Zur aufwandsunabhängige Inanspruchnahme der Entfernungspauschale für Familienheimfahrten
BFH 18.4.2013, VI R 29/12Der verheiratete Kläger war im Streitjahr 2007 bei der DB Netz AG angestellt. In seiner Einkommensteuererklärung 2007 machte er u.a. Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung für 48 Heimfahrten i.H.v. 5.199 € (48 Fahrten x 361 Entfernungskilometer x 0,30 € = 5.198,40 e) geltend. Elf Familienheimfahrten, die der Kläger mit dem eigenen PKW durchgeführt hatte, berücksichtigte das Finanzamt, die übrigen mit der Bahn durchgeführten Familienheimfahrten hingegen nicht. Hierfür seien dem bei der Bahn angestellten Kläger keine Aufwendungen entstanden.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Der Kläger könne die Entfernungspauschale nicht in Anspruch nehmen, soweit er die Aufwendungen für die Heimfahrten nicht selbst getragen habe. Auf die Revision des Klägers hob der BFH das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.
Die Gründe:
Die Entfernungspauschale gilt unabhängig davon, ob die Familienheimfahrten zu Fuß, mit dem Fahrrad, dem eigenen PKW oder öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführt werden und ob dem Steuerpflichtigen überhaupt Kosten für diese Wege entstanden sind. Deshalb ist die Entfernungspauschale für Familienheimfahrten etwa auch dann zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer (kostenfrei) von Verwandten abgeholt wird.
Zwar wies das FG zu Recht darauf hin, dass die Entfernungspauschale insoweit eine systemwidrige Begünstigung vermittelt. Die darin liegende Begünstigung ist vom Gesetzgeber gewollt und durch umwelt- und verkehrspolitische Lenkungszwecke gerechtfertigt. Der Steuergesetzgeber ist grundsätzlich nicht gehindert, außerfiskalische Förderungs- und Lenkungsziele aus Gründen des Gemeinwohls zu verfolgen. Das FG war von anderen Grundsätzen ausgegangen; die Vorentscheidung musste daher aufgehoben werden.
Dies bedeutet aber nicht, dass steuerfrei geleistete Reisekostenvergütungen oder steuerfreie Sachbezüge, wie etwa Freifahrten, insoweit keine Berücksichtigung finden dürfen. Derartige Arbeitgeberleistungen sind vielmehr auf die Pauschalen anzurechnen, da in solchen Fällen jedenfalls ein vollumfänglicher Werbungskostenabzug nicht geboten ist. Deshalb muss das FG im weiteren Verfahren noch Feststellungen zur Anzahl der Familienheimfahrten und den anrechenbaren Arbeitgeberleistungen treffen.
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