Zur Aufteilung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage beim Vorliegen eines Pauschalpreises für sog. Sparmenüs
Schleswig-Holsteinisches FG 4.10.2012, 4 V 30/11Die Antragstellerin betrieb mehrere Schnellrestaurants. Sie verkaufte ihre Speisen und Getränke sowohl zum Verzehr innerhalb der Restaurants, als auch im Rahmen eines "Außer-Haus-Verkaufs". Dies erfolgte u.a. in Form sog. Sparmenüs. Dabei handelte es sich um Produktzusammenstellungen, die neben den Speisen wie Sandwich und Pommes frites, auch Getränke in verschiedenen Größen beinhalteten. Für diese Menüs bezahlte der Kunde einen Pauschalpreis, der unter der Summe der Einzelveräußerungspreise der Menübestandteile lag. Eine beim Erwerb erkennbare Aufschlüsselung der auf die einzelnen Bestandteile entfallenen Preise erfolgte dabei nicht.
Das Finanzamt sah in dem Verkauf der "Außer-Haus-Menüs" umsatzsteuerlich keine einheitliche Leistung, sondern eine Mehrheit von steuerbaren und nicht steuerbefreiten Leistungen, bei der das als einheitlicher Menüpreis gezahlte Entgelt (die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage) auf die einzelnen Menübestandteile aufgeteilt werden müsse. Das FG wies den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) zurück.
Die Gründe:
Bei Umsätzen aus dem Verkauf sog. Sparmenüs, die - wie hier - zum Pauschalpreis angeboten und als "Außer-Haus-Menüs" verkauft werden, ist hinsichtlich der Speisen der ermäßigte Steuersatz und hinsichtlich des Getränks der Regelsteuersatz anzuwenden.
Bei der Aufteilung steht dem Unternehmer kein - lediglich durch § 42 AO begrenztes - freies Gestaltungsrecht zu, sondern der auf die Speisen bzw. Getränke entfallende Teil des Entgelts ist unter Anwendung der einfachst möglichen Berechnungsmethode zu ermitteln. Dies ist bei summarischer Prüfung eine Methode, bei der das gesamte Pauschalentgelt im Verhältnis der jeweiligen Marktwerte (Einzelveräußerungspreise) der einzelnen Menükomponenten auf diese aufgeteilt wird (Marktwertmethode).