrten", bei denen es sich möglicherweise um eine deutsche Besonderheit handele, die in anderen Sprachen als "promotional excursions" oder als "excursions promotionnelles" bezeichnet werden könnten, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH weder von vornherein eindeutig ("acte clair") noch durch Rechtsprechung in einer Weise geklärt sei, die keinen vernünftigen Zweifel offenlasse ("acte éclairé"). Daher halte er es für erforderlich, dem EuGH die beiden ersten Fragen in Bezug auf den Anwendungsbereich dieser Bestimmung und die dritte Frage in Bezug auf die Rechtsfolgen bei Anwendung dieser Bestimmung vorzulegen. Dem liege zugrunde, dass nach Maßgabe der Rechtsprechung des EuGH, der sich der Senat angeschlossen habe (vgl. z.B. BFH-Urteil v. 14.2.2019 - V R 22/17, BFHE 264, 83, BStBl. II 2019, 350, Rz. 15 ff.), davon auszugehen sei, dass die durch das Fahrtgeld vergütete und damit gegen Entgelt erbrachte Ausflugsfahrt und die gegen gesondertes Entgelt ausgeführten Warenlieferungen mehrwertsteuerrechtlich als zwei eigenständige Leistungen anzusehen seien.