12.05.2014

Zur Aufteilung des Ersatzwirtschaftswerts zur Bestimmung der Betriebsgröße bei Zupachtung

Bei der Bestimmung der Betriebsgröße eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in den neuen Bundesländern nach § 7g Abs. 2 Nr. 1b EStG in der bis zum Inkrafttreten des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 maßgebenden Fassung ist bei der Zupachtung von Grund und Boden der Ersatzwirtschaftswert nur im Verhältnis der eigenen Fläche zu der zugepachteten Fläche anzusetzen. Ein fiktiver Anteil für nicht zugepachtete Wohn- und Wirtschaftsgebäude sowie stehende und umlaufende Betriebsmittel ist dabei nicht zu berücksichtigen.

BFH 6.3.2014, IV R 11/11
Der Sachverhalt:
Der Kläger betrieb in den Streitjahren 1998 und 1999 in den neuen Bundesländern Land- und Forstwirtschaft ohne Viehhaltung. Die Nutzflächen standen zum Teil in seinem Eigentum. Auf den Flächen in seinem Eigentum befanden sich auch Wirtschaftsgebäude sowie stehende und umlaufende Betriebsmittel. Der Kläger hatte jedoch auch in erheblichem Umfang Flächen zur Bewirtschaftung zugepachtet. Der Ersatzwirtschaftswert des klägerischen Betriebs betrug im Streitzeitraum 980.200 DM.

Der Kläger nahm Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 1 EStG vor und bildete Rücklagen auf Grundlage von § 7g Abs. 3 EStG (Ansparabschreibungen). Für die Bestimmung der Betriebsgröße nach § 7g Abs. 2 EStG teilte er den für seinen Betrieb ermittelten Ersatzwirtschaftswert im Verhältnis der eigenen zu den gepachteten Flächen auf. So gelangte er zu einer unter der Grenze des § 7g Abs. 2 EStG liegenden Betriebsgröße von 137.775 DM für das Jahr 1998 und 137.435 DM für das Jahr 1999.

Das Finanzamt folgte dieser Aufteilung des Ersatzwirtschaftswerts nicht. Der Betriebsgröße müssten die Werte des auf dem Eigentum des Klägers belegenen Wirtschaftsgebäudes sowie der im Eigentum des Klägers stehenden Betriebsmittel hinzugerechnet werden. Die Grenze der Betriebsgröße gem. § 7g Abs. 2 EStG sei dann überschritten.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob der BFH das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.

Die Gründe:
Zwar hatte das FG zutreffend für die Bestimmung der Betriebsgröße eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs nach § 7g EStG dem Grunde nach eine Anpassung des Ersatzwirtschaftswerts an die Eigentumsverhältnisse bejaht. Die Bestimmung der maßgeblichen Betriebsgröße in § 7g Abs. 2 Nr. 1b EStG unterliegt in den alten Bundesländern und im Beitrittsgebiet unterschiedlichen Regeln. Für Zwecke des § 7g EStG sind die Ersatzwirtschaftswerte im Fall zugepachteter Wirtschaftsgüter an die Eigentumsverhältnisse anzupassen, weil anderenfalls eine ungerechtfertigte Benachteiligung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe im Beitrittsgebiet gegenüber solchen Betrieben in den alten Bundesländern vorläge.

Allerdings war entgegen der Ansicht des FG der Ertragswert aus den zugepachteten Flächen für die Bestimmung der Betriebsgröße nicht nur teilweise, sondern vollständig auszuscheiden. Es war kein Grund dafür ersichtlich, den prozentual nach dem Verhältnis der Flächengrößen auf zugepachtete Flächen entfallenden Werten nicht voll, sondern nur zu 73,5 % von dem Ersatzwirtschaftswert abzuziehen. Dem Inhaber des Betriebs in den neuen Bundesländern würden dadurch 26,5 % des Werts der in fremdem Eigentum stehenden Flächen zugerechnet, während dem Inhaber eines Betriebs in den alten Bundesländern keinerlei Wertanteil an zugepachteten Flächen zugerechnet wird. Die durch die Bereinigung des Ersatzwirtschaftswerts angestrebte Gleichbehandlung der Betriebe wird bei einer solchen Berechnung offensichtlich verfehlt. Nur eine rein flächenbezogene Berechnung führt zu dem Gleichheitssatz entsprechenden Ergebnissen.

Die Feststellungen des FG reichten nicht aus, um beurteilen zu können, ob die weiteren Voraussetzungen des § 7g EStG gegeben sind. Das FG wird sich im weiteren Verfahren damit auseinandersetzen müssen.

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